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BGBl.III/FNA: 319-106
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI)
des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung
von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
vom 12.05.04 (BGBl_I_04,902)
bearbeitet und verlinkt (48)
von
H-G Schmolke
§§§
(1) 1aDas nach Artikel 2 Abs.1 des Beschlusses
(2002/187/JI) des Rates vom 28.Februar 2002 über die
Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung
der schweren Kriminalität (ABl.EG Nr.L 63 S.1) (Eurojust-
Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von
Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium
der Justiz benannt und abberufen;
1bdie Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen.
2Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) 1Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung.
2Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus
wichtigem Grund möglich.
3Eine Wiederbenennung ist zulässig.
(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz.
(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
§§§
(1) § 1 Abs.1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Abs.2 des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Vertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs.2 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist.
(3) 1Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im
Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten.
2Im Übrigen gilt § 1 Abs.2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen
Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des
nationalen Mitglieds.
2Die von den unterstützenden Personen
wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale
Mitglied fest.
3Das Bundesministerium der Justiz wird
über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.
(6) § 1 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
1Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Abs.5 des
Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar
verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit
zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen
können.
2Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den
für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten,
den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden
sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen
Verbindungsbeamten bei Europol und anderen
Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung
wahrnehmen.
3Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens
erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die
zuständige Staatsanwaltschaft.
4Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die
zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist,
und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen.
5Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium)
oder des nationalen Mitglieds werden Eurojust durch
das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung
zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und
anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung
wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen
einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar
übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben
von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere
nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist.
2Im Übrigen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationalen
Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffentlichen
Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Satzes
1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies
gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre,
soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben
von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere
nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist.
3Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelung entgegensteht.
2Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit
ein in Artikel 8 Nr.i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt oder
die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.
3Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) 1Ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds dürfen öffentliche Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust- Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich und sie geeignet ist,
eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern,
ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu fördern oder
die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern.
2Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder
eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese
über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen.
3Ist wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Übermittlung
erforderlich, werden die polizeilichen Zentralstellen
parallel unterrichtet.
4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
5Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen,
übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich
daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeichneten
Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche
Daten zu löschen.
6Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem
nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffentlichen
Stellen geführte Register gewährt, in dem dies
gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre.
2Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert
geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.
(5) 1Bei der Übermittlung von Informationen nach den
Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen,
dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen
Aufgaben verwendet werden dürfen.
2Stellt sich heraus,
dass unrichtige Informationen oder Informationen, die
nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden
sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermittelnden
Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichtigung
oder Löschung der Informationen zu ersuchen.
3Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und
Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführten
Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die
zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer
Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das nationale
Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens.
(6) 1Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung
nach Artikel 27 Abs.2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses
zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne
von Artikel 27 Abs.1 Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministerium
der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten
öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das
Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete
Stelle auf die Zustimmung verzichtet.
2Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren
führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung
der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen.
3Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten
Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen
oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz
oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche
Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs.2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der
Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 27 Abs.1 Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses erteilt.
§§§
(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Buchstabe a des Eurojust- Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.
(2) 1Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens
ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem
nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere
Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden
kann.
2Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung
wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden
Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im
Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten
Gerichts die Beratungen nach Satz 1.
3Führen die Beratungen
zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der
Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an
den Beratungen zu beteiligen.
4Handelt es sich bei der
ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde
eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung,
zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde
gehört, an den Beratungen teil.
(3) 1Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten
Stelle zu begründen.
2Von einer Begründung kann nur
unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten
Voraussetzungen abgesehen werden.
§§§
1Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied,
wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses (2002/465/JI) des Rates vom 13.Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl.EG Nr.L 162 S.1) beabsichtigen oder
wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu Grunde liegen und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann, soweit nicht ein in Artikel 8 Nr.i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt.
2Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft.
§§§
(1) 1Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale
Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs.1 des
Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten sowie
die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser
Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 genannten
öffentlichen Stellen regeln.
2Als Anlaufstellen können
benannt werden der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
oder sonstige deutsche Kontaktstellen
des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen
Maßnahme vom 29.Juni 1998 zur Einrichtung
eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI)
(ABl.EG Nr.L 191 S.4) errichtet worden sind.
3Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung
von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung
der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen
Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen
Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden,
soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen,
oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust
übermittelt werden sollen.
4Zur Erfüllung der in Satz 3
bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das
Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien
zu verwenden.
5Dem Schutz personenbezogener
Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9 Abs.3 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz diese im Einvernehmen mit den Ländern.
§§§
(1) 1Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19
Abs.1 und Artikel 20 Abs.1 des Eurojust-Beschlusses in
der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden,
ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium
der Justiz einzureichen.
2Er wird an Eurojust weitergeleitet.
(2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft
gilt § 19 Abs.1 Satz 1 bis 3 und Abs.7 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs.3 Satz 2 des Eurojust-
Beschlusses eingeräumte Recht ausübt.
3Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung
oder Löschung gilt § 20 Abs.1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz
wird vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen
mit den Landesjustizverwaltungen benannt.
2Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
3Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der
Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
4Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit
nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung.
2Eine Wiederbenennung ist zulässig.
3Eine Abberufung vor dem in Satz 1
genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds
ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich.
4Die §§ 21, 24 Abs.1 Nr.2 und 4, Abs.3 mit der Maßgabe,
dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das
Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24
Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
5Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung
zuständige Oberverwaltungsgericht.
(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.
§§§
1Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger
oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von
Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat).
2Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens,
der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung
oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt,
sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.
§§§
Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mitglied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr.1073/1999 und (Euratom) Nr.1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25.Mai 1999 (ABl.EG Nr.L 136 S.1 und S. 8).
§§§
(1) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach
Artikel 27 Abs.6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit
vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der
Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall
bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig.
2Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern.
3Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1
absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige
Durchführung der in Artikel 27 Abs.6 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet würde.
4In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung
nachträglich zu unterrichten.
(2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs.6 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.
(3) 1Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die
Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten
dem nationalen Mitglied übermittelt hat.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs.1 Satz 3 gelten entsprechend.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen ersichtlich überwiegen.
(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 27 Abs.6 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs.6 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfängers in geeigneter Weise zu dokumentieren.
§§§
Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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