MeldDÜV  
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BS-Nr.210-1-4

Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister
an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(Meldedaten-Übermittlungsverordnung)

(MeldDÜV)

Vom 27.09.96 (Amtsbl_96,1159)

zuletzt geändert durch Art.1 Abs.41 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§



Auf Grund des § 31 Abs.5, § 33 Abs.1 und § 45 des Meldegesetzes (MG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Mai 1996 (Amtsbl.S.586) verordnet das Ministerium des Innern:

§§§

§_1   MeldDÜV
Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit

(1) 1Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
2Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.

(2) Hat ein Einwohner/eine Einwohnerin mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so sind - soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung (§ 16 Abs.2 Meldegesetz) als auch die für Nebenwohnungen (§ 16 Abs.3 Meldegesetz) zuständigen Meldebehörden.

§§§

§_2   MeldDÜV (F)
Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung

(1) 1Die regelmäßige Datenübermittlung nach dieser Verordnung erfolgt in schriftlicher Form oder nach näherer Vereinbarung zwischen der Meldebehörde und der datenempfangenden Stelle in automatisierter Form durch Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
2Werden Daten in automatisierter Form übermittelt, sind hierbei die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

(2) Die Bereithaltung von Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren und der automatisierte Datenabgleich als Formen der Datenübertragung sind nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(3) (1) 1Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil und Landesteil Saarland) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
2Der Einheitliche Bundes-/Länderteil des Datensatzes wird von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben und erschient im Verlag W. Kohlhammer.
3Es ist beim Bundesarchiv jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
4Der Landesteil Saarland des Datensatzes wird vom Saarland - Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) - herausgegeben und kann dort bezogen werden.
5Er ist beim Landesarchiv, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert zur kostenlosen Einsicht niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 9 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil und Landesteil Saarland) bezeichnet.

§§§

§_3   MeldDÜV (F)
Datensicherung

(1) Wer nach dieser Verordnung Daten übermittelt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 11 Abs.2 (1) des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu treffen, die erforderlich sind, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

(2) 1Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen.
2Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden.
3Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für den Empfänger bestimmt sind.
4Nicht für den Empfänger bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen.
5aVor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen;
5bhiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Daten vom Empfänger selbst stammen oder für ihn bestimmt waren oder wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.

(3) 1Wird die Bereithaltung von Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassen, dürfen Abruf und Einsichtnahme nur erfolgen

  1. durch dazu berechtigte Bedienstete,

  2. soweit dies zum Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist,

  3. wenn der Anlaß des Abrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person dies rechtfertigt.

2Die Datenendgeräte müssen mit einer den Datenempfänger und das Endgerät identifizierenden Kennung versehen sein und einen Abruf nur mit einer individuellen Benutzerkennung und einem individuellen Paßwort zulassen, durch die die Zugriffsmöglichkeiten auf diejenigen Daten beschränkt werden, die der Zugriffsberechtigung der abrufenden Steile und des Abruf enden unterliegen.

(4) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß durch den Vergleich der Datenbestände der empfangenden Stelle und der Meldebehörde der empfangenden Steile nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.

(5) 1Beim automatisierten Abruf sind die Zugriffe automatisiert zu protokollieren.
2aDie Protokolldaten dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlungen genutzt werden;
2bsie sind gegen unbefugten Zugriff zu sperren.

§§§

§_4   MeldDÜV
Datenübermittlung an das Landeskriminalamt

(1) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermittelt die Meldebehörde dem Landeskriminalamt aus Anlaß der An- und Abmeldung der Namensänderung und des Todes folgende jeweils erforderliche Daten:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
 
0101 - 0104,
0201 - 0205,
2. Vornamen0301 - 0304,
 
3.Tag und Ort der Geburt 0601 - 0603,
 
4.Geschlecht0701,
 
5.Staatsangehörigkeiten 1001,
 
6.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften)
 
0701,
7. Tag des Ein- und Auszugs
 
1301,
1304 - 1309,
8.Übermittlungssperren nach § 34 Abs.5 Meldegesetz
 
1801,
9.Sterbetag und -ort.1901, 1904.

(2) Sind nach Absatz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, so sind sie unverzüglich zu löschen oder die entsprechenden Datenträger zu vernichten.

§§§

§_5   MeldDÜV
Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizeivollzugsbehörden

(1) Zur Erfüllung der der Polizei durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, darf die Meldebehörde folgende Daten für die zuständige Polizeivollzugsbehörde zum Abruf im automatisierten Verfahren bereithalten:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
 
0101 - 0104,
0201 - 0204,
2. Vornamen0301 - 0303,
 
3.Doktorgrad 0401,
 
4.Ordensnamen, Künstlernamen0501, 0502,
 
5.Tag und Ort der Geburt 0601 - 0603,
 
6.Geschlecht
 
0701,
7. gesetzlicher Vertreter
 
0901 - 0914,
8.Staatsangehörigkeiten
 
1001,
9.Anschriften
 
1201 - 1223,
10.Tag des Ein- und Auszugs
 
1301,
1305 - 1309,
11.Familienstand
 
1401,
12. Übermittlungssperren
 
1801,
13.Sterbetag und -ort
 
1901, 1904,
14.Personalausweis/Paß (Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer, Art)1701 - 1707.

(2) 1Der Abruf im automatisierten Verfahren ist zulässig, soweit diese Form der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) legt Art und Umfang der Abfrage fest.
3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Abruf den dazu berechtigten Bediensteten der Polizeivollzugsbehörde nur unter Verwendung der Kenn-Nummer und eines Paßwortes möglich ist und sich ausschließlich auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränkt.
4Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren bei den Polizeivollzugsbehörden bedarf der Zulassung durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 Saarländisches Datenschutzgesetz.

(3) 1Die Abrufe aus dem Melderegister sind in allen Fällen automatisiert zu protokollieren.
2Die Aufzeichnungen enthalten folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift des Einwohners, dessen Daten abgerufen wurden,

  2. Vorgangsnummer oder sonstige Bezeichnung des Abruf-Anlasses,

  3. Name des den Abruf veranlassenden Bediensteten,

  4. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

  5. Endgeräte- und Benutzerkennung.

3Im Rahmen der Dienstaufsicht ist die Zulässigkeit der Abrufe spätestens vor der Löschung der Daten in einem Stichprobenverfahren zu überprüfen.
4Die Aufzeichnungen sind nach zwei Monaten zu löschen.

(4) Soweit die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Abruf im automatisierten Verfahren bei der Meldebehörde und der zuständigen Polizeivollzugsbehörde nicht gegeben sind, darf die Meldebehörde außerhalb ihrer Dienstzeiten die in Absatz 1 Nr.1, 2 und 5 bis 9 bezeichneten Daten auf Listen oder Mikrofilmen zur Einsichtnahme durch die zuständige Polizeivollzugsbehörde bereithalten.

(5) 1Die Polizeivollzugsbehörden dürfen von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Listen oder Mikrofilme nach Absatz 5 (A) nur Gebrauch machen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzellall erforderlich ist.
2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Einsichtnahme nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt.
3Macht die Pollzeivollzugsbehörde von der Einsichtnahme Gebrauch, hat sie den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Einsichtnahme auf zuzeichnen.
4Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(6) 1Die Meldebehörde soll die Listen oder Mikrofilme monatlich aktualisieren.
2Nicht mehr benötigte Datenträger sind unverzüglich zu vernichten.

§§§

§_5a   MeldDÜV (F)
Automatisiertes Abrufverfahren für die Steuerverwaltung (1)

(1) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens dürfen die Meldebehörden folgende Daten für die zuständigen Finanzämter zum Abruf im automatisierten Verfahren bereithalten:

  1. Familiennamen (jetziger und früherer) (Name mit Namensbestandteilen) 0101±0106, 0201±0204,

  2. Vornamen 0301±0303,

  3. Doktorgrad 0401,

  4. Ordensnamen, Künstlernamen 0501, 0502,

  5. Tag der Geburt 0601,

  6. Geschlecht 0701,

  7. gesetzlicher Vertreter 0902±0905, 0907±0914, 0916,

  8. Anschriften 1201±1223,

  9. Übermittlungssperren 1801,

  10. Sterbetag 1901.

(2) 1Der Abruf im automatisierten Verfahren ist zul ässig, soweit diese Form der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen wegen der Vielzahl oder besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlungsersuchen angemessen ist.
2Das Ministerium der Finanzen (2) legt Art und Umfang der Abfrage fest.
3Durch technische und organisatorische Maûnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur den dazu berechtigten Bediensteten des zuständigen Finanzamtes möglich ist und sich ausschlieûlich auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränkt.
4Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren bei den Finanzämtern bedarf der Zulassung durch das Ministerium der Finanzen (2).

(3) 1Die Abrufe aus dem Melderegister sind in allen Fällen automatisiert zu protokollieren.
2Die Aufzeichnungen enthalten folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift des Einwohners, dessen Daten abgerufen wurden,

  2. Begründung für den Abruf,

  3. Benutzerkennung, unter der der Abruf veranlasst wurde,

  4. Tag und Uhrzeit des Abrufs.

3Im Rahmen der Dienstaufsicht ist die Zulässigkeit der Abrufe spätestens vor der Löschung der Daten in einem Stichprobenverfahren zu überprüfen.
4Die Aufzeichnungen sind nach sechs Monaten zu löschen.

§§§



§_6   MeldDÜV
Datenübermittlung an das Statistische Landesamt

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes übermittelt die Meldebehörde dem Statistischen Landesamt aus Anlaß der An- und Abmeldung mindestens monatlich folgende jeweils erforderliche Daten:

1.Tag der Geburt
 
0601,
0201 - 0205,
2.Geschlecht0701,
 
3.erwerbstätig/nicht erwerbstätig 0801,
 
4.Staatsangehörigkeiten1001,
 
5.rechtliche Zugehörigekeit zu einer Religionsgesellschaft 1101,
 
6.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung)
 
1201 - 1223,
7. Tag des Ein- und Auszugs
 
1301 - 1309,
1304 - 1309,
8.Familienstand1401.

(2) 1Soweit die Änderung des Wohnungsstatus statistisch erfaßt wird, sind die in Absatz 1 genannten Daten regelmäßig an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
2Die Datenübermitttung nach Satz 1 entfällt bei Wohnungen, die in derselben Gemeinde liegen.

§§§

§_7   MeldDÜV (F)
Datenübermittlnng an die Grundschulen

1Zum Zwecke der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der zuständigen Grundschule regelmäßig zum 15.November (2) eines Jahres folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder:


 
1.Familiennamen (Namensbestandteilen)
 
0101 - 0102,
0201 - 0204,
2. Vornamen0301 - 0302,
 
3.Tag der Geburt 0701,
 
4.gesetzlicher Vertreter (Familien- und Vornamen, Doktorgrad, Anschrift0901 - 0905,
0907 - 0914,
5.Tag und Ort der Geburt 0601 - 0603,
 
6.Staatsangehörigkeiten
 
1001,
7.rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
 
1101,
8.gegenwärtige Anschrift
 
1201 - 1213,
9.Übermittlungssperren nach § 34 Abs.5 und Abs.7 Nr.2 Meldegesetz1801.

2Nachträgliche Änderungen der in Satz 1 genannten Daten sind bis zum 1.August eines Jahres zu übermitteln. (1)

§§§

§_8   MeldDÜV (F)
Datenübermittlung an das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung (1)

(1) 1Zum Zwecke der Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären - Soziales Entschädigungsrecht -‚ und dem Gesetz über die Gewährung einer Blindheitshilfe sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (2) übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (1) (2) jährlich folgende jeweils erforderliche Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
 
0101, 0102,
0201 - 0202,
2. Vornamen0301 - 0303,
 
3.Doktorgrad 0401,
 
4.Tag der Geburt0601,
 
5.gegenwärtige Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) 1201 - 1213,
 
6.Tag des Auszugs
 
1306,
7.Familienstand
 
1401,
8.Sterbetag und -ort1901, 1904.

2Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörde und Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung (1) über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.

(2) 1Soweit die Datenübermittlung nach Absatz 1 nicht in der Form des automatisierten Datenabgleichs möglich ist, übersendet das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (1) (2) der Meldebehörde die abzugleichenden Daten auf Listen.
2Die Meldebehörde prüft die Übereinstimmung der Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten, vermerkt festgestellte Veränderungen und Abweichungen in den Listen und sendet diese an das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung (1) zurück.

§§§

§_9   MeldDÜV
Datenübermittlung an den Suchdienst

1Zur Erfüllung der Aufgaben des Suchdienstes übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien), Lassingstraße 1, 80336 München, aus Anlaß der Anmeldung von Einwohnern, die aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, vierteljährlich folgende Daten:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)
 
0101, 0102,
0201 - 0202,
2. Vornamen0301, 0302,
 
3.Tag uns Ort der Geburt0601 - 0603
 
4.gegenwärtige Anschrift 1201 - 1212,
 
5.Anschrift am 1.September 19393991.

2Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörde und Suchdienst über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.

§§§

§_10   MeldDÜV
Inkrafttreten. Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) vom 8.Januar 1986 (Amtsbl.S.100), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509), außer Kraft.

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