| Fussnoten | [ ] |
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| Amtliche Fußnoten EnWG |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl.EU Nr.L 176 S.37), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl.EU Nr.L 176 S.57), (2) der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26.April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (ABl.EU Nr.L 127 S.92) und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S.64) (2).
In der Fußnote zur Gesetzesüberschrift, wurde nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S.57)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 127 S.92)“ werden die Wörter „und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S.64)“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S.64).
§§§
| Zu § 2 EnWG |
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In § 2 Abs.2 wurden nach der Angabe „des § 13“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 14,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 3 EnWG |
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§ 3 Nr.26a bis 26c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 3 Nr.18 Buchstabe a wurde die Angabe „Abs.1“ durch die Angabe „Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
In § 3 Nr.10 wurden nach den Wörtern „Energieversorgungsunternehmen, die“ die Wörter „die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.23 wurde das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern“ durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.25 wurde das Wort „Kunden“ durch die Wörter „Natürliche oder juristische Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.29 wurde das Wort „Fernleitungsnetzbetreibern“ durch die Wörter „Betreibern von Fernleitungsnetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Nr.19a wurden die Wörter „ , Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient,“ gestrichen und an das Wort „Biogas“ die Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49,“ angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 4 EnWG |
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§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§ 4 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§§§
| Zu § 8 EnWG |
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In § 8 Abs.3 wurden die Wörter „für die Leitung des Netzbetreibers zuständig“ durch die Wörter „mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers betraut“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 8 Abs.4 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 11 bis 16“ durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 11 EnWG |
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In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 12 bis 16“ durch die Angabe „§§ 12 bis 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 11 Abs.2 Satz 3 wurden nach der Angabe „§ 16 Abs.2“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 16a,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 11 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „bedarfsgerecht“ die Wörter „zu optimieren, zu verstärken und“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 12 EnWG |
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§ 12 Abs.3a Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 12 Abs.3a neuer Satz 3 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 12 Abs.3a neuer Satz 4 wurde nach dem Wort „Sätzen“ die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 13 EnWG |
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In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
§§§
| Zu § 14 EnWG |
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In § 14 Abs.1a wurden nach den Wörtern „in dessen Netz sie“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ sowie nach dem Wort „vermeiden“ ein Semikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 16 EnWG |
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In § 16 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Fernleitungsbetreiber“ durch die Wörter „Betreiber von Fernleitungsnetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 17 EnWG |
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§ 17 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 17 Abs.2a wurde die Angabe „§ 10 Abs.3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Nr.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
§§§
| Zu § 19 EnWG |
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In § 19 Abs.3 Satz 5 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 21a EnWG |
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§ 21a Abs.4 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 21a Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 21a Abs.4 Satz 3 wurden nach der Angabe „§ 43“ die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und die Wörter „ ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 21b EnWG |
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In § 21b Abs.1 wurden die Wörter „Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen“ durch das Wort „Messstellenbetrieb“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Satz 5 Nr.2 vorliegen.
§ 21b Abs.2 Satz 2 wurden dieWörter „Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen“ durch die Wörter „Messstellenbetrieb oder die Messung“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 Sätze 4 bis 6 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) cc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
In § 21b Abs.2 bisheriger Satz 7 wurde das Wort „Messstellenbetreiber“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) dd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 b) ee) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.2 bisheriger Satz 4 bis 6 wurde neuer Abs.3 und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 c) und e) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.3a und 3b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
(4) (7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von Messeinrichtungen durch einen Dritten zu regeln.
§ 21b Abs.4 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
2aDurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung auch bestimmen, dass die Messung von Energie auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt werden kann, sofern durch den Dritten die einwandfreie Messung und eine Weitergabe der Daten an alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht,
gewährleistet ist;
2bdabei sind in Bezug auf die Zulassung des Dritten zur Messung angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
In § 21b Abs.4 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ wird durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) aaa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 21b Abs.4 bisheriger Satz 3 wurden nach dem Wort „insbesondere“ die Nummern 1 und 2 eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) bbb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 21b Abs.4 bisherige Nr.1 wurde die Nr.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) ccc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
§ 21b Abs.4 bisherige Nummern 2 bis 5 wurden die Nummern 4 bis 7, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) ddd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 21b Abs.4 neue Nummern 6 und 7 wurde das Wort „Messstellenbetreibers“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.3 e) cc) eee) iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§§§
| Zu § 22 EnWG |
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In § 22 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 13 und 16“ durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 23a EnWG |
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In § 23a Abs.3 Satz 7 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 25 EnWG |
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In § 25 Satz 4 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 27 EnWG |
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In § 27 Satz 5 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 28 EnWG |
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In § 28 Abs.4 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 29 EnWG |
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In § 29 Abs.1 wurde nach der Angabe „§ 21a Abs.6“ die Angabe „ , § 21b Abs.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§§§
| Zu § 35 EnWG |
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In § 35 Abs.1 Nr.12 wurden nach der Angabe „12.“ die Wörter „das Ausmaß von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife und,“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
In § 35 Abs.1 Nr.8 wurde die Angabe „§§ 11 bis 16“ durch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 36 EnWG |
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§ 36 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§§§
| Zu § 37 EnWG |
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In § 37 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 39 EnWG |
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§ 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.5 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 39 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 40 EnWG |
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§ 40 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
§ 40 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (aF) vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1483)
§§§
| Zu § 42 EnWG |
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§ 42 Abs.6 wurde gestrichen und Abs.7 erhielt die Absatzbezeichnung „(6)“, mit Wirkung vom 09.09.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.08 (BGBl_I_08,1790).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 43 EnWG |
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§ 43 bis § 45 wurden §§ 43 bis 45a ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
2Andernfalls bedürfen
sie der Plangenehmigung.
3Die Plangenehmigung
entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
4Bei der
Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von
dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
abzuwägen.
5Das Vorhaben muss insbesondere
den Zielen des § 1 entsprechen.
6Für das Verfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
In § 43 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 nach dem Wort „Millimeter“ ein Komma eingefügt und die Nummern 3 und 4 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 43 Satz 3 wurden die Wörter „zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts“ durch die Wörter „in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft,“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 43a EnWG |
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§ 43a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 43a Nr.2 Satz 1 wurden die Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.7 Nr.10 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
§§§
| Zu § 43b EnWG |
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§ 43b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 43b Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden für ein bis zum 31.Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport-, oder Verteilungsengpässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr.2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
§§§
| Zu § 43c EnWG |
|---|
§ 43c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 43d EnWG |
|---|
§ 43d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 43e EnWG |
|---|
§ 43e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 44 EnWG |
|---|
§ 43 bis § 45 wurden §§ 43 bis 45a ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens
oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch
den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu
dulden.
2Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem
Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die
Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabensträger
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde
auf Antrag des Vorhabensträgers oder des Berechtigten
die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.
§§§
| Zu § 44a EnWG |
|---|
§ 44a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 44b EnWG |
|---|
§ 44b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 45 EnWG |
|---|
§ 43 bis § 45 wurden §§ 43 bis 45a ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.
(2) 1aÜber die Zulässigkeit der Enteignung wird in den
Fällen des Absatzes 1 Nr.1 im Planfeststellungsbeschluss
oder in der Plangenehmigung entschieden;
1bder festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde
bindend.
2Die Zulässigkeit der Enteignung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr.2 stellt die nach Landesrecht
zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§§§
| Zu § 45a EnWG |
|---|
§ 45a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 48 EnWG |
|---|
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 49 EnWG |
|---|
In § 49 Abs.4 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 49 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 wurde jeweils die Angabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 49 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 49 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.11, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.11, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1)
kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates über Anforderungen an die technische
Sicherheit von Energieanlagen erlassen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anlagen
durch Sachverständige sowie über Anforderungen,
die diese Sachverständigen erfüllen müssen,
getroffen werden (3).
§ 49 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.03.11, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
§§§
| Zu § 50 EnWG |
|---|
In § 50 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 51 EnWG |
|---|
In § 51 Abs.1 und 2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 53 EnWG |
|---|
In § 53 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 55 EnWG |
|---|
In § 55 Abs.2 wurde nach der Angabe „§ 36 Abs.2 ein“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 55 Abs.2 wurde nach den Wörtern „Ermittlungen durch“ werden die Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 55 Abs.2 wurde nach den Wörtern „benachrichtigt sie“ wird das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 56 EnWG |
|---|
In § 56 Satz 1 wurden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 176 S. 1)“ die Wörter „sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 13)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 56 Satz 2 wurde die Angabe „Verordnung (EG) Nr.1228/2003“ durch die Wörter „in Satz 1 genannten Verordnungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 58 EnWG |
|---|
In § 58 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 58 Abs.4 wurde das Wort „Bundesnetzagentur“ durch das Wort „Die Regulierungsbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 59 EnWG |
|---|
In § 59 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 61 EnWG |
|---|
In § 61 Überschrift und Text wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 63 EnWG |
|---|
In § 63 Abs.1, 2 und 3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 63 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 66 EnWG |
|---|
In § 66 Abs.2 Nr.3 wurde nach den Wörtern „beigeladen hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 66a EnWG |
|---|
§ 66a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
| Zu § 69 EnWG |
|---|
§ 69 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 69 Abs.4 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 69 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 69 Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 69 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ und werden die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 69 Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ und die Angabe „Absatz 1 Nr.2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.3“ ersetzt und die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ wurden durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 69 Abs.10 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 68, 71 und 69“ durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie 72 bis 74“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.14 d) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 66 EnWG |
|---|
In § 66 Abs.2 Nr.3 wurde nach den Wörtern „beigeladen hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 73 EnWG |
|---|
In § 73 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2“ durch die Angabe „§ 5 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
| Zu § 75 EnWG |
|---|
In § 75 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 78 AuRAG |
|---|
§§§
| Zu § 80 AuRAG |
|---|
§§§
| Zu § 83a EnWG |
|---|
§ 83a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
| Zu § 90a EnWG |
|---|
§ 90a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
| Zu § 91 EnWG |
|---|
In § 91 Abs.8 Satz 1 und Abs.9 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 91 Abs.1 Satz 1 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.6a iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 91 Abs.6 Satz 1 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 92 EnWG |
|---|
In § 92 Abs.3 Satz 1 und 3 wurden jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
| Zu § 95 EnWG |
|---|
In § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b wurde nach der Angabe „§ 17 Abs.3 Satz 1 Nr.2,“ die Angabe „§ 21a Abs.6 Satz 1 Nr.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b wurde nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2“ wird die Angabe „oder 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 110 EnWG |
|---|
In § 110 Abs.3 wurde die Angabe „Absatzes 1 Nr.2“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.6b iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 110 Abs.3 wurden die Wörter „eines bestimmbaren Letztverbrauchers“ durch die Wörter „von bestimmbaren Letztverbrauchern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
| Zu § 111 EnWG |
|---|
In § 111 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurde die Angabe „§§ 19 und 20“ jeweils durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 111 Abs.3 wurden die Wörter „sowie Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 110 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.18 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| Zu § 117a EnWG |
|---|
§ 117a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
| Zu § 118 EnWG |
|---|
§ 118 Abs.7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.7 Nr.7 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 118 Abs.7 wurde die Angabe „2011“ durch die Angabe „2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074).
§ 118 Absätze 1 bis 4 wurden aufgehoben und die bisherigen Absätze 5 bis 8 wurden die Absätze 1 bis 4, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.5 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 22 Abs.2 Satz 2 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 24 anzuwenden.
(1a) § 20 Abs.1b ist erst ab dem 1.Februar 2006 anzuwenden.
(1b) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
haben erstmals drei Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen und Betreiber von Gasversorgungsnetzen erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen einen Antrag nach § 23a Abs.3 zu stellen.
2§ 23a Abs.5 gilt entsprechend.
(2) § 24 Satz 4 ist erst ab dem 1.Oktober 2007 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 36 Abs.2 ist Grundversorger bis zum 31.Dezember 2006 das Unternehmen, das die Aufgabe der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat.
(4) § 42 Abs.1 und 6 ist erst ab dem 15.Dezember 2005 anzuwenden.
§ 118 Abs.5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.09, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
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