| Fussnoten | [ ] |
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| Zu § 2 BeschV |
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§ 2 Abs.1 wurde eingefügt und der bisherige Wortlaut wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 a) und b) iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
§ 2 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
§§§
| Zu § 7 BeschV |
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In § 7 Nr.4 wurde vor dem Wort „Sportbund“ das Wort „Olympischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
§§§
| Zu § 8 BeschV |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
Bisheriger Wortlaut:
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist.
§§§
§§§
| Zu § 15 BeschV |
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§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.07.07, durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 28.06.07 (BGBl_I_07,1224)
Bisheriger Wortlaut
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn
der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens sechs Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren, oder
der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren. Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundesgebiet entsandt werden, ist die Beschäftigung nur dann zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
§§§
| Zu § 18 BeschV |
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In § 18 Satz 1 wurde das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
§§§
| Zu § 21 BeschV |
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In § 21 Satz 1 wurden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten“ die Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.09 (BGBl_I_09,3937)
§§§
| Zu § 25 BeschV |
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§ 25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.09 (BGBl_I_09,3937)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.
§§§
§§§
| Zu § 27 BeschV |
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§ 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
Bisheriger Wortlaut:
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.
§§§
§§§
| Zu § 28 BeschV |
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In § 28 wurden nach dem Wort „kann“ die Wörter „ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2972)
In § 28 wurde Angabe „§ 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.09 (BGBl_I_09,3937)
§§§
| Zu § 39 BeschV |
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In § 39 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.366 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
| Zu § 44 BeschV |
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In § 44 wurde die Angabe „§§ 6, 7, 9“ durch die Angabe „§§ 3b, 6, 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.11.11, durch Art.12 Abs.6 iVm Art.13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (aF) vom 22.11.11 (BGBl_I_11,2258)
§§§
| Zu § 47 BeschV |
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§ 47 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 18.12.09 (BGBl_I_09,3937)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 26 Abs.1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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| BeschV | [ ] |
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