EJTAnV  
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BGBl.III/FNA 319-106-1

Verordnung
über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen

(Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung)

(EJTAnV) (aF)


vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3520)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (aF)
vom 07.07.06 (BGBl_I_06,1450)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 7 Abs.1 des Eurojust-Gesetzes vom 12.Mai 2004 (BGBl.I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§_1   EJTAnV (F)
Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs.1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S.1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S.14) geändert worden ist, (1) und Artikel 2 Abs.2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20.September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl.EU Nr.L 253 S.22) (nationale Anlaufstelle) (1)

§§§



§_2   EJTAnV (F)
Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen

(1) 1In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt, (1) die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei.
2§ 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs.1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.EG Nr.L 164 S.3) bezeichneten Straftaten.

(3) 1Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten.
2§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§§§



§_3   EJTAnV (F)
Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung

(1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI (1), die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben.

(2) 1Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 2 Abs.3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI (2) entsprechen.
2Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs.1 Satz 1.

§§§



§_4   EJTAnV
Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung

(1) 1Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs.1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen.
2aDie Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest;
2bdabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach § 4 des Eurojust-Gesetzes.

§§§



§_5   EJTAnV (F)
Schutz personenbezogener Informationen

(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs.1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs.1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs.6, § 489 Abs.1 und 2 Satz 1, 2 Nr.3 sowie § 491 Abs.1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) (1) 1Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung.
2Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht.
3Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs.4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.Dezember 2001 (ABl.EG Nr.L 344 S.93) gestrichen worden ist.
4Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.

(3) ...(2)

§§§



§_6   EJTAnV
Aufsicht

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt
der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

§§§



§_7   EJTAnV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2...(1)

§§§




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§§§