AlkopopStG  
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BGBl.III/FNA 612-31

Gesetz
über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke
(Alkopops) zum Schutz junger Menschen

(Alkopopsteuergesetz)

(AlkopopStG)


vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1857, 2228)
geändert durch Art.6 iVm Art.7 des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF)
vom 21.12.10 (BGBl_I_10,2221)

= Art.1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums

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von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2011 ]     [ 2010 ]

§§§




§_1   AlkopopStG
Steuergebiet, Steuergegenstand

(1) 1Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer).
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke

  1. auch in gefrorener Form – , die

  2. aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs.1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,

  3. einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,

  4. trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und

  5. als Erzeugnisse nach § 130 Abs.1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.

(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.

§§§



§_2   AlkopopStG
Steuertarif

1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge.
2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20° C: 5 550 Euro.

§§§



§_3   AlkopopStG (F)
Besteuerung, Steuerverfahren

(1) (1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

(2) 1Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
2Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich freien Verkehr befindet (2).

§§§



§_4   AlkopopStG
Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung

1Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden.
2Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben.
3Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto- Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.

§§§



§_5   AlkopopStG
Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken.

§§§




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§§§