SBG   (17) 128-150
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A-6Landtag128

§_128   SBG
(Rechtsstellung)

1Die Landtagsbeamten und die Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamte des Landes.
2Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Landtagsbeamten wird durch den Präsidenten des Landtages, die der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.


§§§



A-7 Beamtengruppen129-150
U-1Zeitbeamte 129-130

§_129   SBG
(Beamte auf Zeit)

(1) 1Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
2Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

(4) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.


§§§



§ 129a   SBG (F)
(Kommunale Wahlbeamte)

1Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Zeit mit folgenden Maßgaben:

  1. Zum hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten auf Zeit darf ernannt werden, wer das 25.Lebensjahr vollendet hat.

  2. 1Bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann das kommunale Vertretungsorgan mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68.Lebensjahr, hinausschieben.
    2aFür hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68.Lebensjahr die Altersgrenze;
    2bnach Vollendung des 65.Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.
    3§ 51 Abs.5 (1) bleibt unberührt.

  3. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern zu wählen sind, entfällt die Verpflichtung nach § 129 Abs.3 mit der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres. (2)


    2Nach Ablauf von zwei Amtszeiten entfällt sie mit der Vollendung des 60.Lebensjahres. (2)

§§§



§_130   SBG
(Besondere Aufgaben)

1Die Landesregierung kann aus dienstlichem Bedürfnis zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Beamte auf Zeit ernennen.
2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
3Der Beamte kann einmal wiederernannt werden.


§§§



U-2Ehrenbeamte131

§_131   SBG
(Ehrenbeamte)

(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs.2) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. aNach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden.
    bEr ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
    cDiese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

  2. Keine Anwendung finden § 15 Abs.4 (Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses), §§ 33 und 34 (Versetzung und Abordnung), § 44 Abs.1 Nr.3 (Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze), §§ 79, 80 und 83 (Nebentätigkeit), § 87 (Arbeitszeit), § 89 (Wohnung) und §§ 102 bis 105 (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen).

  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.


[ RsprS ]

§§§



U-3Polizeivollzugsbeamte132-147

§_132   SBG
(Anzuwendende Vorschriften)

Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§§§



§_133   SBG (F)
(Verordnungsermächtigungen)

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium (7) der Finanzen durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.


(2) 1aDie Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium (8) der Finanzen abweichend von den §§ 20 bis 30 geregelt werden;
1bhierbei ist die Einheitslautbahn vorzusehen.
2Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn ist jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes zu eröffnen.
3 + 4 ...(1)

(3) (2) 1Die Polizeivollzugsbeamten stehen während der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
2Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3aBewerber mit einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt es gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden;
3bdies gilt auch für Bewerber, die die Studienberechtigung nach § 14 Abs.3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung erworben haben (4).
4Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt (5).
5aBewerber mit abgeschlossenen Hochschulstudium und Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden;
5bder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium wird als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt, der Bewerber, der die zweite Staatsprüfung abgelegt hat, als Beamter auf Probe.

(4) (3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (6) erläßt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Zulassung der Bewerber sowie über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten.

[ RsprS ]

§§§



§_134   SBG (F)
(Gemeinschaftsunterkunft)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern oder wenn Beamte auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind. (2)


§§§



§_135   SBG (F)
(Bereitschaftspolizei)

(1) Für den Polizeivollzugsbeamten, der in der Bereitschaftspolizei ausgebildet wird oder der auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen die Arbeitszeit über den wöchentlichen Zeitraum von dreiundfünfzig Stunden hinaus verlängert werden, sofern der Dienst ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht.

(2) Als Ausgleich für Dienst nach Absatz 1 ist dem Beamten entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

(3) aDas Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) durch Rechtsverordnung;
bhierbei ist auch eine pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft der Beamten, die in der Bereitschaftspolizei ausgebildet werden, durch Freizeitausgleich zu bestimmen.


§§§



§_136   SBG
(Politische Betätigung)

Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen.


§§§



§_137   SBG (F)
(Dienstunfähigkeit)

Der Polizeibeamte ist dienstunfähig, wenn er auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besondere gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. (1)


[ RsprS ]

§§§



§_138   SBG
(entfallen)


§§§



§_139   SBG (F)
(Altersgrenze-Polizeivollzugsbeamte)

(1) (1) Für den Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.


§§§



§_140   SBG
(Ausgleich)

Der Ausgleich für Polizeivollzugsbeamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (§ 139) in den Ruhestand treten, richtet sich nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes.


§§§



§_141   SBG (F)
(Dienstgeschäfte - Führungsverbot)

(1) Ist einem Polizeivollzugsbeamten nach § 74 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.

(2) Zuständig für das Verbot nach Absatz 1 ist die oberste Dienstbehörde.

(3) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Saarländischen Disziplinargesetzes (1).


§§§



§_142   SBG
(Dienstkleidung)

Der Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes hat nach Maßgabe des Saarländischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und der Dienstausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.


§§§



§_143 - 147   SBG
(entfallen) (F)


§§§



U-4Berufsfeuerwehr148

§_148   SBG (F)
(Beamte der Berufsfeuerwehren) (1)

(1) Der Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ist dienstunfähig, wenn er auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt.

(2) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten die §§ 139, 140 und 142 entsprechend.


§§§



U-5Justizvollzugsdienst149

§_149   SBG (F)
(Justizvollzugsbeamter)

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten die §§ 139, 140, 142 und § 148 Abs.1 (1) entsprechend .


§§§



U-6Hochschulen150

§_150   SBG (F)
(Wissenschaftliches und künstlerisches Hochschulpersonal) (6)

Die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

§§§

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§§§