BRRG   (5)  
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A-2Stellung35-60
T-1Pflichten35-44c

§_35   BRRG
(Allgemeine Pflichten)

(1) 1Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
2Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
3Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.

§§§

§_36   BRRG
(Amtsführung)

1Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
2Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten.
3Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§§§

§_37   BRRG
(Weisungsgebundenheit)

1Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
2Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.
3Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§§§

§_38   BRRG
(Remonstration)

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen.
2aBestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit;
2bdies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§§§

§_39   BRRG
(Verschwiegenheitspflicht)

(1) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) 1Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
2Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr.
3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
4Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(3) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann.
3Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(4) 1Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
2Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§§§

§_40   BRRG
(Diensteid)

(1) 1Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.
2Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Fällen, in denen nach § 4 Abs.3 eine Ausnahme von § 4 Abs.1 Nr.1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

§§§

§_41 BRRG (F)
(Verbot der Dienstgeschäfte)

1Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.
2Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein (1) Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

§§§

§_42   BRRG
(Nebentätigkeit)

(1) 1Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, soweit er nicht zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung.
2aAls Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
2bihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
3Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. der Übernahme eines Nebenamtes, einer in Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an Wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

4Durch Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, die auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden kann.
5aDie Dienstbehörde kann aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt;
5bdie Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden.
6Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

3Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr.1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
4Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) 1Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.
2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstellen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) 1Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.
2Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 5 bedürfen der Schriftform.
2aDer Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen;
2bder Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

§§§

§_42a   BRRG
(Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) 1aDas Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen;
1bes endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§§§

§_43   BRRG
(Verbot der Geschenkannahme)

1Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen.
2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

§§§

§_44 BRRG (F)
(Mehrarbeit)

1Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhält-nisse es erfordern.
2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres (1) für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
3Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

§§§

§_44a   BRRG
(Teilzeitbeschäftigung)

Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln.

[ RsprS ]

§§§

§_44b   BRRG (F)
(Urlaub ohne Dienstbezüge)

(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs.1 Satz 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
3Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstellen.

(3) 1Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstellen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.
2Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dürfen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
2Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
3Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
4In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) 1Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten bis zum 31.Dezember 2004 (1) Urlaub nach Absatz 1 Nr.2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden kann.
2Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

§§§

§_44c   BRRG
(entfallen)

§§§


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