| BeschV | ||
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| [ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 26-12-3
Verordnung
über die Zulassung von neueinreisenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
vom 22.11.04 (BGBl_I_04,2937)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Ditten Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
vom 18.12.09 (BGBl_I_09,3937)
bearbeitet und verlinkt (166)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 42 Abs.1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) und der §§ 288 und 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997 BGBl.I S.594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1 Nr.164 Buchstabe a und b und § 292 zuletzt durch Artikel 1 Nr.166 des Gesetzes vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
| A-1 | Zustimmungsfreie Beschäftigung | 1-16 |
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Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs.2 Satz 1, § 19 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.
§§§
(1) (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
(2) (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen
Ausbildung oder des Studiums
(§ 16 des Aufenthaltsgesetzes),
das vorgeschriebener Bestandteil
der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles
nachweislich erforderlich ist,
im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms,
bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit oder
an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Europäischen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten (Regierungspraktikanten).
(3) (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach
§ 19 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
§§§
Eeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,
Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder
Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, oder
Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ankaufen sollen und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland aufhalten.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt,
Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt,
Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten,
Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen (1) Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt, oder
Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist, oder
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
2In den Fällen der Nummern 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat, insbesondere
die Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
die Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offizielle Lizenzpartner,
§§§
(1) 1Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, soweit
Satz 1 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
(2) Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 ohne Fahrerbescheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahrzeuges.
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
§§§
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
§§§
1Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung
im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
2Gleiches gilt für
Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit sind.
§§§
| Keine qualifizierte Berufsausbildung |
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(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in diesem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, kann der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnittes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgenden Kalenderjahr zugestimmt werden.
§§§
1Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur
Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft,
im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der
Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken
von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich
mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis
zu insgesamt sechs (1) Monaten im Kalenderjahr erteilt werden,
wenn die betreffenden Personen auf Grund einer
Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung
des Herkunftslandes über das Verfahren und
die Auswahl vermittelt worden sind.
2Der Zeitraum für die
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im
Kalenderjahr begrenzt.
3Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
§§§
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
§§§
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden.
§§§
1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung
bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen (1)
in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die
betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der
Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl
vermittelt worden sind.
2Innerhalb des Zulassungszeitraumes
von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel
des Arbeitgebers erteilt werden.
3Für eine erneute Beschäftigung
nach der Ausreise darf die Zustimmung nach
Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person
nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland
aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
§§§
1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Hausangestellte bei Personen,
die für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für
ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens
mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden (Entsandte),
kann für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn die Entsandten
vor ihrer Einreise die Hausangestellten seit mindestens
einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung
eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen
Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben.
2Die Zustimmung
kann höchstens um drei Jahre verlängert werden.
§§§
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei Personen erteilt werden, die
§§§
Ist für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der eine Zustimmung erteilt werden soll, die inländische Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses notwendig und setzt diese Anerkennung eine befristete praktische Tätigkeit in Deutschland voraus, kann dem Aufenthaltstitel für die Ausübung dieser befristeten Tätigkeit zugestimmt werden.
§§§
| Qualifizierte Berufsausbildung | 25-31 |
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1Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
2Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.
§§§
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jahren erteilt werden.
(3) Eine erneute Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländern nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise erteilt werden.
§§§
1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden
Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
2Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
§§§
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann „ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (1) (2) erteilt werden
§§§
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann Fachkräften erteilt werden, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
§§§
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
§§§
1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu drei Jahren
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel auch für Fachkräfte des Auftraggebers
des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die
Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden
Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt
werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für
den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die
spätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projektes
notwendig ist.
3Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im
Ausland hat.
§§§
| wietere Beschäftigung |
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(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann abweichend von den Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine (§ 18 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung (§ 18 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) voraussetzt, nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
(2) Soweit eine Zustimmung nach Absatz 1 zur Aufnahme einer befristen Beschäftigung nach den §§ 33, 35 oder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist, kann der Aufnahme einer zeitlich befristeten Beschäftigung nach einer anderen Bestimmung der Abschnitte 2 bis 5 vorbehaltlich besonderer Regelungen erst in dem Kalenderjahr zugestimmt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die befristete Beschäftigung nach §§ 33, 35 oder 36 endete.
§§§
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung von deutschen Volkszugehörigen erteilt werden, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen.
§§§
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
§§§
1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung
nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller
mit Sitz im Ausland für bis zu insgesamt neun
Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden,
um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte
Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen
aufzustellen und zu montieren.
2Satz 1 gilt auch
für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen
Installationsarbeiten.
§§§
1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland entsandt werden, um
2Die Zustimmung ist auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer zu befristen, die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.
§§§
Die Zustimmung kann zu einer Grenzgängerkarte nach § 12 Abs.1 der Aufenthaltsverordnung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
§§§
| Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
|---|
1Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die
Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die
Erteilung der Zustimmung gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes nach dieser Vereinbarung.
2Im Übrigen finden
die §§ 39 bis 41 Anwendung.
§§§
(1) 1Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung für die Beschäftigung im
Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber
kann für längstens zwei Jahre erteilt werden.
2Steht von
vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags
länger als zwei Jahre dauert, kann die Zustimmung bis
zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden.
3Verlässt
der Beschäftigte das Inland und ist sein Aufenthaltstitel
erloschen, so darf eine neue Zustimmung nur erteilt werden,
wenn der Zeitraum zwischen Ausreise und erneuter
Einreise als Beschäftigter im Rahmen von Werkverträgen
nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren
Aufenthaltstitel.
4aDer Zeitraum nach Satz 3, in dem eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, beträgt höchstens
zwei Jahre;
4ber beträgt höchstens drei Monate, wenn die
betreffende Person vor der Ausreise nicht länger als neun
Monate im Inland beschäftigt war.
(2) 1Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig
ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter
oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen
Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung
oder einer Zweigstelle des Unternehmens oder zur
Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann die
Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung der
Beschäftigung in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen
Umfang für bis zu insgesamt vier Jahre erteilt
werden.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1)
kann die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im
Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den
beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland
ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken.
2Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen
berücksichtigt werden.
§§§
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 18 Monaten kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.
§§§
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, soweit dies in zwischenstaatlichen Verträgen bestimmt ist.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann erteilt werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies bestimmt (§ 18 Abs.3 und 4 und § 39 Abs.1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).
(3) Für zwischenstaatliche Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, gilt Absatz 1, bei Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, dass eine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem Pariser Übereinkommen über Internationale Ausstellungen vom 22.November 1928 (BGBl.1974 II S.276) registriert sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staaten die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie für den ausstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung oder Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages tätig werden.
§§§
| Arbeitsvermittlung + Anwerbung aus dem Ausland |
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Die Arbeitsvermittlung von Ausländern aus dem Ausland und die Anwerbung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung im Inland darf für eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18, 19, 21, 30 und 40 nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
§§§
| Ordnungswidrigkeiten |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs.2 Nr.9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 eine dort genannte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung durchführt.
§§§
| Schlussvorschriften |
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Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.
§§§
(1) Bei Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, darf die Zustimmung längstens für die vorgesehene Dauer der Beschäftigung erteilt werden.
(2) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und bei der Weiterbildung für die Dauer zu erteilen, die nachweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.
§§§
(1) Die einem Ausländer vor dem 1.Januar 2005 gegebene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort.
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs.2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.
(3) Eine bis zum 31.Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1.Januar 2005 als zustimmungsfrei.
(4) Die Regelung des § 7 Nr.4 gilt auch für Berufssportlerinnen und Berufssportler bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, wenn sie ein am 7. Februar 2002 bestehendes Vertragsverhältnis unter den bis dahin geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei demselben Arbeitgeber fortsetzen.
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1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2...(1)
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