Fußnoten  
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Amtliche Fußnoten
  1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S.1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S.8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36).

  2. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

§§§



zu § 11a StPO
  1. § 11a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.13 (BGBl_I_13,89).

§§§



zu § 12 StPO
  1. § 12 Absatz 1 wurde die Angabe „11“ durch die Angabe „11a und 13a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.01.13 (BGBl_I_13,89).

§§§



zum Abschnitt 4 StPO
  1. Die Überschrift des 4 Abschnittes wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)

§§§



zu § 33a StPO
  1. § 33a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.1 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 35a   StPO
  1. § 35a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 37   StPO
  1. § 37 Abs.1 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.2 Abs.12 Nr.1 des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1205)

  2. § 37 Abs.2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.2 Abs.12 Nr.2 und 3 des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1205)

  3. § 37 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

§§§

zu § 40   StPO
  1. § 40 Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.0 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisgeriger Wortlaut:

    (1) 1Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist.
    2Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu.

    (2) 1War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist.
    2Von Urteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet.

§§§

zu § 41a StPO
  1. § 41a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)

§§§



zu § 44 StPO
  1. In § 44 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 35a,“ durch die Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§



zu § 47 StPO
  1. § 47 Abs.3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 48   StPO
  1. § 48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.1 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

    Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

  2. § 48 bisheriger Wortlaut wurde Abs.2 und Abs.1 wurde neu vorangestellt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.1 a) und b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 52   ZPO
  1. In § 52 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wörter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.23 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)

§§§

zu § 53   StPO
  1. § 53 Abs.1 Nr.5 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  2. § 53 Abs.1 Satz 2 und 3 angefügt mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  3. In § 53 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 b) aa) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  4. In § 53 Abs.2 Sätze 2 und 3 neu angefügt mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.1 b) bb) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  5. § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten vom 26.06.09 (BGBl_I_09,1597)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 53a   StPO
  1. In § 53a Abs.1 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  2. § 53 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

§§§

zu § 57   StPO
  1. § 57 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 58   StPO
  1. § 58 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.1a des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. § 58 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 58a   StPO
  1. § 58a Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.2 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut des Satzes 2

    2§ 100b Abs.6, §§ 147 und 406e finden entsprechende Anwendung.

  2. § 58a Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.2 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  3. In § 58a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 100b Abs.6“ durch die Angabe „§ 101 Abs.8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  4. § 58a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 58a Absatz 1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 58b   StPO
  1. § 58b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

§§§



zu § 59   StPO
  1. § 59 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut:

    1Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen.
    2Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung.

§§§

zu § 60   StPO
  1. In § 60 Nr.1 wurde das Wort „sechzehnte“ durch die Angabe „18.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.5 iV´m Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 61   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

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§§§

zu § 62   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

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§§§

zu § 63   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

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§§§

zu § 64   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

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§§§

zu § 65   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

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§§§

zu § 66   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

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§§§

zu § 61-66e (alt)   StPO
  1. § 61 bis § 66e wurden durch § 61 bis 66 ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut der §§ 61-66e:

    §_61   StPO
    (Absehen von der Vereidigung nach Ermessen des Gerichts)

    Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden

    1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;

    2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs.1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind;

    3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist;

    4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;

    5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.

    §§§

    §_62   StPO
    (Vereidigung im Privatklageverfahren)

    Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält.

    §§§

    §_63   StPO
    (Beeidigungsverweigerungsrecht der Angehörigen)

    aDie in § 52 Abs.1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern;
    bdarüber sind sie zu belehren.

    §§§

    §_64   StPO
    (Unterbleiben der Vereidigung)

    Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.

    §§§

    §_65   StPO
    (Vereidigung im vorbereitenden Verfahren)

    Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn

    1. Gefahr im Verzug ist,

    2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder

    3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.

    §§§

    §_66   StPO
    (weggefallen)

    §§§

    §_66a   StPO
    (Vereidigung)

    Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll anzugeben.

    §§§

    §_66b   StPO
    (Beauftragter oder ersuchter Richter)

    (1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung.

    (2) 1Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
    2Der vernehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden.
    3Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.

    (3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt wird.

    §§§

    §_66c   StPO
    (Eid mit religiöser Beteuerung)

    (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

    "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
    und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
    "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

    (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

    "Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
    und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
    "Ich schwöre es."

    (3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

    (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

    §§§

    §_66d   StPO
    (Bekräftigung der Wahrheit der Aussage)

    (1) 1Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen.
    2aDie Bekräftigung steht dem Eid gleich;
    2bhierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

    (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

    "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
    und der Zeuge hierauf spricht:
    "Ja".

    (3) § 66c Abs.3 gilt entsprechend.

    §§§

    §_66e   StPO (F)
    (Eidesleistung durch hör- oder sprachbehinderte Personen) (1)

    (1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist.
    2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
    3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

    (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die höroder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

    (3) Die §§ 66c und 66d gelten entsprechend.

§§§



zu § 66e   StPO
  1. § 66e neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.1 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)

§§§

zu § 68   StPO
  1. § 68 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 68a   StPO
  1. In § 68a Abs.2 wurde die Angabe „oder des § 61 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.4 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. § 68a Abs.2 Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 68b   StPO
  1. In § 68b Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „179 Abs.1 bis 3“ durch die Angabe „179 Abs.1 bis 4“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 68b Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „180b,“ gestrichen und die Angabe „225 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „225 Abs.1 oder 2, § 232 Abs.1 oder 2, § 233 Abs.1 oder 2 oder nach § 233a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.1 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  3. § 68b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 69   StPO
  1. § 96 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 71   StPO
  1. In § 71 wurden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)

§§§

zu § 79   StPO
  1. § 79 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.5 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 81a   StPO
  1. In § 81a Abs.2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 81c   StPO
  1. In § 81c Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 81c Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Richters“ durch die Wörter „Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  3. In § 81c Abs.5 Satz 1 wurden das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, die Wörter „ , von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen,“ gestrichen und nach dem Wort „zu“ die Wörter „ ; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 81d   StPO
  1. § 81d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.3 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

    (1) 1Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen.
    2Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.

    (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.

§§§

zu § 81e   StPO
  1. In § 81e Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „sind“ ein neuer Halbsatz eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 81f   StPO
  1. § 81f Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)

  2. § 81f Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 81f Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Durchführung der“ gestrichen und vor dem Wort „Sachverständige“ die Wörter „in der schriftlichen Anordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 b) aa) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

  4. In § 81f Abs.2 Satz 4 wurden das Wort „Datenschutzgesetzes“ durch das Wort „Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt und vor dem Wort „verarbeitet“ das Wort „automatisiert“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 b) bb) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

§§§

zu § 81g   StPO
  1. § 81g Absatz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 81g Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „DNA-Identifizierungsmusters“ die Wörter „sowie des Geschlechts“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 81g Absatz 3 Satz 2 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  4. § 81g Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 81g Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 81g Absätze 4 und 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

§§§

zu § 81h   StPO
  1. § 81h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2360)

§§§

zu § 84   StPO
  1. § 84 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.2 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)

    Bisheriger Wortlaut:

    Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§§§

zu § 88   StPO
  1. § 88 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 97   StPO
  1. In § 97 Abs.1 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  2. In § 97 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  3. In § 97 Abs.3 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  4. In § 97 Abs.5 Satz 1 Verweis geändert mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 d) aa) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  5. § 97 Abs.5 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 23.02.02 durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15.02.02 (BGBl_I_02,682)

  6. In § 97 Abs.2 Satz 1 wurde der 2.Halbsatz neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.30 Nr.1 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2190)

  7. In § 97 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort "Krankenanstalt" die Wörter "oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.30 Nr.2 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2190)

  8. In § 97 Abs.2 Satz 1 wurde vor dem Wort „Gesundheitskarte“ das Wort „elektronische“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  9. § 97 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. In § 97 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „gilt“ durch die Wörter „und § 160a Abs.4 Satz 2 gelten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  11. § 97 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten vom 26.06.09 (BGBl_I_09,1597)

    Bisheriger Wortlaut:

  12. In § 97 Abs.5 Satz 2 wurde das Semikolon durch die Wörter „ , die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen;“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25.06.12 (BGBl_I_12,1374)

§§§



zu § 98   StPO
  1. In § 98 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.5a a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 98 Abs.3 wurden Wörter „einen ihrer Hilfsbeamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.5a b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 98 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  4. In § 98 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  5. § 98 Abs.2 Sätze 3 bis 6 wurden durch die Sätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. In § 98 Abs.3 wurde das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  7. In § 98 Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 98b   StPO
  1. In § 98b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  2. In § 98b Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  3. § 98b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 98b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und die Wörter „dem Richter“ durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  5. § 98b Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 98b Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. In § 98b Abs.4 bisherigem Satz 2 neuer Satz 1 wurde das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

§§§



zu § 100   StPO
  1. In § 100 Abs.1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  2. In § 100 Abs.2 wurden die Wörter „Tagen von dem Richter“ durch die Wörter „Werktagen gerichtlich“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  3. In § 100 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Gegenstände“ durch das Wort „Postsendungen“ und das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  4. In § 100 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  5. In § 100 Abs.3 Satz 4 wurden das Wort „Gegenstände“ durch das Wort „Postsendungen“ und das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 c) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  6. In § 100 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „der nach § 98 zuständige Richter“ durch die Wörter „das nach § 98 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 d) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  7. In § 100 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „eines ausgelieferten Gegenstandes“ durch die Wörter „einer ausgelieferten Postsendung“ und die Wörter „der Richter, der“ durch die Wörter „das Gericht, das“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 d) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  8. § 100 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

§§§



zu § 100a   StPO
  1. In § 100a Satz 1 Nr.1 Buchstabne c wurde die Angabe „§ 92 Abs.1 Nr.7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs.1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

  2. In § 100a Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

  3. In § 100a Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  4. In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),“ die Wörter „einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,“ neu eingefügt mit Wirkung vom 06.10.02 durch Art.2 Nr.1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 05.10.02 (BGBl_I_02,3954)

  5. In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,“ die Wörter „eine Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 Abs.4 des Strafgesetzbuches,“ neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.10.02, durch Art.2 Nr.2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 05.10.02 (BGBl_I_02,3954)

  6. In § 100a Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  7. In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden die Angabe „§ 176a Abs.1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 176a Abs.1 bis 3 oder 5 des Strafgesetzbuches“ und die Angabe „§ 184 Abs.4 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 184b Abs.3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  8. In § 100a Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 92 Abs.1 Nr.7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs.1 Nr.8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

  9. In § 100a Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.12 Ziff.1 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

  10. In § 100a Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.2 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  11. In § 100a Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte“ gestrichen und die Wörter „Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.11.07 durch Art.30 iVm Art.80 Abs.6 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2614)

  12. § 100a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  13. In § 100a Abs.2 Nr.8 wurde jeweils die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.03.08 durch Art.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11.03.08 (BGBl_I_08,306)

  14. In § 100a Abs.2 Nr.1 Buchst.g wurde das Wort „kinderpornographischer“ durch die Wörter „kinder- und jugendpornographischer“ ersetzt und nach der Angabe „§ 184b Abs.1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c Abs.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11.03.08 (BGBl_I_08,306)

  15. In § 100a Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde die Angabe „89“ durch die Angabe „89a“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

  16. In § 100a Absatz 2 Nummer 6 wurden die Wörter „Straftaten nach § 34 Abs.1 bis 6“ durch die Wörter „vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.2 Abs.9 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1482)

  17. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wurde das Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

  18. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wurde die Angabe „§ 184b Abs.1 bis 3, § 184c Abs.3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.1 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 100b   StPO
  1. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)

  2. In § 100b Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.04 durch § 151 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.04 (BGBl_I_04,1190)

  3. In § 100b Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  4. § 100b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 100c   StPO
  1. In § 100c Abs.1 Satz 1 Nr.3 e wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.1 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe f wurde die Angabe § 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.11 Nr.12 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 20.06.02 (BGBl_I_02,1946)

  3. In § 100c Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  4. In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurden die Wörter „eine Straftat nach § 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.1 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  5. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)

  6. In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 152b des Strafgesetzbuches“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.2 des 35.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 2838 (BGBl_I_03,2838)

  7. In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe f wurde die Angabe „§ 92a Abs.2 oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs.2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.12 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

  8. In § 100c Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurden die Wörter „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.3 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  9. § 100c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. In § 100c Abs.1 wurde das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter „Auch ohne“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  11. In § 100c Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „jemand“ die Wörter „als Täter oder Teilnehmer“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  12. In § 100c Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde das Wort „oder“ durch das Wort „sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  13. In § 100c Abs.2 Nr.1 Buchst.c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  14. In § 100c Abs.6 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  15. In § 100c Abs.2 Nr.1 Buchst.a wurde nach der Angabe „82,“ die Angabe „89a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

  16. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wurde die Angabe „§ 184b Abs.3“ durch die Angabe „§ 184b Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.2 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 100d   StPO
  1. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)

  2. In § 100d Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. § 100d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 100d Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  5. In § 100d Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde das Wort „bekannt“ durch das Wort „möglich,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  6. § 100d Abs.5 wurde aufgehoben und Abs.6 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 c) und d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. In § 100d neuer Abs.5 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nr.1 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  8. In § 100d neuer Abs.5 Nr.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) bb) aaa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  9. In § 100d neuer Abs.5 Nr.2 Satz 3 wurden das Wort „Informationen“ jeweils durch das Wort „Daten“ und das Wort „vernichten“ durch das Wort „löschen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) bb) bbb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  10. § 100d neuer Abs.5 Nr.2 Sätze 4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) bb) bbb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. In § 100d Abs.5 Nr.3 wurden das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ und die Wörter „diese Informationen“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 d) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  12. § 100d Abs.7 bis 10 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 e) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 100e   StPO
  1. § 100e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 100e Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 100e Abs.2 Nr.8 wurde die Angabe „(§ 100d Abs.8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs.4 bis 6)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

§§§

zu § 100f   StPO
  1. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 =www.bverfg.de)

  2. § 100f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 100f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 100g   StPO
  1. § 100g gilt nur zeitlich begrenzt und tritt am 01.01.05 außer Kraft gemäß Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3879);
    der Außerkrafttetenszeitpunkt wurde auf den 01.01.08 hinausgeschoben durch Art.1 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3231)

  2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.

    Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.

    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

  3. § 100g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 100g Abs.1 S.1 nichtig, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, vgl Entscheidung des BVerfG mit Gesetzeskraft vom 02.03.10 - 1_BvR_256/08 - BGBl_I_10,272 = RS-BVerfG Nr.10.004

§§§

zu § 100h   StPO
  1. § 100h gilt nur zeitlich begrenzt und tritt am 01.01.05 außer Kraft gemäß Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3879);
    der Außerkrafttetenszeitpunkt wurde auf den 01.01.08 hinausgeschoben durch Art.1 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3231)

  2. In § 100h Abs.2 wurde der Verweis geändert, mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)

  3. § 100h wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 100i   StPO
  1. § 100i neu eingefügt mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)

  2. In § 100i Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 100i Abs.2 wurde die Angabe „100c Abs. 2“ durch die Angabe „100f Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  4. § 100i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 100j   StPO
  1. § 100j wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.07.13 durch Art.2 iVm Art.10 des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20.06.13 (BGBl_I_13,1602)

§§§



zu § 101   StPO
  1. Art.13 Abs.3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26.März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art.79 Abs.3 GG vereinbar.
    Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art.1 Abs.1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art.13 Abs.3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
    Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art.13 Abs.1 GG.
    Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art.13 Abs.3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
    Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
    Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) nicht in vollem Umfang.

    Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
    – § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
    – § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
    – § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

    (Vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.März 2004 – 1_BvR_2378/98, 1_BvR_1084/99 – BGBl_I_04,470 = www.bverfg.de)

  2. In § 101 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe„100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3, §§ 100d“ durch die Angabe „100f Abs.1 Nr.2, Abs.2, §§“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  3. In § 101 Abs.1 Sätz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 101 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 100c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b, Nr.2 und 3“ durch die Angabe „§ 100f Abs.1 Nr.2, Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  5. In § 101 Abs.1 wurde die Angabe die Angabe „§§ 100g und 100h“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  6. § 101 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 103   StPO
  1. In § 103 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. In § 103 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „eine Straftat nach“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 105   StPO
  1. In § 105 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 105 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 108   StPO
  1. In § 108 Abs.2 wurden nach dem Wort „Verwertung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ eingefügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch das Wort „unzulässig“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11a a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. § 108 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11a b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 110   StPO
  1. In § 110 Abs.1 wurden nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wörter „und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 110 Abs.2 wurden die Wörter „Andere Beamte sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beamte“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. § 110 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6 c) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Er hatte folgenden Wortlaut:

  4. § 110 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 110b   StPO
  1. In § 110b Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. In § 110b Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Richters“ durch das Wort „Gerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  3. In § 110b Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und das Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  4. In § 110b Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Der Staatsanwalt und der Richter“ durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12a c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§



zu § 110d   StPO
  1. § 110d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 110e   StPO
  1. In § 110e Halbstatz 2 wurde die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  2. § 110e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 111   StPO
  1. In § 111 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. In § 111 Abs.2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 111 Abs.1 Satz 1 wurden vor der Angabe „§ 129a“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs oder nach“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 111b   StPO
  1. § 111b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 111e   StPO
  1. In § 111e Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 111e Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  3. In § 111e Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  4. In § 111e Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „richterliche Entscheidung“ durch die Wörter „Entscheidung des Gerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  5. In § 111e Abs.3 wurden die Wörter „Die Anordnung“ werden durch die Wörter „Der Vollzug“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  6. In § 111e Abs.3 wurden nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „durch die Staatsanwaltschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  7. In § 111e Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. In § 111e Abs.4 Satz 1 und 4 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

§§§

zu § 111f     StPO
  1. § 111f Abs.3 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 14.08.02 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3018)

  2. In § 111f Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 111f Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  4. In § 111f Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Behörde“ ein Komma und die Wörter „den Gerichtsvollzieher“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  5. § 111f Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 111f Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

§§§

zu § 111g   StPO
  1. In § 111g Abs.1 wurde das Wort „wirkt“ durch die Wörter „und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  2. § 111g Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 111g Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  4. In § 111g Abs.4 wurden die Wörter „der beschlagnahmte Gegenstand“ durch die Wörter „der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

§§§

zu § 111h   StPO
  1. § 111h Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

§§§

zu § 111i   StPO
  1. § 111i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 111i Abs.6 Satz 4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

§§§

zu § 111k   StPO
  1. § 111k wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 111l   StPO
  1. In § 111l Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 111l Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 111l Abs.6 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  4. § 111l Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 111l Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „und nach Rechtskraft des Urteils“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  6. § 111l Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  7. § 111l Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. In § 111l Abs.6 Satz 1 wurden dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  9. § 111l Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 112   StPO
  1. In § 112 Abs.3 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 129a Abs.1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.3 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

§§§

zu § 112a   StPO
  1. In § 112a Abs.1 Nr.1 wurden nach der Angabe „179“ die Wörter „oder nach § 238 Abs.2 und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)

  2. § 112a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  3. In § 112a Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“ die Angabe „nach § 89a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 114a StPO
  1. § 114a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 114b StPO
  1. § 114b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 114b Absatz 2 Nummer 4a. wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

  3. In § 114b Absatz 2 Nummer 5 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.2 a) bb) - dd) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

  4. § 114b Absatz 2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 114c StPO
  1. § 114c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 114d StPO
  1. § 114d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 114e StPO
  1. § 114e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 115 StPO
  1. In § 115 Abs.1 wurde das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  2. In § 115 Abs.2 wurden die Wörter „Der Richter“ durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  3. § 115 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 115a StPO
  1. § 115a Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3a a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 115a Abs.3 wurde das Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.3a b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 116a StPO
  1. § 116a Abs.1 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 116b StPO
  1. § 116b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 117 StPO
  1. § 117 Abs.4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.4a iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 118a   StPO
  1. § 118a Absatz 2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 119 StPO
  1. § 119 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 119a StPO
  1. § 119a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§



zu § 121 StPO
  1. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

§§§



zu § 126 StPO
  1. § 126 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 126 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „der Richter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen“ durch die Wörter „das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  3. § 126 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 126 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Nach Einlegung der Revision“ durch die Wörter „Während des Revisionsverfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 126a StPO
  1. In § 126a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „117 bis 119,“ durch die Angabe „116 Abs.3 und 4, §§ 117 bis 119, 123,“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  2. § 126a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

  3. § 126a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  4. In § 126a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 117 bis 119“ durch die Angabe „§§ 117 bis 119a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§



zu § 127   StPO
  1. § 127 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§



zu § 127b   StPO
  1. § 127b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§



zu § 131   StPO
  1. In § 131 Abs.1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 131 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 131 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 131c   StPO
  1. In § 131c Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 131c Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 131c Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  4. In § 131c Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 132   StPO
  1. In § 132 Abs.2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 136   StPO
  1. § 136 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.4 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

    4In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.

  2. In § 136 Absatz 1 Satz 3 wurden nach dem Wort „beantragen“ die Wörter „und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

§§§

zu § 138   StPO
  1. In § 138 Abs.1 wurden nach dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. § 138 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 138 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 138a   StPO
  1. In § 138 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 wurde jeweils nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

§§§

zu § 138c   StPO
  1. In § 138c Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Der Verteidiger“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.5 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

§§§

zu § 138d   StPO
  1. § 138d Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

§§§



zu § 140   StPO
  1. In § 140 Abs.2 wurden die Wörter „tauben oder stummen“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehinderten“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.2 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)

  2. § 140 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9a a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 140 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 117 Abs.4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9a b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  4. In § 140 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „Abs.5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  5. In § 140 Absatz 1 Nummer 8 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „kann“ das Komma und die Wörter „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs.3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§

zu § 69   StPO
  1. § 96 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 141   StPO
  1. In § 141 Abs.1 wurde die Angabe „§ 140 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 140 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 bis 8 und Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9b a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  2. § 141 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9b b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  3. In § 141 Abs.4 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „im Fall des § 140 Abs.1 Nr.4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Abs.5 zuständige Gericht.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.9b c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  4. In § 141 Abs.4 Hs.2 wurde die Angabe „Abs.5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  5. In § 141 Absatz 1 wurde die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  6. § 141 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 142   StPO
  1. § 142 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 142 Absatz 2 wurde die Angabe „2 und 5“ durch die Angabe „2, 5 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§



zu § 147   StPO
  1. § 147 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 147 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 147 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs.3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  4. § 147 Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 148   StPO
  1. In § 148 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 129a“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. § 148 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 153a   StPO
  1. In § 153a Abs.1 Satz 2 Nummer 5 wurde nach dem Wort „erstreben“ das Wort „oder“ gestrichen die Nummer 6 eingefügt und bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)

  2. In § 153a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Nr.1 bis 3, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3, 5 und 7“ und wurde die Angabe „Nr.4“ durch die Wörter „Nummer 4 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)

  3. In § 153a Abs.1 Satz 7 wurde die Angabe „Nr.1 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)

  4. § 153a Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)

  5. § 153a Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  6. § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.14 durch Art.7 iVm Art.9 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.13 (BGBl_I_13,3313)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 153c   StPO
  1. In § 153c Abs.1 wurde in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nr.4 neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.4 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. In § 153c Absatz 1 wurde die Angabe „4.“ durch die Angabe „3.“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. In § 153c Absatz 4 wurde die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 153f   StPO
  1. § 153f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.3 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

§§§

zu § 154c   StPO
  1. § 154c bisheriger Text wurden Absatz 1, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.4 a) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  2. § 154c Abs.2 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.4 b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 154f   StPO
  1. § 154f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 155b   StPO
  1. In § 155b Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.3 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 158   StPO
  1. § 158 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 160a   StPO
  1. § 160a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13a iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. § 160a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.11 durch Art.1 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2261)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 160a Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.11 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2261)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 160a Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.02.11 durch Art.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2261)

§§§

zu § 160b StPO
  1. § 160b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§



zu § 161   StPO
  1. § 161 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. § 161 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und das Wort „Informationen“ wurde durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 161a   StPO
  1. § 161a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 161a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 162   StPO
  1. § 162 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 162 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Anträge“ die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen Klage“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  3. § 162 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 163   StPO
  1. § 163 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  2. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wurde nach der Angabe „58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.3a iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

§§§

zu § 163a   StPO
  1. § 163a Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 163a Abs.3 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  3. § 163a Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 163a Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

  5. § 163a Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

§§§



zu § 163c   StPO
  1. § 163c Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  2. § 163c Abs.2 wurde aufgehoben und die Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 163d   StPO
  1. In § 163d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 163d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 163d Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  4. In § 163d Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Satz 1 Nr.3 und 4“ durch die Angabe „Abs.2 Nr.6 bis 9 und 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  5. § 163d Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 163d Abs.4 Satz 4 und 5 und Abs.5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 163e   StPO
  1. In § 163e Abs.3 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. In § 163e Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  3. In § 163e Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  4. § 163e Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 163e Abs.4 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.17 b) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 163e Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIA-II-Gesetz) vom 06.06.09 (BGBl_i_09,1226)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 163e Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIA-II-Gesetz) vom 06.06.09 (BGBl_i_09,1226)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 163f   StPO
  1. In § 163f Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. In § 163f Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.20 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. In § 163f Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  4. § 163f Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 163f Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 168a   StPO
  1. In § 168a Abs.1 wurde das Wort „beobachtet“ durch das Wort „beachtet“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.6b des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§



zu § 168b   StPO
  1. In § 168b Absatz 1 wurden die Wörter „staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen“ durch die Wörter „der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

  2. § 168b Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.07.13 durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren1 vom 02.07.13 (BGBl_I_13,1938)

§§§



zu § 169 StPO
  1. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

§§§



zu § 172 StPO
  1. In § 172 Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist“ durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

§§§



zu § 176 StPO
  1. § 176 Abs.1 Satz 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 200   StPO
  1. § 200 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 201   StPO
  1. § 201 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 202a StPO
  1. § 202a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§



zu § 212   StPO
  1. § 212 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§



zu § 214   StPO
  1. § 214 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.6 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 214 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 222   StPO
  1. § 222 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 223   StPO
  1. In § 223 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.7 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 226   StPO
  1. § 226 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.8 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. § 226 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.8 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 229   StPO
  1. In § 229 Abs.1 wurden die Wörter „zehn Tagen“ durch die Wörter „drei Wochen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.9 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. § 229 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.9 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut:

    (2) 1Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.
    2Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden.
    3Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

  3. In § 229 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Angeklagter“ die Wörter „oder eine zur Urteilsfindung berufene Person“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.9 c) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 233   StPO
  1. § 233 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

§§§



zu § 234a   StPO
  1. In § 234a wurde der Halbsatz nach dem Semikolon neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.10 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut:

    der Verzicht des Angeklagten nach § 61 Nr.5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs.1 Nr.4, Abs.2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

  2. Verweis ist nicht nachvollziehbar, da Abs.2 keine Nummerrierung kennt. Es soll wohl auf Abs.1 Nr.3 verwiesen werden. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

§§§

zu § 241a   StPO
  1. In § 241a Abs.1 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 243   StPO
  1. § 243 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04 durch Art.1 Nr.7 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. § 243 Abs.2 Satz 2 (alt) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 243 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 246a   StPO
  1. In § 246a Satz 1 wurden nach den Wörtern „oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wörter „oder vorbehalten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.1a des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

  2. In § 246a wurde Satz 1 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

  3. § 246a Satz 1 und 2 wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  4. § 246a Absatz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  5. § 246a Satz 3 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§

zu § 247   StPO
  1. In § 247 Satz 2 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu § 247a   StPO
  1. In § 247a Satz 1 wurden die Wörter „und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit, abgewendet werden,“ gestrichen, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.8 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. In § 247a Satz 1 wurde die Angabe „§ 251 Abs.1 Nr.2, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.11 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  3. Der bisherige Wortlaut des § 247a wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

§§§

zu § 251   StPO
  1. § 251 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.12 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut:

    (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn

    1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;

    2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;

    3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;

    4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

    (2) 1Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
    2Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.

§§§

zu § 255a   StPO
  1. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „184c“ durch die Angabe „184f“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 255a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches)“ durch die Wörter „oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.5 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  3. In § 255a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „184f“ durch die Angabe „184g“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts vom 11.03.08 (BGBl_I_08,306)

  4. In § 255a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „sechzehn“ durch die Angabe „18“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  5. § 255a Absatz 2 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  6. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „184g“ durch die Angabe „184h“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.3 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 256   StPO
  1. § 256 Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.13 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Bisheriger Wortlaut:

    (1) 1Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden.
    2Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.

§§§

zu § 257b   StPO
  1. § 257b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 257c   StPO
  1. § 257c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 259   StPO
  1. § 259 Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.3 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)

§§§

zu § 260   StPO
  1. In § 260 Abs.4 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Wird die“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

§§§

zu § 267   StPO
  1. § 267 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

  2. § 267 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „anordnen,“ die Wörter „oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  3. § 267 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.9 a) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

  4. § 267 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.9 b) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§



zu § 268   StPO
  1. § 268 Absatz 2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§



zu § 268d   StPO
  1. § 268d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 271   StPO
  1. § 271 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ die Wörter „ , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.14 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 273   StPO
  1. In § 273 Abs.2 Sätze 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.9 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. In § 273 Abs.1 wurde das Wort „Beobachtung“ wird durch das Wort „Beachtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.10 a) aa) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

  3. § 273 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.10 a) bb) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

  4. § 273 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.10 b) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 257c   StPO
  1. § 257c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 268d   StPO
  1. § 268d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

§§§

zum Buch 2 Abschnitt 7   StPO
  1. Abschnitt 7 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4a des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
    und Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

§§§

zu § 275a   StPO
  1. § 275a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4a des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)
    und neugefasst mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 275a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Komma und die Wörter „§ 106 Abs.3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)

  3. In § 275a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.1 b) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)

  4. In § 275a Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)

  5. In § 275a Abs.5 Satz 3 wurden dieWörter „und des § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.07.08 durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)

  6. In § 275a Abs.5 Satz 4 wurde die Angabe „bis 119“ durch die Angabe „bis 119a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  7. § 275a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 275a Abs.5 wurde eingefügt und der bisherige Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 b) und c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  9. § 275a neuer Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. In § 275a neuer Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 66a Abs.2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 66a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.4 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

§§§



zu § 286   StPO
  1. In § 286 Abs.1 wurde die Absatzkennzeichnung gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

    Abs.2 hatte folgenden Wortlaut:

    (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

§§§

zu § 291   StPO
  1. In § 291 wurden die Wörter „durch den Bundesanzeiger“ durch die Wörter „im elektronischen Bundesanzeiger“ und die Wörter „durch andere Blätter“ durch die Wörter „auf andere geeignete Weise“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  2. In § 291 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

§§§

zu § 292   StPO
  1. In § 292 Abs.1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

  2. In § 292 Abs.1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

§§§

zu § 293   StPO
  1. § 293 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 293 Abs.2 Satz 2 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

§§§

zu § 302   StPO
  1. In § 302 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.11 a) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

  2. § 302 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.11 b) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

  3. In § 302 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „jedoch“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.11 c) des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2353)

§§§

zu § 304   StPO
  1. § 304 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.3 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)

    Bisheriger Wortlaut:

    (3) 1Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Euro übersteigt.
    2Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.

  2. § 304 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 304 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 310   StPO
  1. § 310 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 314   StPO
  1. In § 314 Abs.2 wurde der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 323   StPO
  1. In § 323 Abs.2 Sätze 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.10 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

§§§

zu § 341   StPO
  1. In § 341 Abs.2 wurde der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15b des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 354   StPO
  1. § 354 Abs.1a und 1b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.15c des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 356a StPO
  1. § 356a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.2 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).

§§§

zu § 357   StPO
  1. § 357 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 358   StPO
  1. In § 358 Abs.2 wurde Satz 2 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1b iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

§§§



zu § 371   StPO
  1. § 371 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 371 Abs.4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.30 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

§§§

zu § 374   StPO
  1. In § 374 Abs.1 Nr.8 wurde nach der Angabe „bis § 108“ die Angabe „sowie § 108b Abs.1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.4 Nr.1 des Gesetzeses zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_03,1774)

  2. In § 374 Abs.1 Nr.8 wurden die Angabe "§ 14 Abs.1" durch die Angabe "§ 51 Abs.1 und § 65 Abs.1" ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04, durch Art.2 Abs.4 Nr.1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)

  3. In § 374 Abs.1 Nr.7 wurde die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 UWG Abs.3 vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)

  4. § 374 Abs.1 Nr.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.16 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  5. § 374 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. In § 374 Absatz 1 Nummer 8 wurde das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14 durch Art.5 Absatz 4 iVm Art.7 Abs.2 vom 24.08.04 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1 vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3799)

  7. § 374 Absatz 1 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.2 Absatz 4 Nr.4 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht* vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§



zu § 379   StPO
  1. § 379 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 379a   StPO
  1. § 379a wurde die Angabe „§ 67 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.22 Nr.4 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)

§§§

zu § 380   StPO
  1. § 380 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.16a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 395   StPO
  1. In § 395 Abs.2 Nr.3 wurde nach der Angabe „und § 108a“ durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.09.03 durch Art.4 Nr.2 des Gesetzeses zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.03 (BGBl_03,1774)

  2. In § 395 Abs.2 Nr.3 wurden die Angabe "§ 14 Abs.2" durch die Angabe "§ 51 Abs.2 und § 65 Abs.2" ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04, durch Art.2 Abs.4 Nr.2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)

  3. § 323 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.11 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut des Absatzes 1:

  4. In § 395 Abs.2 wurde die bisherige Nummer 2 aufgehoben und die Nummer 3 zur Nummer 2, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.11 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Nummer 2 hatte folgenden Wortlaut:

  5. In § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „ ,180b, 181“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.6 a) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  6. In § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde vor der Angabe „234“ die Angabe „232 bis 233a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.6 b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  7. In § 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e wurde nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbuches und“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)

  8. § 395 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wurde die Angabe „226“ durch die Angabe „226a“ ersetz, mit Wirkung vom 28.09.13 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes – 47.StrÄndG vom 24.09.13 (BGBl_I_13,3671)

  10. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 wurde das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.14 durch Art.5 Absatz 4 iVm Art.7 Abs.2 vom 24.08.04 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1 vom 10.10.13 (BGBl_I_13,3799)

§§§

zu § 397   StPO
  1. § 397 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 397a   StPO
  1. In § 397a Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „vollendet“ die Wörter „oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.3 Nr.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 397a Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „Buchstabe a“ ein Komma eingefügt und die Angabe „oder Nr. 2“ durch die Angabe „Nr.2 oder Abs.2 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.12 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  3. In § 395 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „beruht“ die Angabe „oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.2 Nr.7 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  4. § 397a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 397a Abs.1 Nr.4 wurde nach der Angabe „235,“ die Angabe „237,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.07.11 (BGBl_I_11,1266)

  6. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen und die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  7. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen und die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 a) aa) und bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  8. § 397a Absatz 1 bisherige Nummer 4 wurde Nummer 5 und die Angaben „174 bis 182,“ und „225,“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  9. § 397a Absatz 3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  10. § 397a Absatz 2 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 114“ die Angabe „Absatz 1“ und wurden nach dem Wort „Halbsatz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.14 durch Art.8 iVm Art.20 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.13 (BGBl_I_13,3497)

  11. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 wurde nach der Angabe „226,“ die Angabe „226a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.13 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes – 47.StrÄndG vom 24.09.13 (BGBl_I_13,3671)

  12. In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wurde die Angabe „225, 226“ durch die Angabe „225 bis 226a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.09.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes – 47.StrÄndG vom 24.09.13 (BGBl_I_13,3671)

§§§

zu § 403   StPO
  1. In § 403 wurde die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.13 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:

    (2) aDer Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten;
    bdabei soll er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen werden.

§§§

zu § 404   StPO
  1. § 404 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.14 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. In § 404 Abs.5 Satz 2 Halbsatz 1 wurde die Angabe "Satz 1" gestrichen, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.14 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

§§§

zu § 405   StPO
  1. § 405 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.15 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

    1Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag unbegründet erscheint.
    2Es sieht von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.

§§§

zu § 406   StPO
  1. § 406 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.16 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 406 Abs.3 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.16 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  3. § 406 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.16 c) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

§§§



zu § 406a   StPO
  1. § 406a wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.17 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 406b   StPO
  1. In § 406b Satz 1 wurde nach dem Wort „Urteilen“ die Wörter „und Prozessvergleichen“ neu eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.18 a) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. In § 406b Satz 2 wurde vor der Zahl „731“ die Angabe „323,“ eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.18 b) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  3. In § 406b Satz 3 wurde vor dem Wort „Anspruch“ die Wörter „im Urteil festgestellten“ eingefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.18 c) des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

§§§

zu § 406d   StPO
  1. § 406d wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.19 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

  2. § 496d Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  3. In § 406d Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „§ 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, c und d und Nr.2 genannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  4. In § 406d Absatz 2 Nummer 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§

zu § 406e   StPO
  1. In § 406e Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „der Untersuchungszweck“ die Wörter „ , auch in einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

  2. In § 406e Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 a) aa) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  3. § 406e Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  4. In § 406e Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 b) aa) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  5. § 406e Abs.4 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.29 b) bb) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 406f   StPO
  1. § 406f Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.20 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 406f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 406g   StPO
  1. § 406g Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.21 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 406g Abs.1 bis 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 406h   StPO
  1. § 406h wurde neu gefasst, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.22 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 406g wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zum Buch 2 Abschnitt 8   StPO
  1. Der bisherige Abschnitt 7 wurde neuer Abschnitt 8, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.4b des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

§§§

zu § 408a   StPO
  1. § 380 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.17 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 409   StPO
  1. § 409 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 411   StPO
  1. § 411 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.18 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 418   StPO
  1. § 418 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.18 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. § 418 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.18 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 443   StPO
  1. In § 433 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „100“ die Angabe „ , den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.3 Nr.5 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. In § 433 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Angabe „§ 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs.1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.2 des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  3. In § 443 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 52a Abs.1 bis 3, § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs.1 Nr.1, 2 Buchstabe c und d, Abs.5, 6 des Waffengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.2 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  4. In § 443 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§§ 81 bis 83 Abs. 1,“ die Angabe „§ 89a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.3 Nr.6 iVm Art.6 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

  5. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde vor der Angabe „§§ 51“ das Wort „den“ eingefügt und wurden die Wörter „§ 34 Abs.1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.2 Abs.9 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 06.06.13 (BGBl_I_13,1482)

§§§



zu § 453   StPO
  1. § 453 Absatz 1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§



.
zu § 453c   StPO
  1. In § 453c Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „115a und § 119“ durch die Angabe „115a, 119 und 119a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§

zu § 454   StPO
  1. § 454 Abs.2 Satz 3 bis 6 wurden durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

  2. In § 454 Abs.1 Satz 4 Nr.3 wurde die Angabe „§ 57 Abs.6“ durch die Angabe „§ 57 Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.7 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  3. In § 454 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 454 Absatz 4 Satz 1 wurde nach dem Wort „sind“ die Angabe „§ 246a Absatz 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.13 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

§§§

zu § 454a   StPO
  1. In § 454a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 57 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f“ durch die Angabe „§ 57 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.8 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 454b   StPO
  1. § 454b Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.9 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§



zu § 459a   StPO
  1. § 459a Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.14 Nr.10 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 462   StPO
  1. § 462 Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.13 durch Art.6 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.13 (BGBl_I_13,935)

§§§



zu § 462a   StPO
  1. § 452a Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

§§§



zu § 463   StPO
  1. In § 463 Abs.5 wurde die Angabe „§ 67d Abs.5“ durch die Angabe „§ 67d Abs.5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

  2. In § 463 Abs.5 wurde nach der Angabe „67g“ wird die Angabe „ , 67h“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  3. In § 463 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  4. § 463 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

  5. § 463 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  6. § 463 bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  7. § 463 bisheriger Absatz 6 wurden Absatz 7 und in ihm wurde die Angabe „§ 67d Abs.2, 4“ durch die Angabe „§ 67d Abs.2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  8. In § 463 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „aufgrund seines Hanges“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  9. In § 463 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs.2 und 3, des § 67c Abs.1 und des § 72 Abs.3 des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

  10. In § 463 Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. § 463 Absatz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.13 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

§§§

zu § 463a   StPO
  1. § 463a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  2. § 463a Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  3. § 463a bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  4. § 463a Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

§§§

zu § 463b   StPO
  1. In § 463b Abs.3 Satz 2 wurden die Angabe „§ 883 Abs.2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs.1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883 Abs.2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13 durch Art.4 Abs.7 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)

§§§

zu § 464b   StPO
  1. § 464b Sätze 2 und 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.4 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)

§§§

zu § 464c   StPO
  1. In § 464c wurden die Wörter „taub oder stumm“ durch die Wörter „hör- oder sprachbehindert“ ersetzt mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.16 Nr.5 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)

§§§

zu § 468   StPO
  1. § 468 wurden die Wörter „oder Körperverletzungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.2 Nr.19 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§

zu § 473   StPO
  1. § 473 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung om 01.09.04 durch Art.1 Nr.23 des Opferrechtsreformgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1354)

§§§

zu § 473a   StPO
  1. § 473a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

§§§

zu Buch 8   StPO
  1. In der Überschrift zum Buch 8 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu Buch 8 Abschnitt 1   StPO
  1. In der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Buch 8 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 474   StPO
  1. In § 474 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 476   StPO
  1. In § 476 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4 Satz 1 und 2, Abs.5 Satz 1 und 2, Abs.6 Satz 1, Abs.7 Satz 1 und 2, und Abs.8 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 477   StPO
  1. In § 477 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „100c Abs.1 Nr. 2 und 3, §§“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

  2. § 477 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 477 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  4. In § 477 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Zwecke des Strafverfahrens“ die Wörter „ , auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)

§§§



zu § 478   StPO
  1. In § 478 Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. In § 478 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.34 a) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

  3. In § 478 Abs.3 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.8 des 2.Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2298)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 478 Abs.1 Satz 5 wurden nach dem Wort „zulässig“ ein neuer Halbsatz Wörter eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)

§§§

zu § 479   StPO
  1. In § 479 Abs.1 wurden nach dem Wort „Strafverfolgung“ die Wörter „sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt mit Wirkung vom 01.10.02 durch Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.07.02 (BGBl_I_02,2864) iVm der Berichtigung vom 06.09.02 (BGBl_I_02,3516)

  2. In § 479 Abs.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 480   StPO
  1. In § 480 wurde das Wort „Informationen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

§§§

zu § 481   StPO
  1. In § 481 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde das Wort „Informationen“ jeweils durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

  2. In § 481 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter „und Gerichte“ und nach dem Wort „übermitteln“ die Wörter „oder Akteneinsicht gewähren“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)

  3. § 481 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)

§§§

zu § 484   StPO
  1. § 484 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

  2. In § 484 Abs.1 Nr.4 wurde die Wörter „und die nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.1 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

§§§

zu § 488   StPO
  1. § 488 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

§§§

zu § 491   StPO
  1. § 491 Abs.1 Satz 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.3 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

  2. § 491 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.3 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 491 Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.2 c) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

§§§

zu § 492   StPO
  1. § 492 Abs.3 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.3 a) des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  2. In § 492 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „unbeschadet“ die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.6 Nr.3 b) des Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970)

  3. § 492 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.4 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

  4. In § 492 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „und die nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.4 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

  5. § 492 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.4 c) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

  6. In § 492 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Abs.5 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3171)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. In § 492 Abs.3 Satz 3 1.Halbsatz wurde das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09, durch Art.3 Abs.1 iVm Art.5 Abs.1 des Vierten Gesetes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (aF) (aF) vom 17.07.09 (BGBl_I_09,2062)

§§§

zu § 493   StPO
  1. § 493 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.5 a) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 493 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.5 b) des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 494   StPO
  1. In § 494 Abs.4 wurden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt und die Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

§§§

zu § 495   StPO
  1. § 495 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.05, durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.04 (BGBl_I_04,2318)

    Bisheriger Wortlaut:

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