EG-AHiG 1-10
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BGBl.III/FNA Nr.611-9-10

Gesetz
zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige
Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien

(EG-Amtshilfe-Gesetz)

(EG-AHiG)


vom 19.12.85 (BGBl_I_85,2436, 2441)
zuletzt geändert durch Art.4 Abs.29 des Gesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)

= Art.2 des Steuerbereinigungsgesetzes

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   EG-AHiG
Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig

  1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern),

  2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien,

  3. (weggefallen)

zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl.EG Nr.L 336 S.15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21.April 2004 (ABl.EU Nr.L 127 S.70), durch den Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanzbehörden leisten.

(2) 1Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und des § 117 Abs.4 der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein können.
2Die Amtshilfe nach Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

(4) (weggefallen)

§§§



§_1a   EG-AHiG
Geschäftsweg

(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1aDas Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen;
1bes kann im Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen.

§§§



§_1b   EG-AHiG
Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Die nach § 1a zuständige Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates zulassen, dass von dieser Behörde benannte Bedienstete bei Ermittlungen zur Durchführung der Amtshilfe (§ 1 Abs.2) oder bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG in der jeweils gültigen Fassung im Inland anwesend sind.
2Die Ermittlungen werden stets von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt.
3Bedienstete der Finanzbehörde eines Mitgliedstaates dürfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen.
4Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die mit den Ermittlungen beauftragten Bediensteten der inländischen Finanzbehörde, jedoch nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen.

(2) § 1 Abs.2 und § 3 gelten entsprechend.

§§§



§_2   EG-AHiG
Arten der Auskunftserteilung

(1) Die Finanzbehörden erteilen die in § 1 Abs.2 bezeichneten Auskünfte, wenn die zuständige Finanzbehörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht.

(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen die in § 1 Abs.2 bezeichneten Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß

  1. Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;

  2. indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;

  3. zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;

  4. insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

  5. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem Mitgliedstaat führen könnte;

  6. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.

(3) 1Die Finanzbehörden können mit den zuständigen Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten:

  1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

  2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

  3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich sein könnte;

  4. und 5. (weggefallen)

2Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs.4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht erforderlich.

§§§



§_2a   EG-AHiG
Datenbank über Steueraussetzungsverfahren

(1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die zuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.

(2) Diese Datenbank enthält

  1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,

  2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,

  3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte

  4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,

  5. die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Finanzbehörde,

  6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und die Zulassung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.

(4) 1Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die von ihr eingegebenen Daten unverzüglich an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten.
2Die Daten zu Absatz 2 Nr.6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.

(5) 1Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steueraufsicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke übermittelt und verwendet werden.
2Beabsichtigen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen Daten für andere nach dem nationalen Recht zulässige Zwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates einzuholen, die die Daten übermittelt hat.
3Die zuständigen Finanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung für diesen anderen Zweck zulässig wäre.

(6) Anhand der von zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2 genannt sind, zutreffen.

§§§



§_3   EG-AHiG
Grenzen der Auskunftserteilung

(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen,

  1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;

  2. (weggefallen)

  3. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;

  3a.wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist;

  1. soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.

(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn

  1. bei einem Ersuchen nach § 2 Abs.1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;

  2. keine Gegenseitigkeit besteht;

  3. sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten;

  4. sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.

(3) (weggefallen)

§§§



§_4   EG-AHiG
Geheimhaltung

(1) 1Auskünfte, die den Finanzbehörden von der zuständigen Finanzbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung durch die Aufsichtsbehörden, der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern oder der Rechnungsprüfung sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben unmittelbar befaßt sind.
2Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu.
3Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung, der Überprüfung der Steuerfestsetzung oder der Erhebung der indirekten Steuern stehen.

(2) 1Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentlichen Verkündung von Gerichtsentscheidungen bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Einwände geltend.
2Spätere Einwände dieser Behörde sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn seiner Sitzung zugegangen sind.

(3) 1Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 1 Abs.2 übermittel worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen.
2In den Fällen des § 2a Abs.4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten ebenfalls unverzüglich.

(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

  1. deren Inhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung oder die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und

  2. die Finanzbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.

§§§



§_5   EG-AHiG
(weggefallen)

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