Fussnoten  
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Amtliche Fußnoten
  1. *) Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S.40) um und dient im Übrigen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22).

§§§



Zu § 1   AbwAG
  1. In § 1 Satz 1 wurde die Angabe „des § 1 Abs.1“ durch die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).

§§§



Zu § 3   AbwAG
  1. In § 3 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Fischen“ durch das Wort „ Fischeiern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).

  2. In § 3 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „GF“ durch die Angabe „GEI“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).

  3. In § 3 Abs.4 wurden die Angabe „Teil B“ und die Wörter „um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).

§§§



Zu § 4   AbwAG
  1. In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Fischen“ durch das Wort „ Fischeiern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).

  2. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

§§§



Zu § 9   AbwAG
  1. § 9 Abs.5 Satz 1 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.2 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 9 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.2 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 10   AbwAG
  1. In § 10 Abs.4 wurde die Angabe „§ 18b“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.12 Nr.3 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585).

§§§



Zur Anlage (zu § 3)   AbwAG
  1. Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3332).

    Bisheriger Wortlaut:

    Anlagezu § 3 

    A.

    (1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

    Nr

    Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen

    Einer Schadeinheit entsprechend jeweils folgende volle Messeinheiten

    Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge


    1


    Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)


    50 Kilogramm Sauerstoff


    20 Milligramm je Liter und
    250 Kilogramm Jahresmenge

    2

    Phosphor

    3 Kilogramm

    0,1 Milligramm je Liter und
    15 Kilogramm Jahresmenge

    3

    Stickstoff

    25 Kilogramm

    5 Milligramm je Liter und
    125 Kilogramm Jahresmenge

    4

    Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene
    Halogene (AOX)

    2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

    100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge

    5

    Metalle und ihre Verbindungen:
    Quecksilber
    Cadmium
    Chrom
    Nickel
    Blei
    Kupfer


    20 Gramm
    100 Gramm
    500 Gramm
    500 Gramm
    500 Gramm
    1000 Gramm
    Metall

    und
    1 Mikrogramm 100 Gramm
    5 Mikrogramm 500 Gramm
    50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
    50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
    50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
    100 Mikrogramm 5 Kilogramm
    je Liter Jahresmenge

    6

    Giftigkeit gegenüber Fischen

    3000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GF

    GF = 2

    GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.

    (2) 1Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen.
    2Das gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.

    §§§

    B.

    Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:

    1. Oxidierbare Stoffe (CSB)
      Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen nach Nummer 303 der Anlage zur Abwasserverordnung vom 21.März 1997 (BGBl.I S.566).

    2. Phosphor
      Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phosphor, photometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Abwasserverordnung.

    3. Stickstoff 1Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des Nitrit-Stickstoffs bestimmt.
      2Ammonium-Stickstoff wird durch Fließanalyse oder gleichwertig nach Destillation maßanalytisch, im übrigen nach Nummer 202 der Anlage zur Abwasserverordnung beziehungsweise nach DIN 38 406 5-2 (Ausgabe Oktober 1983) bestimmt, im übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur Abwasserverordnung; der Nitrit-Stickstoff wird durch Messungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Abwasserverordnung.

    4. Organische Halogenverbindungen (AOX)
      gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302 der Anlage zur Abwasserverordnung.

    5. Quecksilber
      Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Abwasserverordnung.

    6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
      Nach Aufschluss der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (Nickel), 206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Abwasserverordnung.

    7. Fischgiftigkeit
      Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Abwasserverordnung.

§§§



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