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| Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S.31) geändert worden ist,
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.L 91 vom 9.4.1983, S.30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl.L 163 vom 14.6.1989, S.37) geändert worden ist,
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom 22.7.1992, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.368) geändert worden ist,
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.L 94 vom 9.4.1999, S.24).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16).
§§§
| zu § 3 EEG |
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§ 3 Nr.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Bisheriger Wortlaut:
12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl.I S.3490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl.I S.399), in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf.
§ 3 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zu § 5 EEG |
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§ 5 Abs.5 wurde durch die Absätze 5 und 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen.
§§§
| zu § 20 EEG |
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§ 20 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „2, 2a und 3“ durch die Wörter „2, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
In § 20 Abs.2 Eingangssatz wurde nach dem Wort „sinken“ der Klammerzusatz „(Degression)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
In § 20 Abs.2 Nr.8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wurde jeweils die Angabe „10,0 Prozent“ durch die Angabe „11,0 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) bb) aaa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
In § 20 Abs.2 Nr.8 Buchstabe b Eingangssatz wurde nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) bb) bbb) aaaa) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
In § 20 Abs.2 Nr.8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wurde die Angabe „8,0 Prozent“ durch die Angabe „9,0 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) bb) bbb) bbbb) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
§ 20 Abs.2a und Abs.3 wurden durch die Absätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) 1Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr.8
erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs.2 Satz 2 registrierten Anlagen
aa) im Jahr 2009: 1 500 Megawatt,
übersteigt;
verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs.2 Satz 2 registrierten Anlagen
aa) im Jahr 2009: 1 000 Megawatt,
unterschreitet.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr.8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 31.Oktober im Bundesanzeiger.
(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 20 Abs.2 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3a a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3a b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (7) 1Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) (7) 1Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,
für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,
für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und
für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.
2Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.
§§§
| zu § 23 EEG |
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In § 23 Abs.5 Satz 3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
| zu § 31 EEG |
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In § 31 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.3 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
§§§
| zu § 32 EEG |
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In § 32 Abs.2 vor Nr.1 wurden die Wörter „vor dem 1. Januar 2015“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
§ 32 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich
auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.
In § 32 Abs.1 wurde die Angabe „31,94 Cent“ durch die Angabe „21,11 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3b a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§ 32 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3b b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zu § 33 EEG |
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§ 33 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr.1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
In § 33 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „43,01 Cent“ durch die Angabe „28,74 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
In § 33 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „40,91 Cent“ durch die Angabe „27,33 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
In § 33 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „39,58 Cent“ durch die Angabe „25,86 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c c) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
In § 33 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „33,0 Cent“ durch die Angabe „21,56 Cent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3c d) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zu § 37 EEG |
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§ 37 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.3d iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
§§§
| zu § 55 EEG |
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In § 55 Abs.1 wurden nach dem Wort „Umweltgutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§ 55 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft (1) einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr.L 283 S.33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr.L 363 S.414),
bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.2 handelt,
Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5 Abs.2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs.3 der Richtlinie genannten Punkte.
§§§
§§§
| zu § 56 EEG |
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In § 56 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Nachweise“ durch die Wörter „Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
In § 56 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Nachweis“ durch die Wörter „Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zu § 61 EEG |
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§ 61 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absätzen
2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze
zu regeln.
§§§
| zu § 62 EEG |
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In § 62 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4“ gestrichen und das Wort „oder“ am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
In § 62 Abs.1 Nr.2 wurden die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 61“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§ 62 Abs.1 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§ 62 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§§§
| zu § 63a EEG |
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§ 63a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zu § 64 EEG |
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§ 64 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher Lebensräume beachtet worden sind,
b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung erreicht wird,
einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen Nachweise;
ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
§ 64 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zu § 66 EEG |
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§ 66 Abs.1a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.09, durch Art.12 iVm Art.15 Abs.2 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 66 Abs.1 Nr.3 Satz 2 wurde die Angabe „und Abs.3“ durch die Angabe „und Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
§ 66 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
In § 66 Abs.1 Nr.5 Satz 5 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§ 66 Abs.6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zur Anlage 2 EEG |
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In Anlage 2 wurde Nr.VIII angefügt, mit Wirkung vom 02.04.09, durch Art.5 iVm Art.7 Abs.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28.03.09 (BGBl_I_09,643)
In der Anlage 2 III Nr.6 wurden die Wörter „sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs.2 Nr.1 eingehalten sind,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061).
In der Anlage 2 wurde IV Nr.6 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061).
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 2 VIII wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1061).
Bisheriger Wortlaut:
VIII. Übergangsbestimmung (1)
In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64 Abs.2 Nr.1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.
In Anlage Abschnitt VI Nummer 3 wird die Angabe „und Abs.3“ durch die Angabe „und Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1170)
In Anlage 2 Nr.I.3 Satz 3, Nr.VI.2 Buchstabe b Satz 2 und Nr.VI.2 Buchstabe c Satz 2 wurden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In Anlage 2 Nummer VII.2 Satz 1 wurde Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit sich nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2 etwas anderes ergibt.“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 1 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
| zur Anlage 3 EEG |
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In Anlage 3 Nr.II.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.6 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In Anlage 3 Nr.II.2 wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.7 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
| zur Anlage 4 EEG |
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In Anlage 4 Nr.II. wurden nach dem Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.6 Nr.8 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
| Fussnoten-EEG | [ ] |
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