Fussnoten  
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Amtliche Fußnoten
  1. *) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28.Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl.EG Nr.L 149 S.1).

  2. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl.EU Nr.L 102 S.48). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden.

  3. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität und der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24.Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl.EU Nr.L 69 S.67).

  4. *) Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl.EU Nr.L 13 S.44).

  5. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S.55) und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.

  6. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S.28).

  7. * Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S.1, L 18 vom 21.1.2012, S.7)

§§§

zu § 5 StGB
  1. In § 5 Nr.15 wurden die Wörter „Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07 durch Art.6 Abs.2 iVm Art.8 des Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) (aF) vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1574)

  2. In § 5 Nr.14a wurde das Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

  3. Die Überschrift des § 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 5 Nr.6 und Nr.6a wurden durch die neue Nummer 6 ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 5 Nr.8 und Nr.9 wurden durch die Nummern 8 bis 9a ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 6 StGB
  1. § 6 Nr.1 wird aufgehoben mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. In § 6 Nr.6 wurde die Angabe „des § 184 Abs.3 und 4“ durch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs.1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. In § 6 Nr.7 wurden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a Abs.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 152b Abs.1 bis 4“ sowie die Angabe „§ 152a Abs.5“ durch die Angabe „§ 152b Abs.5“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

  4. § 6 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.2 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 6 Nr.6 wurden die Wörter „und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch die Wörter „ , 184b Abs.1 bis 3 und § 184c Abs.1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  6. In § 6 Nr.6 wurden die Wörter „184b Abs.1 bis 3 und § 184c Abs.1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter „184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

Zu § 7   StGB
  1. In § 7 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort Auslieferungsersuchen“ die Wörter „innerhalb angemessener Frist“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12c Nr.1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§



zu § 11 StGB
  1. In § 11 Abs.1 Nr.1 die Worte "der Lebenspartner" und "oder die Lebenspartnerschaft" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.1 des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)

  2. In § 11 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach dem Wort „Verlobte“ werden die Wörter „ , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.29 Nr.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)

  3. In § 11 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden nach dem Wörtern „Ehegatten” wurden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner” eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.29 Nr.2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)

§§§

zu § 14 StGB
  1. In § 14 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

§§§

zu § 40 StGB
  1. § 40 Abs.2 Satz 3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.21 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetze des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts , zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.01 (BGBl_I_01,3574)

  2. In § 40 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „fünftausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.07.00 durch Art.1 des Zweiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG) vom 29.06.09 (BGBl_I_09,1658)

§§§

zu § 42 StGB
  1. § 42 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§

zu § 43a StGB
  1. § 43a des StGB ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. (vgl Urteil des BVerfG vom 20.03.02 – 2_BvR_794/95 (BGBl_I_02,1340) = WWW-BVerfG.de

§§§

zu § 46b StGB
  1. § 46b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)

  2. In § 46b Abs.1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wörter „, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Sechsundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) vom 10.06.13 (BGBl_I_13,1497)

  3. In § 46b Abs.1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Strafprozessordnung,“ die Wörter „die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Sechsundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) vom 10.06.13 (BGBl_I_13,1497)

§§§

zu § 56c StGB
  1. § 56c Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 56d StGB
  1. § 56d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 56f StGB
  1. In § 56f Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Rechtskraft“ die Wörter „oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  2. In § 56f Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, nach dem Wort „Leitung“ die Wörter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  3. In § 56f Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „namentlich den Verurteilten“ durch die Wörter „insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  4. In § 56f Abs.3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

§§§

zu § 56g StGB
  1. In § 56g Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.20.09, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen) vom 02.10.09 (BGBl_I_09,3214)

§§§

zu § 57 StGB
  1. In § 57 Abs.3 wurde die Angabe „§ 56g“ durch die Angabe „§ 56e“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.3 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  2. § 57 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.3 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  3. § 57 bisherige Abs.5 und 6 wurde Abs.6 und 7, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.3 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  4. In § 57 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  5. § 57 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  6. In § 57 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  7. In § 57 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „des Verurteilten und seiner“ durch die Wörter „der verurteilten Person und ihrer“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  8. § 57 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  9. In § 57 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  10. In § 57 Abs.6 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ und die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter „der verletzten Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  11. In § 57 Abs.7 wurden die Wörter „des Verurteilten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

§§§

zu § 57a StGB
  1. In § 57a Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.5“ durch die Angabe „Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  2. In § 57a Abs.3 wurden die Wörter „und 57 Abs.3 Satz 2“ durch die Wörter „ , 57 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

§§§

zu § 59 StGB
  1. § 59 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.5 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 59 Abs.2 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.5 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 59a StGB
  1. In § 59a Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.22 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)

  2. In § 59a Abs.2 Satz 1 Nummer 4 wurde nach dem Wort „unterziehen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 4 wurde die Nummer 5 eingefügt und die bisherige Nummer 5 wurde Nummer 6, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)

  3. In § 59a Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurde die Angabe „Nr.3 bis 5“ durch die Wörter „Nummer 3 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung vom 15.11.12 (BGBl_I_12,2298)

§§§

zu § 64 StGB
  1. § 64 des Strafgesetzbuches ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht. (vgl BVerfGE_91,1 = www.DFR/bverfg.de

  2. In § 64 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 66 StGB
  1. In § 66 Abs.1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „zeitiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

  2. In § 66 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „179 Abs.1 bis 3,“ durch die Angabe „179 Abs.1 bis 4,“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 66 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 66 Abs.2 wurden die Wörter „vorsätzliche Straftaten“ durch die Wörter „Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art“ sowie die Angabe „Nr.3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe „Nr.1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  5. In § 66 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Wort „Verbrechens“ die Wörter „die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden“ eingefügt, die Wörter „oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder“ durch die Wörter „oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat“ und die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  6. In § 66 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  7. In § 66 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  8. In § 66 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  9. In § 66 Abs.4 Satz 3 wurden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  10. In § 66 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „vorsätzliche Tat“ durch die Wörter „Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „eine der Straftaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 d) dd) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  11. Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl_I_11,103):

    II.

    1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212) sowie

      b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt –, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1838)

    2. sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    3. § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212)

    4. sind darüber hinaus mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

    III. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:

    1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.

    2. Die unter Nummer II.2. angeführten Vorschriften bleiben ebenfalls bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar, jedoch nach folgender Maßgabe:

      a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300) – leidet.

      b) Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr.26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an.

      c) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) abweichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr.

    3. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§§§

zu § 66a StGB
  1. § 66a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3344)

  2. § 66a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11

§§§

zu § 66b StGB
  1. § 66b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

  2. In § 66b Abs.1 wurden nach den Wörtern „und wenn“ werden die Wörter „im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5a a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  3. § 66b Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5a a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  4. In § 66b Abs.2 wurde nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.5a b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  5. § 66b Abs.1 und 2 wurden aufgehoben un die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 a) und b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. In § 66b Nr.2 wurden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel“ durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  7. § 66b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 b) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  8. Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11

§§§



zu § 66c StGB
  1. § 66c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

§§§



zu § 67 StGB
  1. § 67 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist im Anwendungsbereich des § 64 des Strafgesetzbuches mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. § 67 Absatz 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches ist insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches verweist; er ist insgesamt nichtig.

  3. § 67 Abs.2 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  4. In § 67 Abs.3 wurde nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  5. In § 67 Abs.3 wurde die Sätze 2 und 3 angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  6. In § 67 Abs.4 Satz 2 wurde aufgehoben (f), mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

  7. In § 67 Abs.5 wurden nach den Wörtern „vor der Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der Strafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  8. 1. § 67 Abs.4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzurechnen. 2. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen nach Maßgabe der Gründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft (Vgl BVerfG, B. vom 27.03.2012 - 2_BvR_2258/09, BGBl_I_12,1021)

§§§



zu § 67a StGB
  1. § 67a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

  2. § 67a Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 67a Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 67c StGB
  1. § 67c Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 67d StGB
  1. § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist. (vgl BVerfGE_91,1 = www.DFR/bverfg.de

  2. § 67d Abs.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

  3. In § 67d Abs.3 Satz 2 und Abs.6 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter „Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  4. § 67d Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  5. § 67d Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

    Bisheriger Wortlaut

  6. In § 67d Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „infolge seines Hanges“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  7. Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11

  8. § 67d Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

  9. § 67d Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 67e StGB
  1. In § 67e Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „auszusetzen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklären“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  2. In § 67e Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Aussetzung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1327)

  3. In § 67e Absatz 2 wurden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

§§§



zu § 67g StGB
  1. § 67g Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  2. In § 67g Abs.3 wurden die Wörter „des Verurteilten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  3. In § 67g Abs.6 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

§§§



zu § 67h StGB
  1. § 67h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

§§§



zu § 68 StGB
  1. In § 68 Abs.2 wurde in der Klammer die Angabe „67d Abs.2, 3 und 5“ durch die Angabe „67d Abs.2, 3, 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

  2. In § 68 Abs.2 wurde die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.8a iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

§§§

zu § 68a StGB
  1. § 68a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

§§§



zu § 68b   StGB
  1. In § 68b Abs.1 Nr.9 wurden die Wörter „dem zuständigen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.44 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)

  2. § 68b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  3. In § 68b Abs.1 Satz 1 Nr.10 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 11 wurd der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 12 wird angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  4. § 68b Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

§§§

zu § 68c StGB
  1. § 68c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  2. § 68c Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 68c Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  4. In § 68c Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 67c Abs.1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 67d Abs.2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

§§§

zu § 68d StGB
  1. In § 68d wurde nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

  2. In der Überschrift des § 68d wurde ein Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  3. § 68d bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.8 b) und c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  4. <

§§§

zu § 68e StGB
  1. § 68e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

  2. In § 68e Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „unbefristet“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  3. In § 68e Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  4. In § 68e Abs.1 neuer Satz 4 wurden nach dem Wort „unbefristeten“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2300)

  5. In § 68e Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 67c Abs.1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 67d Abs.2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Absatz 2 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2425)

§§§



zu § 68f StGB
  1. § 68f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 68g StGB
  1. § 68g Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

§§§

zu § 70b StGB
  1. In § 70b Abs.1 wurden werden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ und das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ ersetzt sowie nach dem Wort „Leitung“ die Wörter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

  2. In § 70b Abs.4 wurden die Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.07.04, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1838)

§§§

zu § 73d   StGB
  1. § 73d Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.06 (BGBl_I_06,2350)

§§§

zu § 75 StGB
  1. In § 75 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.2 a) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

  2. In § 75 Satz 1 Nr.4 wurde nach dem Wort „Personenvereinigung“ das Wort „oder“ angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.2 b) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

  3. § 75 Satz 1 Nr.5 neu angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.2 c) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

§§§

zu § 77 StGB
  1. In § 77 Abs.2 Satz 1 das Wort "Lebenspartner" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.2 a) des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)

  2. In § 77 Abs.2 Satz 2 die Worte "oder einen Lebenspartner" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.2 b) des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)

§§§

Zu § 77b   StGB
  1. In § 77b Abs.5 wurde die Angabe „§ 380 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 380 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12c Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

§§§



zu § 77d StGB
  1. § 77d Abs.2 Satz 1 die Worte "der Lebenspartner" mit Wirkung vom 01.08.01 neu eingefügt durch Art.3 § 32 Nr.3 des Gesetzes vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)

§§§

zu § 78 StGB
  1. In § 78 Abs.2 die Wörter "nach § 220a (Völkermord) und" gestrichen mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

§§§

zu § 78b StGB
  1. In § 78b Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „nach den §§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 78b Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 11.08.05, durch Art.1 iVm Art.2 des Achtunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 04.08.05 (BGBl_I_05,2272)

  3. In § 78b Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176 bis 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.09 durch Art.6 iVm Art.8 des 2. Opferrechtsreformgesetzes vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2280)

  4. In § 78b Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „achtzehnten“ durch die Angabe „21.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13 durch Art.6 iVm Art.8 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1805)

  5. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wurden die Angabe „21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe „225 und 226a“ (f) durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 79 StGB
  1. In § 79 Abs.2 wurden die Wörter "Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von" gestrichen mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. § 79 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 89a StGB
  1. § 89a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 89b StGB
  1. § 89b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 91 StGB
  1. § 91 wurde eingefügt und der bisherige § 91 wurde § 91a, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.3 und 4 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 91a StGB
  1. § 91 wurde § 91a, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 92b StGB
  1. In § 92b Nr.2 wurde die Angabe „90 bis 90b“ durch die Angabe „89a bis 91“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

§§§

zu § 106a StGB
  1. § 106a aufgehoben mit Wirkung vom 17.08.99 durch Art.5 Gesetz vom 11.08.99 (BGBl_I_99,1818)

§§§

Zu § 108d   StGB
  1. § 108d Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

Zu § 108e   StGB
  1. § 108e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

Zu § 113   StGB
  1. In § 113 Abs.1 wurde das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.1 a) des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

  2. In § 113 Abs.2 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter „oder dieses“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.1 b) des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

§§§



Zu § 114   StGB
  1. In § 114 Abs.1 wurde das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12c Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)

  2. § 114 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.2 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

§§§



Zu § 121   StGB
  1. In § 121 Abs.3 Satz 2 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter „oder dieses“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.3 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

§§§



Zu § 125a   StGB
  1. In § 125a Satz 2 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter „oder dieses“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.4 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

§§§



zu § 126 StGB
  1. In § 126 Abs.1 Nr.2 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. In § 126 Abs.1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, des § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.3 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 129 StGB
  1. In § 129 Abs.1 wurden vor dem Wort „wirbt“ die Wörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.02, durch Art.1 Nr.2 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  2. In § 129 Abs.4 wurde Halbsatz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.5 iVm Art.8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1841)

§§§

zu § 129a StGB
  1. In § 129a Abs.1 Nr.1 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. In § 129a Abs.3 wurden vor dem Wort „wirbt“ die Wörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.1 Nr.3 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  3. In § 129a Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),“ durch die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 a) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  4. In § 129a Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „oder des § 239b oder“ durch die Angabe „oder des § 239b“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  5. § 129a Abs.1 Nr.3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 c) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

    Er hatte folgenden Wortlaut:

    1. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 4, des § 309 Abs.1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs.1, 3 oder 4, des § 316b Abs.1 oder 3 oder des § 316c Abs.1 bis 3

  6. § 129a Absätze 2 und 3 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 d) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  7. § 129a bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 4 und die Wörter „auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ wurden durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 e) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  8. § 129a bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 5 und neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 f) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

    Die alte Fassung lautete:

  9. § 129a bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 6 und die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 3“ wurden durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 g) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  10. § 129a bisheriger Absätze 5 und 6 wurden Absätz 7 und 8, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 h) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  11. § 129a bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 9 und die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 2“ wurden durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.1 i) des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

§§§

zu § 129b StGB
  1. § 129b neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.4 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

§§§

zu § 130 StGB
  1. In § 130 Abs.3 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. In § 130 Abs.2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Rundfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Teledienste“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 130 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.05 (BGBl_I_05,969)

  4. § 130 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und die Angabe "Absatz 3" wurde durch die Angaben "den Absätzen 3 und 4" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.05 (BGBl_I_05,969)

  5. § 130 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „des Absatzes 3“ durch die Angabe „der Absätze 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24.03.05 (BGBl_I_05,969)

  6. § 130 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.11, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art (aF) vom 16.03.11 (BGBl_I_11,418)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 130 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.03.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art (aF) vom 16.03.11 (BGBl_I_11,418)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 130 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

  9. § 130 Absatz 5 wurde durch die Absätze 5 und 6 ersetzt und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.5 b) und c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 130a StGB
  1. In § 130a Absatz 1 und 2 Nummer 1 wurden jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht“ durch die Wörter „verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  2. § 130a Absatz 3 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.6 b) und c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 131 StGB
  1. In § 131 Abs.1 wurden nach den Wörtern „gegen Menschen“ die Wörter „oder menschenähnliche Wesen“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 131 Abs.2 wurden nach dem Wort „Rundfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Teledienste“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 131 Abs.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 131 Absätze 1 und 2 wurden durch den neuen Absatz 1 ersetzt, bisheriger Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.7 a) und b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 131 Absatz 2 neu wurden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  6. In § 131 Absatz 3 neu wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.3“ wird durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 138 StGB
  1. § 138 Abs.1 Nr.6 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. § 138 Abs.2 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.5 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  3. In § 138 Abs.1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 3“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

  4. § 138 Abs.1 Nr.5 wurde aufgehoben und die bisherigen Nummern 6 bis 9 wurden Nummern 5 bis 8, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.4 a) und b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 138 Abs.1 neue Nr.6 wurden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs.3, 4 oder Abs.5, des § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.4 c) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  6. In § 138 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 92b StGB

§§§

zu § 139 StGB
  1. § 139 Abs.3 Nr.2 geändert mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

  2. § 139 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „(§ 129a)“ durch die Angabe „(§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.6 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  3. § 139 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Bisheriger Wortlaut:

    2Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.

  4. § 139 Abs.3 Satz 3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 140 StGB
  1. In § 140 wurden nach den Wörtern „rechtswidrige Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs.3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs.3, 5 und 6“ eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 140 wurde die Angabe „§ 138 Abs.1 Nr.1 bis 5“ durch die Angabe „§ 138 Abs.1 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.5 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 143 StGB
  1. § 143 mit Wirkung vom 21.04.01 neu eingefügt durch Art.3 des Gesetzes vom 12.05.01 (BGBl_I_01,530)

  2. § 143 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.06 durch Art.168 Nr.2 iVm Art.210 Abs.1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 145a StGB
  1. In § 145a Satz 1 wurden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)

§§§

zu § 145d StGB
  1. § 145d Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)

§§§

zu § 146 StGB
  1. In § 146 Abs.1 Nr.2 wurden nach dem Wort „verschafft“ die Wörter „oder feilhält“ eingefügt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

§§§

zu § 149 StGB
  1. In § 149 Abs.1 Nr.1 wurde nach dem Wort „Matrizen“ ein Komma und das Wort „Computerprogramme“ eingefügt sowie nach dem Wort „sind,“ das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.3 a) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

  2. In § 149 Abs.1 Nr.2 wurde nach den Wörtern „gesichert ist,“ das Wort „oder“ angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.3 b) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

  3. § 149 Abs.1 Nr.3 neu angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02 durch Art.1 Nr.3 c) des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

§§§

zu § 150 StGB
  1. In der Überschrift des § 150 wurden das Wort „Vermögensstrafe“ und das Komma gestrichen mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

  2. § 150 Abs.1 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 151 StGB
  1. In § 151 Nr.5 wurden nach dem Wort „Reiseschecks“ das Komma und die Wörter „die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten“ gestrichen mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

§§§

zu § 152a StGB
  1. § 152a wurde neu gefasst mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 152b StGB
  1. § 152b wurde neu gefasst mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

§§§

zu § 153 StGB
  1. § 153 Absatz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 26.06.01. durch Art.2 des Gesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1142)

  2. In § 153 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 05.11.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 161 StGB
  1. § 163 wurde § 161, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 162 StGB
  1. § 162 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 163 StGB
  1. § 163 wurde § 161, § 163 entfällt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

§§§

zu § 164 StGB
  1. § 164 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)

§§§

zu § 174 StGB
  1. In § 174 Abs.1 wurden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 174 Absätze 1 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 174 Absätze 2 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden die Absätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 b) bis e) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  4. In § 174 Absätze 3 (neu) wurden die Wörter „des Absatzes 1 Nr.1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  5. In § 174 Absätze 5 (neu) wurden die Wörter „des Absatzes 1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.1“ durch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen“ wurden gestrichen, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 174a StGB
  1. In § 174a Abs.1 wurden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 174a Abs.2 wurde In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 174b StGB
  1. In § 174b Abs.1 wurden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 174c StGB
  1. In § 174c Abs.1 wurden nach dem Wort „Suchtkrankheit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

§§§

zu § 176 StGB
  1. In § 176 Abs.1 wurden die Wörter „, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 176 Abs.3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 176 bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4 und die Worter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  4. In § 176 Absatz 4 (neu) Nr.2 wurde das Wort „oder“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  5. In § 176 Absatz 4 (neu) Nr.3 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) cc) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  6. In § 176 Absatz 4 (neu) bisherige Nr.3 wurde Nr.4 mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 c) dd) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  7. In § 176 Absatz 5 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  8. § 176 bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 6 und die Angabe „Absatz 3 Nr.3“ durch die Angabe „Absatz 4 Nr.3 und 4 und Absatz 5“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  9. § 176 Abs.4 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. § 176 Absätze 4 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. In § 176 Absätze 4 Nummer 4 wurden nach dem Wort „Inhalts“ ein Komma und die Wörter „durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 176a StGB
  1. In § 176a Abs.1 bis 5 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 176a bisheriger Absatz 5 wurden Absatz 6 und in Satz 1 und Satz 2 wurde jeweils die Angabe „Nr.4“ gestrichen mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. In § 176a Absätze 3 wurde die Angabe „§ 184b Abs.1 bis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 179 StGB
  1. § 179 Absatz 3 wurden neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 179 bisheriger Absatz 3 wurden Absatz 4 mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 179 bisheriger Absatz 4 wurden Absatz 5 und die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ werden durch die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  4. § 179 bisheriger Absatz 5 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Er hatte folgenden Wortlaut:

    (5) (4) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

  5. § 179 bisheriger Absatz 6 wurden durch die Absätze 6 und 7 ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Bisheriger Wortlaut des Absatzes 6:

    (6) (5) § 176a Abs.4 und § 176b gelten entsprechend.

§§§

zu § 180a StGB
  1. § 180a Überschrift und Abs.1 geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3983)

§§§

zu § 180b StGB
  1. § 180b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.6 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 181 StGB
  1. In § 181 Abs.2 (im BGBl steht fälschlicherweise § 181a, der allerdings diesen Begriff nicht kennt!) wurde das Wort „Bewegungsfreiheit“ durch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 181 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.6 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 181a StGB
  1. § 181a Abs.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3983)

§§§

zu § 181b StGB
  1. In § 181b wurde die Angabe „180b bis“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.7 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 181c StGB
  1. In § 181c wurden die Wörter „In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs.1 Nr.2“ durch die Wörter „In den Fällen des § 181a Abs.1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.8 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 182 StGB
  1. § 182 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 182 Abs.2 wurde eingefügt und der bisherige Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  3. § 182 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 d) und e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  4. Im neuen § 182 Abs.5 wurde die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  5. In § 182 wurde der bisherige Abs.4 Abs.6 und die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.8 f) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  6. In § 182 Absätze 3 wurden in dem Satzteil nach Nummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter „ihr gegenüber“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 183 StGB
  1. In § 183 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „§ 176 Abs.3 Nr.1“ durch die Angabe „§ 176 Abs.4 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  2. In § 183 Absätze 4 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 174 Abs.2 Nr.1“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 184 StGB
  1. § 184 Absatz 2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 184 Absätze 3 bis 7 wurden aufgehoben mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 184 Absätze 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „pornographische Schriften (§ 11 Abs.3)“ durch die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  4. In § 184 Absätze 1 Nummer 2 wurden die Wörter „ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  5. In § 184 Absätze 1 Nummer 5 wurden nach dem Wort „anbietet“ das Komma und die Wörter „ankündigt oder anpreist“ durch die Wörter „oder bewirbt“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  6. In § 184 Absätze 1 Nummer 8 wurde das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ und werden die Wörter „einem anderen“ durch die Wörter „einer anderen Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  7. In § 184 Absätze 1 Nummer 9 wurde das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.13 e) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 184a StGB
  1. § 184a wurde neu eingefügt und der bisherige § 184a wurde § 184d mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.18 und 19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 184a wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 184b StGB
  1. § 184b wurde neu eingefügt und der bisherige § 184b wurde § 184e mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.18 und 19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. In § 184b Abs.1 wurden die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  3. § 184b wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 184c StGB
  1. In § 184c wurde neu eingefügt und der bisherige § 184c wurde § 184d, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.11 und 12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  2. § 184c wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 184d StGB
  1. § 184c wurde neu eingefügt und der bisherige § 184c wurde § 184f mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.18 und 19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 184c wurde § 184d und in Satz 1 wurde die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  3. § 184d wurde durch eine Neufassung ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 184e StGB
  1. § 184a wurde § 184d mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 184d wurde § 184e, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  3. § 184e wurde neu eingefügt und die bisherigen § 108e bis g wurden die §§ 184f bis 184h, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.14, 15 und 16 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 184f StGB
  1. § 184b wurde § 184e mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 184e wurde § 184f, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  3. § 184e wurde § 187f, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 184g StGB
  1. § 184c wurde § 184f mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  2. § 184f wurde § 184g, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

  3. § 184f wurde § 187g, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 184h StGB
  1. § 184g wurde § 187h und in Nummer 2 wurden jeweils die Wörter „einem anderen“ durch die Wörter „einer anderen Person“ sowie das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 194 StGB
  1. In § 194 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen“ durch die Wörter „oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 196 StGB
  1. In § 196 Abs.1 wurde das Wort „Personenstandsbüchern“ durch das Wort „Personenstandsregistern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Abs.21 iVm Art.5 Abs.2 Satz 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes - PStRG vom 19.02.07 (BGBl_I_07,122)

§§§

zu § 201a StGB
  1. § 201a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 des Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2012)

  2. § 201a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 202a StGB
  1. § 202a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

    Bisheriger Wortlaut

§§§

zu § 202b StGB
  1. § 202b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

§§§

zu § 202c StGB
  1. § 202c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

§§§

zu § 203 StGB
  1. § 203 Abs.2 Satz 1 Nr.6 mit Wirkung vom 01.11.00 neu eingefügt und die Nr.4 + 5 entsprechend angepasst durch Art.3 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 02.08.00 (BGBl_I_00,1253)

  2. § 203 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.2 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)

  3. In § 203 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „privatärztlichen“ die Wörter „oder anwaltlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.17 iVm Art.20 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)

  4. In § 203 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „privatärztlichen“ ein Komma und das Wort „steuerberaterlichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.6 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (aF) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)

§§§

zu § 205 StGB
  1. In § 205 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 202 bis 204“ durch die Angabe „§§ 201a bis 204“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.1 Nr.3 des Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2012)

  2. In § 205 Abs.1 wurde die Angabe „bis 204“ wird durch die Angabe „ , 202, 203 und 204“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

  3. § 205 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

  4. § 205 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „des § 202a“ durch die Angabe „der §§ 202a und 202b“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

  5. In § 205 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „201a,“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

  6. In § 205 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „202a“ durch die Angabe „201a, 202a“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.01.15 durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.3 des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (aF) vom 21.01.15 (BGBl_I_15,10)

§§§

zu § 220a StGB
  1. § 220a aufgehoben mit Wirkung vom 30.06.02 durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26.06.02 (BGBl_I_02,2254)

    Der Völkermord ist jetzt in § 6 des Völkerstrafgesetzbuches geregelt.

§§§

zu § 231 StGB
  1. In § 231 wurde die Angabe „§§ 232 und 233 (weggefallen)“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.9 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 232 StGB
  1. § 232 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 233 StGB
  1. § 233 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 233a StGB
  1. § 233a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 233b StGB
  1. § 233b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.10 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

§§§

zu § 234 StGB
  1. § 234 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.11 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 236 StGB
  1. § 236 Absatz 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 236 Absatz 5 wurden die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“ durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften 27.12.03 (BGBl_I_03,3007)

  3. § 236 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (aF) vom 31.10.08 (BGBl_I_08,2149)

§§§

zu § 237 StGB
  1. § 237 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 238 StGB
  1. § 238 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.03.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom 22.03.07 (BGBl_I_07,354)

§§§

zu § 240 StGB
  1. In § 240 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Handlung“ die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.12 des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  2. In § 240 Abs.4 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.4 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)

§§§

Zu § 244   StGB
  1. § 244 Abs.3 wurde durch die Absätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.5 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 261 StGB
  1. § 261 Abs.1 Satz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.01 (BGBl_I_01,3922)

  2. § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.5 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.2 Nr.7 des 34.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3390)

  3. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.11 Nr.14 Nr.1 Zuwanderungsgesetz vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

  4. In § 261 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „und § 129a Abs.3“ durch die Angabe „und § 129a Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.03, durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2836)

  5. In § 261 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a wurde die Angabe „nach den §§ 180b,“ durch die Angabe „nach den §§ 152a, 180b,“ ersetzt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

  6. In § 261 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.108.04 durch Art.6 Abs.2 iVm Art.9 des Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1763)

  7. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr4 Buchstabe a wurde die Angabe „180b, 181a“ durch die Angabe „181a, 232 Abs.1 und 2, § 233 Abs.1 und 2, §§ 233a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.13 a) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  8. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurde die Angabe „§ 129a Abs.5“ durch die Angabe „§ 129a Abs.3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.02.05, durch Art.1 Nr.13 b) des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37.StrÄndG) vom 11.02.05 (BGBl_I_05,239)

  9. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „ , wenn der Täter gewerbsmäßig handelt,“ werden gestrichen und nach der Angabe § 374 die Angabe „Abs. 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  10. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe b wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asylverfahrensgesetzes“ die Wörter „und nach § 370 der Abgabenordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  11. In § 261 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 370a“ durch die Angabe „§ 370“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)

  12. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 29 Abs.1 Nr.1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs.1 Nr.1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.03.08, durch Art.3 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts com 11.03.08 (BGBl_I_08,306)

  13. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe a wurde der Angabe „269,“ wird die Angabe „271,“ eingefügt, das Wort „sowie“ wurde durch ein Komma ersetzt undn ach der Angabe „§ 328 Abs.1, 2 und 4“ wird die Angabe „sowie § 348,“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.03.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)

  14. § 261 Abs.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Dreiundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2288)

    Bisheriger Wortlaut:

  15. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.5 wurden nach den Wörtern „Vergehen nach“ die Wörter „§ 89a und nach den“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2437)

  16. In § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Buchstabe b wurden die Wörter „und nach § 370 der Abgabenordnung“ durch ein Komma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.1 iVm Art.4 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28.04.11 (BGBl_I_11,676)

  17. § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.14 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.14 (BGBl_I_14,410)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 263a StGB
  1. § 263a Absätze 3 und 4 wurden angefügt mit Wirkung vom 28.12.03 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des 35.Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2838)

§§§

zu § 266a StGB
  1. § 266a Abs.1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.8 a) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)

  2. in § 266a Abs.3 wurden die Wörter „oder zur Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „einschließlich der Arbeitsförderung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.8 b) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)

  3. § 266a Abs.4 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.8 c) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)

  4. § 266a bisherige Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6, mit Wirkung vom 01.08.02, durch Art.8 d) des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2787)

  5. § 266a Absätze 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)

  6. In § 266a Absätze 4 und 6 wurden jeweils die Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)

    Bisheriger Wortlaut:

    (2) 1Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten.
    2Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

    (3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung (2), die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§§§

zu § 276a StGB
  1. In § 276a wurden die Wörter „Aufenthaltsgenehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.14 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)

§§§



zu § 292 StGB
  1. § 292 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.12.13, durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29.05.13 (BGBl_I_13,1386)

§§§



zu § 299 StGB
  1. In § 299 Abs.3 neu angefügt, mit Wirkung vom 30.08.02, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29.Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22.08.02 (BGBl_I_02,3387)

§§§

zu § 301 StGB
  1. In § 301 Abs.2 wurde die Angabe „§ 13 Abs.2 Nr.1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs.3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.07.04, durch § 20 UWG Abs.6 vom 03.07.04 (BGBl_I_04,1414)

§§§

zu § 303 StGB
  1. § 303 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)

  2. § 303 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)

§§§

zu § 303a StGB
  1. § 303a Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

§§§



zu § 303b StGB
  1. § 303b Abs.1 wurde durch die Absätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

    Bisheriger Wortlaut

  2. § 303b bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

  3. § 303b Absätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

§§§



zu § 303c StGB
  1. In § 303c wurde die Angabe „bis 303b“ durch die Wörter „ , 303a Abs.1 und 2 sowie § 303b Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.08.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (aF) vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1786)

§§§



zu § 304 StGB
  1. § 304 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)

  2. § 304 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2674)

§§§

Zu § 305a   StGB
  1. § 305a Abs.1 Nummer 2 wurde durch die Nummern 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11 durch Art.1 Nr.6 des Vierundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2130)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 309 StGB
  1. § 309 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)

    Bisheriger Wortlaut

§§§



zu § 310 StGB
  1. In § 310 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)

  2. § 310 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)

  3. In § 310 Abs.1 wurden nach der Angabe „Nummer 2“ die Wörter „und der Nummer 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)

  4. In § 310 Abs.1 wurden nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren“ ein Komma und die Wörter „in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 a) dd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)

  5. § 310 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13.04.05 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen vom 26.10.07 (BGBl_I_07,2523)

§§§



zu § 311 StGB
  1. In § 311 Abs.1 im Satzteil vor Nr.1 wurde die Angabe „(§ 330d Nr.4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  2. In § 311 Abs.1 im Satzteil vor Nr.2 wurde nach dem Wort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 325 StGB
  1. In § 325 Abs.2 wurde das Wort „grober“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  2. § 325 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 b) und c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  3. In § 325 Abs.4 wurde nach dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  4. § 325 Abs.5 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 d) und e) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  5. In § 325 Abs.6 wurden die Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  6. § 325 bisheriger Abs.5 wurde Abs.7 und die Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ wurden durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 326 StGB
  1. In der Überschrift des § 326 wurde das Wort „gefährlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  2. In der § 326 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „fruchtschädigend“ durch das Wort „fortpflanzungsgefährdend“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  3. In der § 326 in dem Satzteil nach Nr.4 wurden die Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  4. § 326 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 327 StGB
  1. In § 327 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „oder anzeigepflichtige“ gestrichen und das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.3 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)

  2. § 327 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  3. In § 327 Abs.2 Nummer 3 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)

  4. In § 327 Abs.2 Nummer 2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wurde das Wort „oder“ angefügt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 22.04.13, durch Art.8 Nr.1 bis 3 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl_I_12,212)

§§§



zu § 328 StGB
  1. In § 328 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „grob pflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort „anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  2. In § 328 Abs.1 in dem Satzteil nach Nr.2 wurden vor dem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“ und ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  3. In § 328 Abs.3 in dem Satzteil vor Nr.1 wurde das Wort „grober“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  4. In § 328 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“ durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S.1) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  5. In § 328 Abs.3 in dem Satzteil nach Nr.2 wurden die Wörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 329 StGB
  1. § 329 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.7 a) und b) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  2. § 329 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 330 StGB
  1. In § 330 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“ durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 330c StGB
  1. In § 330c Satz 1 wurden die Wörter „329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 330d StGB
  1. § 330d bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

  2. § 330d Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 Satz 1 des Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (aF) vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2557)

§§§



zu § 353b StGB
  1. § 353b Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25.06.12 (BGBl_I_12,1374)

§§§




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