ChemStrOWiV  
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BGBl.III/FNA: 8053-6-27

Verordnung
zur Durchsetzung gemeinschaftlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen

(Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung)

(ChemStrOWiV)


vom 25.04.96 (BGBl_I_96,662)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.05 (BGBl_I_05,3111)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1417)

bearbeitet und verlinkt (67)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]     [ 2005 ]

§§§




Die Bundesregierung verordnet auf Grund

  1. des § 17 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl.I S.1703) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie

  2. des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 2 und des § 27 Abs.1 Nr.3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes:

§_1   ChemStrOWiV (F)
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr.2037/2000
über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1)

1Nach § 27 Abs.1 Nr.3 Satz 1, Abs.2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr.2004/232/EG der Kommission vom 3.März 2004 (ABl.EU Nr.L 71 S.28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs.1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert,

  2. entgegen Artikel 3 Abs.2 Nr.i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs.3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird,

  3. entgegen Artikel 4 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.ii oder Abs.3 Nr.i Buchstabe e, f oder g einen dort genannten Stoff in den (2) Verkehr bringt oder verwendet,

  4. entgegen Artikel 4 Abs.2 Nr.i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr.iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in den (2) Verkehr gebracht oder verwendet wird,

  5. entgegen Artikel 4 Abs.6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs.4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder in den (2) Verkehr bringt,

  6. entgegen Artikel 5 Abs.1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet,

  7. entgegen Artikel 11 Abs.1 Satz 1 oder Abs.4 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt, (3)

  8. entgegen Artikel 11 Abs.2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs.1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt oder (3)

  9. entgegen Artikel 16 Abs.4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt (3).

2Nach Satz 1 Nr.5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs.3 Satz 1 und 2 Nr.1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.

§§§



§_2   ChemStrOWiV (F)
Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen (1)

(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr.2004/232/EG der Kommission vom 3.März 2004 (ABl.EU Nr.L 71 S.28), aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs.1 der genannten Verordnung ist verboten.

(2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr.2004/232/EG der Kommission vom 3.März 2004 (ABl.EU Nr.L 71 S.28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs.1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.

(3) Nach § 27 Abs.1 Nr.1, Abs.2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung überführt.

§§§



§_2a   ChemStrOWiV (F)
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr.850/2004
über persistente organische Schadstoffe (1)

Nach § 27 Abs.1 Nr.3 Satz 1, Abs.2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl.EU Nr.L 158 S.7, Nr.L 229 S.5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs.1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.

§§§



§_2b   ChemStrOWiV (F)
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr.842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1)

Nach § 27 Abs.1 Nr.3 Satz 1, Abs.2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl.EU Nr.L 161 S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder

  2. entgegen Artikel 9 Abs.1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.

§§§



§_3   ChemStrOWiV (F)
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr.2037/2000
über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr.2004/232/EG der Kommission vom 3.März 2004 (ABl.EU Nr.L 71 S.28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Abs.5 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

  2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs.1 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder

  3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs.1 Satz 1, Abs.3, 4 oder 4a über die Übermittlung von Daten oder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die Mitteilung verwendeter Mengen oder entstandener Emissionen oder die Zuleitung von Kopien zuwiderhandelt.

§§§



§_4   ChemStrOWiV (F)
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr.304/2003
über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl.EU Nr.L 63 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.777/2006 der Kommission vom 23.Mai 2006 (ABl.EU Nr.L 136 S.9) (2), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Abs.1 Unterabs.1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs.1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  2. entgegen Artikel 9 Abs.1 oder 2 oder Artikel 10 Abs.3 Unterabs.2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt,

  3. entgegen Artikel 13 Abs.6 Buchstabe a eine dort genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustimmung ausführt,

  4. entgegen Artikel 13 Abs.7 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,

  5. entgegen Artikel 13 Abs.8 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,

  6. entgegen Artikel 14 Abs.2 eine dort genannte Chemikalie oder einen dort genannten Artikel ausführt,

  7. entgegen Artikel 16 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit

    eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder kennzeichnet oder

  8. entgegen Artikel 16 Abs.3 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG) Nr.304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich.

§§§



§_5   ChemStrOWiV (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_6   ChemStrOWiV (F)
Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung (EG) Nr.850/2004 über persistente organische Schadstoffe

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl.EU Nr.L 158 S.7, Nr.L 229 S.5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs.2 Unterabs.1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§§§



§_6a   ChemStrOWiV (F)
Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung (EG) Nr.842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl.EU Nr.L 161 S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs.6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  2. entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Abs.4 eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder

  3. entgegen Artikel 6 Abs.1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet.

§§§



§_7   ChemStrOWiV (F)
Übergangsregelungen (1) (2) (3)

§ 4 Abs.1 Nr.3 gilt bis zum 30.September 2008 (4) nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist.

§§§



§_8   ChemStrOWiV (F)
Inkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§




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§§§