BZRG  
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BGBl.III/FNA 312-7

Gesetz
über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(Bundeszentralregistergesetz)

(BZRG)


vom 18.03.71 (BGBl_I_71,243)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.84 (BGBl_I_84,1229, 85,195)
zuletzt geändert durch Art.34 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)

 

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




 Registerbehörde 

§_1   BZRG (F)
Bundeszentralregister (1)

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

(2) 1Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz.
2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§§§




§_2   BZRG
(aufgehoben) (1)

§§§




 Zentralregister 
 Führung 

§_3   BZRG
Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen

  1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),

  2. weggefallen

  3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

  4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),

  5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

  6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs.1).

§§§




§_4   BZRG
Verurteilungen

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

  1. auf Strafe erkannt,

  2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

  3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

  4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellthat.

§§§




§_5   BZRG
Inhalt der Eintragung

(1) Einzutragen sind

  1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,

  2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,

  3. der Tag der (letzten) Tat,

  4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,

  5. der Tag der Rechtskraft,

  6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,

  7. die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

(3) 1Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen.
2Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.

§§§




§_6   BZRG
Gesamtstrafe und Einheitsstrafe

Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.

§§§




§_7   BZRG
Aussetzung zur Bewährung

(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutragen.
2Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken.

(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56d des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen.

(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen.

§§§




§_8   BZRG
Sperre für Fahrerlaubnis

Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen.

§§§




§_9   BZRG
(weggefallen)

§§§




§_10   BZRG (F)
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten

(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

  1. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs.5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,

  2. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,

  3. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen (1), Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung oder über den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs.1 des Sprengstoffgesetzes (1) untersagt wird,

    b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

  1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,

  2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt,

  3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder

  4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs.2 Nr.1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist.

(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.

§§§




§_11   BZRG
Schuldunfähigkeit

(1) 1In das Register sind einzutragen

  1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

  2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,

sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist.
2
Das Datum des Gutachtens ist einzutragen.
3Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden.
4§ 5 findet entsprechende Anwendung.
5Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.

(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen von der Eintragung.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.

§§§




§_12   BZRG
Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

(1) In das Register sind einzutragen

  1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,

  2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,

  3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,

  4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,

  5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,

  6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,

  7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,

  8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,

  9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

  10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) 1Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen.
2Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs.2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

§§§




§_13   BZRG
Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

(1) In das Register sind einzutragen

  1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

  2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

  3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

  4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,

  5. die Beseitigung des Strafmakels,

  6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels.

(2) 1aWird nach § 30 Abs.1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen;
1b§ 7 Abs.1 gilt entsprechend.
2Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch

  1. nach § 30 Abs.2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder

  2. nach § 31 Abs.2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

§§§




§_14   BZRG
Gnadenerweise und Amnestien

In das Register sind einzutragen

  1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,

  2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

  3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,

  4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.

§§§




§_15   BZRG
Eintragung der Vollstreckung

In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer Vermögensstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.

§§§




§_16   BZRG
Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs.2 der Strafprozeßordnung).

(2) 1Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt.
2Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt.
3Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.

§§§




§_17   BZRG
Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen

(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen.
2Dabei ist zu vermerken, bis zu welchem Tag die Vollstreckung zurückgestellt worden ist.
3Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies mitzuteilen.

(2) aWird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung in das Register einzutragen;
bdies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.

§§§




§_18   BZRG
Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs.4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.

§§§




§_19   BZRG
Aufhebung von Entscheidungen

(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(2) Entsprechend wird verfahren, wenn

  1. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt,

  2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.

§§§




§_20   BZRG
Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke

(1) 1Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
2Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben.
3Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen.
4In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.
5Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

(2) 1Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt.
2Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.
3Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41 Abs.1 Nr.1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt.
2In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen.
3Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

§§§




§_20a   BZRG
Namensänderung

(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens oder Vornamens einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. Geburtsname,

  2. Familienname,

  3. Vorname,

  4. Geburtsdatum,

  5. Geburtsort,

  6. Anschrift,

  7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie

  8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes. Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs.1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.

(2) Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren Geburtsname, Familienname oder Vorname sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschreibungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken.

(3) 1Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 476 Abs.1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs.2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden.
2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.

§§§




§_21   BZRG
Erhebung der Strafverfolgungsstatistik

aDie Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern;
bsie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.

§§§




§_21a   BZRG
Automatisiertes Auskunftsverfahren

1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden.
2§ 493 Abs.2, Abs.3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§§§




§_22   BZRG
Hinweispflicht der Registerbehörde

(1) Erhält das Register eine Mitteilung über

  1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,

  2. die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe,

  3. die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung,

  4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe, so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mitteilung über eine weitere Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 11 einer Mitteilung über eine Verurteilung gleich.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.

(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.

§§§




§_23   BZRG
Hinweis auf Gesamtstrafenbildung

Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, daß im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.

§§§




§_24   BZRG
Entfernung von Eintragungen

(1) 1Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt.
2Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.

(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.

(3) 1Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.
2Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.
3Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

§§§




§_25   BZRG (F)
Anordnung der Entfernung

(1) 1Die Registerbehörde (1) kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Betroffenen anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht.
2Vor ihrer (2) Entscheidung soll sie (2) in den Fällen des § 11 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

(2) 1Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
2Hilft die Registerbehörde (3) der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

§§§




§_26   BZRG (F)
Zu Unrecht entfernte Eintragungen (1)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§§§




A-2Suchvermerke27-29

§_27   BZRG (F)
Speicherung

Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.Januar 2005 (BGBl.I S.162) oder § 4 Abs.3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17.März 2007 (BGBl.I S.314) (1) dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.

§§§




§_28   BZRG
Behandlung

(1) 1Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über den Gesuchten, so gibt die Registerbehörde der anfragenden Behörde das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung sowie die mitteilende Behörde bekannt.
2Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.

(2) 1Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen.
2Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.

§§§




§_29   BZRG
Erledigung

(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.

(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung.

§§§




 Auskunft 
 1.Führungszeugnis 

§_30   BZRG
Antrag

(1) 1Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis).
2Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.
3Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) 1Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
2Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
3Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) 1Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

(5) 1Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden.
2Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
3Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
4Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
5Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren.
6Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) 1Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
2Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

§§§




§_31   BZRG
Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden

1Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.
2Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

§§§




§_32   BZRG
Inhalt des Führungszeugnisses

(1) 1In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen.
2Soweit in Absatz 2 Nr.3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

  1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

  2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

  3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

  4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,

  5. Verurteilungen, durch die auf

    a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

    b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

  6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes

    a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder

    b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

  7. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,

  8. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

  9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,

  10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs.1 Nr.1,

  11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11,

  12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs.5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

  1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

  2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

  3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

  4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs.1 Nr.1,sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr.5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

  1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

  2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung

    a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder

    b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs.2 Nr.1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

§§§




§_33   BZRG
Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

  1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,

  2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder

  3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs.5, § 31) beantragt wird.

§§§




§_34   BZRG
Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

  1. drei Jahre bei Verurteilungen zu

    a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.2 nicht vorliegen,

    b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

    c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.2 nicht vorliegen,

    d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

    e) (weggefallen)

  2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

  3. fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe d, Nr.2, Nr.3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe.
2Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

§§§




§_35   BZRG
Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen

(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs.1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs.2 und § 34 maßgebend.

(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt.

§§§




§_36   BZRG
Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs.1 Nr.4).Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

  1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,

  2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder

  3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

§§§




§_37   BZRG
Ablaufhemmung

(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.

§§§




§_38   BZRG
Mehrere Verurteilungen

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

  1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs.3, 4, § 33 Abs.2 Nr.3),

  2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs.2 Nr.1 bis 4,

  3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

§§§




§_39   BZRG (F)
BZRG § 39 Anordnung der Nichtaufnahme

(1) 1Die Registerbehörde (1) kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
2Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht.
3Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde (2) das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
4Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie (3) auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
2Hilft die Registerbehörde (4) der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

§§§




§_40   BZRG
Nachträgliche Eintragung

1Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
2§ 38 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§




 2.Unberschränkte Auskunft 

§_41   BZRG (F)
Umfang der Auskunft

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

  1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

  2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,

  3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,

  4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,

  5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

  6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,

  7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1), wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

  8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

  9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Überwachungspersonals zuständigen Behörden,

  10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,

  11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde,

  12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.

  13. den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.

(2) weggefallen

(3) 1aEintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden;
1büber sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.
2Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(4) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt.
2Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird;
2bsie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht oder dienur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs.3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.

§§§




§_42   BZRG
Auskunft an den Betroffenen

1Einer Person, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.
2§ 30 Abs.1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
3Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann.
4Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.
5Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann.
6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

§§§




§_42a   BZRG (F)
Auskunft für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

  3. 1das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
    2Bei der Abwägung nach
    Satz 1 Nr.3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
2§ 1 Abs.2, 3 und Abs.4 Nr.2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(3) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.
2Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde (1).

(4) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(6) 1Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
2Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde (1).

(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.

(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen.

§§§




§_42b   BZRG
Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

1Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen.
2§ 42a Abs.8 gilt entsprechend.

§§§




§_42c   BZRG
Protokollierungen

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über folgende Daten:

  1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,

  2. den Zweck der Auskunft,

  3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten,

  4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs.5 oder deren Kennung,

  5. den Zeitpunkt der Übermittlung,

  6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,

  7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Abs.1.

(2) 1Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden.
2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen.
3Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt.
4Danach sind sie unverzüglich zu löschen.

§§§




§_43   BZRG
Weiterleitung von Auskünften

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

§§§




 3.Auskünfte an Behörden 

§_44   BZRG
Vertrauliche Behandlung der Auskünfte

Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs.5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§§§




 4.Zeugenschutz 

§_44a   BZRG
BZRG § 44a Versagung der Auskunft

(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist.

(2) 1Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.
2aSie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme;
2bdie Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend.
3Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.

(3) 1Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt,dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist.
2Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt.
3Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht.

(4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

§§§




 Tilgung 

§_45   BZRG
Tilgung nach Fristablauf

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.
2Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

  1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

  2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§§§




§_46   BZRG
Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei Verurteilungen

    a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

    b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

    c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

    d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

    e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

    f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

    g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

  2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu

    a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

    b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

    c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

  3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

  4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe e, Nr.2 Buchstabe c, Nr.3, Nr.4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

§§§




§_47   BZRG
Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) 1Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
2§ 37 Abs.1 gilt entsprechend.

(3) 1Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
2Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

§§§




§_48   BZRG (F)
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet die Registerbehörde (1) auf Antrag des Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist.

§§§




§_49   BZRG (F)
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen

(1) 1Die Registerbehörde (1) kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
2Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll die Registerbehörde (2) das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
3Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie (3) auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
2Hilft die Registerbehörde (4) der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

§§§




§_50   BZRG (F)
Zu Unrecht getilgte Eintragungen (1)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§§§




 Rechtswirkungen der Tilgung 

§_51   BZRG
Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

§§§




§_52   BZRG
Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs.1 nur berücksichtigt werden, wenn

  1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

  2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,

  3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder

  4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) 1Abweichend von § 51 Abs.1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.
2Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

§§§




 Offenbarungspflichten 

§_53   BZRG
Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

  1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs.3, 4 aufzunehmen oder

  2. zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr.1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.

§§§




 Verurteilungen eines anderen Staates 

§_54   BZRG
Eintragungen in das Register

(1) Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register eingetragen, wenn

  1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,

  2. wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse,eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,

  3. die Entscheidung rechtskräftig ist.

(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 nur hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung eingetragen.

§§§




§_55   BZRG (F)
Verfahren bei der Eintragung

(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates,der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.

(2) 1Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist.
2Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs.1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen.
3Lehnt die Registerbehörde (1) einen Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu.
4Hilft die Registerbehörde (1) der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

§§§




§_56   BZRG
BZRG § 56 Behandlung von Eintragungen

(1) 1Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt.
2aHierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht;
2bNebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.

(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung.

§§§




§_57   BZRG (F)
Auskunft an ausländische sowie über-
und zwischenstaatliche Stellen

(1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes bedurften, Auskunft aus dem Register erteilt.

(2) 1Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlossen worden sind, kann das Bundesamt für (1) Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen.
2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist.
3Eine Auskunft unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

(3) 1Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die im Zentralregister eingetragen werden (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

§§§




§_58   BZRG
Berücksichtigung von Verurteilungen

1Eine strafrechtliche Verurteilung gilt,auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre.
2§ 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

§§§




 Erziehungsregister 

§_59   BZRG
Führung des Erziehungsregisters

1Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt.
2Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

§§§




§_60   BZRG (F)
Eintragungen in das Erziehungsregister

(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs.2 in das Zentralregister einzutragen sind:

  1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,

  2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 112a Nr.2 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs.3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,

  3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist,

  4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht (1) überläßt (§§ 53, 104 Abs.4 des Jugendgerichtsgesetzes),

  5. Anordnungen des Familiengerichts (2), die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,

  6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),

  7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

  8. weggefallen

  9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts (3) nach § 1666 Abs.1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts (3) nach § 1837 Abs.4 in Verbindung mit § 1666 Abs.1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.7 ist zugleich die vom Richter nach § 45 Abs.3 oder § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§§§




§_61   BZRG (F)
Auskunft aus dem Erziehungsregister

(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 42a, 42c - nur mitgeteilt werden

  1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

  2. den (1) Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,

  3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,

  4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

  5. den für waffen- und sprengstoffrechtliche (1) Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs.1 Nr.1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs.4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.

§§§




§_62   BZRG
Suchvermerke

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.

§§§




§_63   BZRG (F)
Entfernung von Eintragungen

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24.Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

(3) 1Die Registerbehörde (1) kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht.
2§ 49 Abs.3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.

§§§




§_64   BZRG
Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.

§§§




 Strafregister 

§_64a   BZRG (F)
Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik

(1) 1aDas Bundesamt für Justiz (1) wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig;
1bes (1) trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.

(2) 1Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen.
2Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3.
3Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.

(3) Nicht übernommen werden Eintragungen

  1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,

  2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind,

  3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik. Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die §§ 51 bis 53.

(4) 1Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren.
2Dies gilt auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist.
3Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.

(5) 1Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik).
2Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§




§_64b   BZRG (F)
Eintragungen und Eintragungsunterlagen

(1) 1Die nach § 64a Abs.1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31.Dezember 2012 (1) zu vernichten.
2Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden.
3Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

(2) 1Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs.3 nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist.
2Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.

§§§




 Schlußvorschriften 

§_65   BZRG
Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister

(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen.

(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu

  1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist,

  2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,

  3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,

  4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

  1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,

  2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden ist.

(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23.Mai 1945.

(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.

§§§




§_66   BZRG
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte
oder tilgungsreife Eintragungen

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs.2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.

§§§




§_67   BZRG
Eintragungen in der Erziehungskartei

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.

§§§




§_68   BZRG
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen, verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§§§




§_69   BZRG (F)
Übergangsvorschriften

(1) (1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1.August 1984 in das Bundeszentralregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17.Juli 1984 (BGBl.I S.990) geltenden Vorschriften zu behandeln.“

(2) (2) 1Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1.Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt.
2In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30.Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.

(3) (2) 1Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.
2Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
3§ 24 Abs.4 gilt entsprechend.

§§§



§_70   BZRG
(weggefallen)

§§§



§_71   BZRG
(weggefallen)

§§§




[ ] BZRG [ ]

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