SBG   (3) 20-32
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 3.  Laufbahnen §§ 20-32
 a)  Allgemeines §§ 20-32

§_20   SBG (F)
(Laufbahnvorschriften)

  

(1) Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnungen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.

(2) 1aDie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Laufbahnvorschriften nach Absatz 1 von den Ministerien (3) für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) durch Rechtsverordnung erlassen;
1bfür die Gemeinden und Gemeindeverbände erläßt die Rechtsverordnung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).

(3) Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnungen Vorschriften über die Eignung von Beamten, im öffentlichen Dienst in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz auszubilden.


§§§



§_21   SBG
(Laufbahnen und Laufbahngruppen)

(1) 1aEine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen;
1bzur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) 1Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes.
2Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) 1Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
2Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(4) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 3 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelung, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 23 bis 26 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen.
2Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen.
3Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein.
4§ 13 Abs.3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.


§§§

§_22   SBG (F)
(Eingangsamt und Beförderungsverbot)

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) 1Der Beamte darf nicht befördert werden

  1. während der Probezeit

  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,

  3. während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der seine Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll. (1)

2Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

(4) 1Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung ist abweichend von Absatz 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden.
2Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (3), Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Bei der Anrechnung von Betreuungs- und Pflegezeiten können durch Laufbahnvorschriften Höchstgrenzen festgesetzt werden.

(6) 1Der Beamte darf zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nicht befördert werden.
2Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums (2) der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(7) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich, jedoch ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.


§§§



 b)  Laufbahnbewerber §§ 20-32


§_23   SBG (F)
(Einfacher Dienst)

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der Hauptschulabschluss (1) oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.


§§§



§_24   SBG (F)
(Mittlerer Dienst)

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss (1) und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,

  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.


§§§

§_25   SBG (F)
(Gehobener Dienst)

(1) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,

  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
2Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatigen Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
3aDie berufspraktischen Studienzeiten umfassend die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;
3bder Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogener Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
3Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) 1Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
2Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Beamte des gehobenen Forstdienstes kann von der Ableistung eines einjährigen öffentlich-rechtlichen Forstpraktikantenverhältnisses abhängig gemacht werden.
2Das Nähere regelt das Ministerium für Umwelt (1) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) durch Rechtsverordnung.


§§§



§_26   SBG
(Höherer Dienst)

(1) Für die Laufbahn des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 21 Abs.4 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einem Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,

  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,

  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Im Sinne des Absatz 1 Nr.1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaften, der Wirschaftswissenschaften und der Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.

(3) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.


§§§



§_27   SBG (F)
(Bewerber aus Bereichen anderer Dienstherrn)

  

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) 1Wer unter den Voraussetzungen der § 13 bis § 14c BRRG (1) die Befähigung für eine Laufbahnen erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Saarland. (2)
2Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).
3Das Gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.2 Buchstabe c oder Nr.3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl_II_90,885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat. (1)

(3) 1Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden.
2Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für eine neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann.
3Über die Gleichwertigkeit entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministers des Innern.


§§§



§_28   SBG
(Förderliche Tätigkeiten)

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.


§§§



§_28a   SBG
(Vorbereitungsdienst)

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzungen ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerber ausreicht.

(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach

  1. den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausbildungsstellen und Mitteln,

  2. der personellen, räumlichen, sächlichen und fachbezogenen Ausstattung der Ausbildungseinrichtung.

(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne daß die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(4) 1Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

  1. Bis zu einem Zehntel der freien Ausbildungsplätze sind an Bewerber zu vergeben, für die eine Nichtzulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

  2. Von den verbleibenden freien Stellen sind

    1. sechs Zehntel nach der Eignung und

    2. vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich der Bewerber erstmals nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beworben hat,

    zu vergeben.

2Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.

(5) 1Bei gleicher Eignung sind die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs.1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres abgeleistet haben.
2Im übrigen entscheidet das Los.

(6) 1Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach Absatz 5 hinzuzurechnen.
2Bei gleicher Wartezeit ist die Eignung zu berücksichtigen.
3Die Wartezeit erhöht sich auch um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben.
4Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeserziehungsgeldgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Erziehungsgeld vorsieht.
5Im übrigen entscheidet das Los.

(7) 1Das Nähere regelt der für die Ausbildung zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
2In ihr sind insbesondere zu bestimmen:

  1. die Laubahnen, Fachrichtungen und Fachgebiete für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt werden,

  2. der Zeitraum der Beschränkung,

  3. die Grundlagen und Maßstäbe für das Auswahlverfahren,

  4. Einzelheiten des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens einschließlich der Festsetzung von Ausschlußfristen.


§§§



§_29   SBG (F)
(Besondere Fachrichtungen)

1Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
2Beamte besonderer Fachrichtungen sind im mittleren Dienst die Beamten des mittleren Lebensmittelüberwachungsdienstes (1), des mittleren Pflegedienstes an psychiatrischen Krankenanstalten und staatlichen Lungenheilstätten sowie des mittleren Gesundheitsdienstes bei Gesundheitsämtern und im gehobenen Dienst die Beamten des gehobenen Sozialdienstes, des gehobenen bergtechnischen Dienstes, des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung sowie des gehobenen stenographischen Dienstes des Landtages.


§§§



§_29a   SBG (F)
(EG Laufbahnbefähigung) (2)

(1) 1Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L 255 S.22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr.L 363 S.141), erworben werden.
2Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

§§§



§_30   SBG (F)
(Probezeit)

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 13 Nr.3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(2) aInwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften;
bdie Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.

(3) (1) Für die in § 58 (3) bezeichneten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.

(4) (2) 1Die Probezeit kann entfallen, wenn ein früherer Beamter erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.
2Dabei kann ihm das seinem früheren Amt entsprechende Amt verliehen werden.


§§§



 c)  Andere Bewerber §§ 31-32


§_31   SBG
(Berücksichtigungsvoraussetzungen)

(1) Andere als Laufbahnbewerber (§ 8) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) 1Von anderen Bewerber darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 8 Abs.1 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden.
2Die Befähigung dieses Bewerbers für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.


§§§



§_32   SBG (F)
(Probezeit)

(1) Die Probezeit beträgt

  1. in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,

  2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens vier Jahre,

  3. in den Laufbahnen des höheren Dienstes fünf Jahre.

(2) 1Auf die Probezeit können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (5) Dienstzeiten im Dienst eines öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn angerechnet werden, grundsätzlich jedoch höchstens bis zur Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden Probezeit.
2Die Tätigkeit muß nach ihrer Art und Bedeutung mindestens dem zu übertragenden Amt entsprechen.
3In Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate der Probezeit zu leisten.

(3) (1) Für die in § 58 (3) bezeichneten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.
2Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) (2) § 30 Abs.4 (4) gilt entsprechend.


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§§§