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Zu § 2   WpÜG-GebV
  1. In § 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 wurden jeweils die Wörter „die Bescheidung eines Antrages“ durch die Wörter „die Entscheidung über einen Antrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

  2. In § 2 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und in Nummer 9 wurde das Wort „Bescheidung“ durch die Wörter „vollständige oder teilweise Zurückweisung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

  3. In § 2 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

§§§



Zu § 4   WpÜG-GebV
  1. In § 4 Abs.1 wurden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt und jeweils nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

  2. In § 4 Abs.2 Satz 1 wurde die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, nach der Angabe „§ 2“ wird die Angabe „Abs.1“ eingefügt und in der neuen Nummer 5 wurde nach der Angabe „§ 2 Nr.“ die Angabe „2 oder“ gestrichen., mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

  3. In § 4 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 5   WpÜG-GebV
  1. In § 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.1 Nr.3iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



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