| Fussnoten | [ ] |
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| Zu § 3 IntV |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
(2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr.1 zu erwerben, ist er erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann.
§§§
§§§
| Zu § 4 IntV |
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§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 44“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurden nach der Angabe „§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2“ die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „und“ angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) dd) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.1 Sätze 3 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) ee) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
3Ausländer nach Satz 1 Nr.1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs
und am Abschlusstest berechtigt.
4Kann sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen,
dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache zu verständigen.
5Zur Feststellung
der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den
Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung.
6Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt
und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt
sie diese dem Ausländer.
In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Integrationsbedarf“ die Wörter „(§ 44 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „nicht eine“ durch das Wort „keine“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 4 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberechtigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 nur begründen, wenn
ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar
erreichbar ist.
2Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörden
regelmäßig über verfügbare Kursplätze in
ihrem Zuständigkeitsbereich.
3Ein Kurs ist in der Regel
zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des
Ausländers oder in angemessener Entfernung von seinem
Wohnort stattfindet.
3Die Angemessenheit bestimmt
sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen
Umständen des Ausländers.
4Eine Teilnahmeberechtigung
kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot
begründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzuschuss
der Kurs zumutbar erreichbar wird.
5Ein Fahrtkostenzuschuss
kann vom Bundesamt gewährt werden.
(4) 1Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im
Sinne von § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b des Aufenthaltsgesetzes
kann insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge
für ein in Deutschland lebendes minderjähriges
Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann.
2Dies gilt nicht, wenn die Integration
des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich
auch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrationskurs
gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme
voraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann.
§ 4 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§§§
| Zu § 5 IntV |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Die Zulassung“ durch das Wort „Sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Ausländers“ durch das Wort „Antragstellers“ und das Wort „berücksichtigen“ durch das Wort „beachten“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 5 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 5 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 6 IntV |
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§ 6 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.1 und 4“ durch die Angabe „Nr.1 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 6 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 6 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
3Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auflage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem Bundesamt nachzuweisen.
§ 6 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen
Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses,
die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden
Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der
Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Träger
sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme
informiert werden.
2Das Bundesamt stellt das Merkblatt
sowie weiteres Informationsmaterial bereit.
§§§
| Zu § 7 IntV |
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In § 7 Abs.2 wurden nach dem Wort „anzumelden“ die Wörter „und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 7 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 8 IntV |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmeberechtigung nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 der Stelle mit, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt hat.
(2) Die Ausländerbehörden und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion die Daten der nach § 6 Abs.1 oder Abs.2 ausgestellten Bestätigungen.
(3) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsfunktion
unverzüglich nach Anmeldung die im
Anmeldeformular angegebenen Daten.
2Zum Zweck der
Abrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt
über den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende
eines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Geburtsdatum
der Teilnahmeberechtigten nach§ 4 Abs.1
Satz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme.
3Vierteljährlich
sind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug
an das Bundesamt zu machen:
die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,
die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kursabschnitten,
die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17).
(4) 1Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der Kursträger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn eines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines jeden Kursabschnitts (§ 10 Abs.1), welche Ausländer wann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind. 2Die Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahmepflicht nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit.
(5) 1Das Bundesamt darf die personenbezogenen
Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung
und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
2Daten zu
Namen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten
sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen
Daten nach zwei Jahren zu löschen.
§§§
§§§
| Zu § 9 IntV |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 9 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.2 neuer Satz 3 wurden das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt und vor dem Punkt die Wörter „oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 b) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 9 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Ausländer“ durch das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 c) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 9 Abs.4 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 c) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
2Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach § 14 Abs.2 Satz 2 wechseln.
In § 9 Abs.5 wurden die Wörter „die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs.2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes“ durch die Wörter „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 9 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 10 IntV |
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§ 10 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt.
2Er ist in einen Basis- und
Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs
unterteilt.
3Basis- und Aufbausprachkurs, die
600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils
drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen.
4
Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den
Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.
§§§
| Zu § 11 IntV |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit höchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teilzeitunterricht
mit mindestens fünf Wochenunterrichtsstunden
angeboten.
2Der Kurs soll bei ganztägigem Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern.
(2) 1Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus.
2Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten
durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.
3Teilnehmer können
mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.
(3) 1aVor Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs
einzustufen;
1bdie Kosten übernimmt das Bundesamt.
2Dies ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann.
3Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nachweis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Einstufungstest
ersetzen.
4Der Kursträger ermittelt am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers.
(4) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung
mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum
interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
2Hierzu kann
der Sprachunterricht unterbrochen werden.
3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.
§§§
§§§
| Zu § 12 IntV |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für den Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchgeführt.
2In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung
des Bundesamtes einen anderen zugelassenen
Träger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
(2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs.1 Satz 3 können gesonderte Orientierungskurse vorgesehen werden.
§§§
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| Zu § 13 IntV |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer
Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich
ist.
2Integrationskurse für spezielle Zielgruppen
können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,
die
nicht mehr schulpflichtig sind und das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),
aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Elternbeziehungsweise Frauenintegrationskurse) und
nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Integrationskurs mit Alphabetisierung).
3Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrationsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest.
§§§
§§§
| Zu § 14 IntV |
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§ 14 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 14 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden.
2Das Bundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des Übergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermöglichung
der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines
Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht
mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts
auf die Förderdauer.
§ 14 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 14 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und die Angabe „600“ wuurde durch die Angabe „1 200“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 14 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 14 neuer Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt, das Wort „ordnungsmäßige“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt und die Wörter „am Ende eines Kursabschnitts“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 14 neuer Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Ordnungsmäßig“ durch das Wort „Ordnungsgemäß“ ersetzt und werden vor dem Punkt ein Komma und die Wörter „und er am Abschlusstest nach § 17 Abs.1 teilnimmt“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 14 neuer Abs.5 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.12 e) cc) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 15 IntV |
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§ 15 Abs.3 trat am 31.12.09 außer Kraft gemäß § 23 Satz 2 der Verordnung
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Bis zum 31.Dezember 2009 kann das Bundesamt
(2) Lehrkräfte zulassen, die die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
2Der Antrag ist über einen zugelassenen Kursträger zu stellen (3).
In § 15 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „auf Antrag des Kursträgers“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 15 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 15 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 17 IntV |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest
statt.
2Der Abschlusstest besteht aus den
Prüfteilen:
Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs.2 nachweist, und
Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist.
(2) 1Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt.
2Wurde in der Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch
erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu
bescheinigen.
3Für die Bescheinigung des Abschlusstests
ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitlicher
Vordruck zu verwenden.
(3) 1Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige
Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte
nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4.
2Das Bundesamt kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschlusstests für Teilnahmeberechtigte nach§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 übernehmen.
§§§
§§§
| Zu § 18 IntV |
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§ 18 Abs.2 Satz 1 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
§ 18 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
3Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs.2) oder als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) ist gesondert zu beantragen.
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 19 IntV |
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In § 19 Abs.1 wurde im Teilsatz vor dem Doppelpunkt das Wort „den“ durch das Wort „der“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
In § 19 Abs.2 Satz 1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Integrationsträgern“ ein Komma und die Wörter „insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 19 Abs.3 Satz 1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
In § 19 Abs.4 wurden nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Abs.1“ und nach der schließenden Klammer ein Komma und die Wörter „von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs.1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 20 IntV |
|---|
In § 20 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist.
§ 20 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 20 bisherige Absäzte 3 und 4 wurden Abs.4 und 5, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
In § 20 neuer Abs.4 wurden die Wörter „für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs.2) oder“ gestrichen, nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Abs. 1“ und vor dem Wort „ist“ die Wörter „oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs.1 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 20 neuer Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(5) (3) 1Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt.
2Zur Erfüllung seiner Pflichten ist das Bundesamt berechtigt,
vor Ort bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und auch unangemeldet
Kurse zu besuchen.
3Der Kursträger ist verpflichtet, dem
Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
4Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
5Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das
Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen.
6Die Zulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Träger
die Tätigkeit auf Dauer einstellt.
§ 20 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.15 f) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 21 IntV |
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§ 21 bisherige Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§ 21 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
§§§
| Zu § 22 IntV |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die vom Bundesamt bis zum 31.Dezember 2004 erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31.Dezember 2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort.
(2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs.1 besteht nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben.
§§§
§§§
§§§
| Zu § 23 IntV |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.07 (BGBl_I_07,2787)
Bisheriger Wortlaut
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
2§ 15 Abs.3 tritt am 31.Dezember 2009 außer Kraft.
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