AtAV  
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BGBl.III/FNA: 240-1

Verordnung
über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

(Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung)

(AtAV)


vom 30.04.09 (BGBl_I_24,1000)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.07 (BGBl_I_07,1902
geändert durch Art.19 Abs.1 iVm Art.20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)

bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:



§_1   AtAV
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

  1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;

  2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und die nicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, herrühren;

  3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden.

§§§




§_2   AtAV
Verhältnis zu anderen Vorschriften

1Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt.
2Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

§§§




§_3   AtAV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. „radioaktive Abfälle“: alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;

  2. „abgebrannte Brennelemente“: Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind;

  3. „umschlossene Strahlenquelle“: ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung;

  4. „Verbringung“: alle zur grenzüberschreitenden Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen;

  5. „Endlagerung“: die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

  6. „Wiederaufarbeitung“: ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren Verwendung ist;

  7. „Versender“: jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;

  8. „Empfänger“: jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen;

  9. „Mitgliedstaat“: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

  10. „Drittland“: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

  11. „Ursprungsland“ oder „Ursprungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;

  12. „Bestimmungsland“ oder „Bestimmungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;

  13. „Durchfuhrland“ oder „Durchfuhrmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;

  14. „zuständige Behörde“: jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;

  15. „anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;

  16. „ordnungsgemäß gestellter Antrag“: der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genügt;

  17. „Sammelgenehmigung“: eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge.

§§§




§_4   AtAV
Einheitlicher Begleitschein

(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) 1Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden.
2Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.

§§§




§_5   AtAV
Verbringungsverbot, Genehmigung

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig

  1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder

  2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.

(2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente

  1. aus dem Inland
    a) in einen Mitgliedstaat oder
    b) in ein Drittland,

  2. in das Inland aus einem Drittland oder

  3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen, verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 des Atomgesetzes oder des § 22 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn

  1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,

  2. diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und

  3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

§§§




§_6   AtAV
Antragstellung

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen

  1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,

  2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,

  3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.

(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.

§§§




§_7   AtAV
Eingangsbestätigung und Informationsersuchen

(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist.
2Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
3Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.

(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.

(3) 1Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis.
2Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1.
3Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
4Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.

(4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.

§§§




§_8   AtAV
Verbringung in einen Mitgliedstaat

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn

  1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten a) unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung zustimmen, oder b) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb der verlangten Zusatzfrist von höchstens einem Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung verweigern,

  2. die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,

  3. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können und

  4. die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des Atomgesetzes, verstößt.

(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.

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§_9   AtAV
Verbringung in ein Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn

  1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,

  2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,

  3. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und

  4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§§§




§_10   AtAV
Verbringung in das Inland aus einem Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn

  1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,

  2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,

  3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,

  4. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht und

  5. gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurückverbracht werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§§§




§_11   AtAV
Verbringung durch das Inland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und

  2. der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§§§




§_12   AtAV
Unterrichtungen

(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.

(2) 1In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung.
2Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.

§§§




§_13   AtAV
Übermittlung und Mitführen von Unterlagen

1Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins.
2Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen.
3Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.

§§§




§_14   AtAV
Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat

(1) 1Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung.
2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins.
3Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn

  1. der Empfänger a) mit der Verbringung einverstanden ist und b) über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat sowie

  2. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können.

(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen.
2Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt.

§§§




§_15   AtAV
Zustimmung zur Durchfuhr

(1) 1Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung.
2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins.
3Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.

(3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.

(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn

  1. die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt wurde, sofern die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden oder

  2. in den Fällen nach § 17, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.

§§§




§_16   AtAV
Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten

1In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist.
2§ 13 gilt entsprechend.

§§§




§_17   AtAV
Nicht zu Ende geführte Verbringungen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/ Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.

(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.

§§§




§_18   AtAV
Bestätigung über den Erhalt

(1) 1Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung dieser Meldung.

(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.

(3) 1Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden.
2aDer Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben;
2bhierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.

(4) 1Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, zu melden.
2aDer Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben;
2bhierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.

§§§




§_19   AtAV
Sprachenregelung

(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.

§§§




§_20   AtAV
Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.

§§§




§_21   AtAV
Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens

(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.

(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

§§§




§_22   AtAV
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

§§§




§_23   AtAV
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,

  2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder

  3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§§§




§_24   AtAV
Übergangsbestimmung

Auf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis zum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§§§




§_25   AtAV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, außer Kraft.

§§§




Anlage

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Allgemeine Bemerkungen

Abschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.

Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).

Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:

– vom Besitzer*) bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);

– vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder

– von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT). Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

– zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM oder ME;

– zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;

– zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt, sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.

Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.

Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

– zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM und ME,

– zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM oder

– zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.

Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.

Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).







Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins

Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn – bei Verbringungen radioaktiver Abfälle – in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder – bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente – in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.

  1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind.
    a) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt;
    b) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer*) eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf;
    c) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft) oder
    d) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelassene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.

  2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010 bis 2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind:
    a) Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf und
    b) diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben zuständigen Behörden sind einzuschalten und
    c) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

  3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

  4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmenoder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:
    a) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
    b) Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);
    c) Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).

  5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss.

  6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.

  7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss.

  8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.

  9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.

  10. 10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich.

  11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.

  12. Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.

  13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich.

  14. Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung( en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden kann/ können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde. Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist. Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach Art der Verbringung:
    – die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Typ ME);
    – die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM);
    – die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangt (Typ TT). Die einschlägigen Angaben zu Kontaktpersonen können über die elektronische Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.

  15. Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde
    a) die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Abschnitt 1;
    b) prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;
    c) Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2 und 3 für alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.

  16. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss
    a) Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu genehmigende( n) Verbringung(en) erforderlich ist, und
    b) den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.

  17. Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es kann nur Rubrik 17a oder 17b gelten – Unzutreffendes bitte streichen.
    a) Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17a ausfüllen, Rubrik 17b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis die angeforderten Informationen eingegangen sind und zehn Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden. Spätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren.
    b) Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antragseingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestätigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten und entweder keine anderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen angefordert haben, füllen sie Rubrik 17b aus.

  18. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prüfen, ob die Fristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in Rubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist. Die betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen.

  19. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Zustimmung eintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der Empfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17b. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist notwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu einem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen ist.

  20. Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische Zustimmung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in Rubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durchfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen gestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

  21. Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:
    a) Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b genannt) übermittelt und
    b) alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und c) keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.

  22. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.

  23. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss
    a) Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,
    b) das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und
    c) Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.

  24. 24. Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.

  25. Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.

  26. Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren.

  27. Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben.

  28. Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!

  29. Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität (GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben beifügen.

  30. Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen (Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) beigefügt.

  31. Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend) ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.

  32. Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen.

  33. Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist.
    a) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung übermitteln.
    b) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.
    c) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei.
    d) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.

  34. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist.

  35. Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme:
    a) In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt.
    b) Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß eingetroffen sind. Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.

  36. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6 an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.

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