GemKVO 1-48
 [  I  ][ Index ][ ‹ ]

BS-Nr.2022-7

Gemeindekassenverordnung

(GemKVO)

vom 20.09.76 (Amtsbl_76,989)

zuletzt geändert durch Art.1 Abs.9 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
zeitweise außer Kraft mit Wirkung vom 01.01.07 bis zum 31.12.14 durch § 55 Abs.2 der KommHVO

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§


Auf Grund des § 221 (1) Abs.1 Nr.10 und Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung vom 2.Januar 1975 (Amtsbl.S.49) (2) wird verordnet:

A-1Aufgaben (3)1-5

§_1   GemKVO (F)
Aufgaben der Gemeindekasse

(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 99 KSVG (1) zu erledigen hat, gehören

  1. die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben,

  2. die Verwaltung der Kassenmittel,

  3. die Verwahrung von Wertgegenständen,

  4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 99 Abs.1 Satz 2 KSVG (1) eine andere Stelle damit beauftragt ist.

2Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Beitreibung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.März 1974 (Amtsblatt S.430) sowie die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren, der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder die Vollstreckungsbefugnisse nicht auf eine andere Behörde übertragen worden sind.

(2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit andere Rechtsvorschriften und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Bedienstete beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

§§§

§_2   GemKVO
Fremde Kassengeschäfte

(1) 1Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs.1 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Gemeinderat beschlossen ist.
2Ein Beschluß des Gemeinderates ist nur zulässig, wenn die Erledigung der fremden Kassengeschäfte im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, daß die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§§§

§_3   GemKVO
Zahlstellen

1Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden.
2Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen durch Dienstanweisung.

§§§

§_4   GemKVO (F)
Handvorschüsse, Einnahmekassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten (1)

(1) 1Zur Leistung geringfügiger Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden.
2Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse monatlich, spätestens zum Jahresabschluss, abzurechnen.
3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen.

(2) 1Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden.
2Für Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.

(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§

§_5   GemKVO (F)
Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, daß

  1. sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann,

  2. für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,

  3. Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr (2) und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und

  4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.

(2) 1Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.
2Die mit dem Zahlungsverkehr und der Buchführung beauftragten Bediensteten dürfen untereinander nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption oder Ehe verbunden sein.

(3) (3) 1Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks sollen, soweit der Personalbestand der Gemeinde dies zulässt, von zwei Beschäftigten unterzeichnet werden.
2Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden.

(4) 1Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten.
2Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.

§§§

§_5a   GemKVO (F)
Automatisierte Verfahren (1)

(1) Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass

  1. geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebe Verfahren eingesetzt werden,

  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,

  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,

  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,

  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,

  7. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Ausbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,

  8. Berichtigung der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,

  9. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,

  10. der Tätigkeitsbereich, 'Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren', die fachliche Sachbearbeitung und die Erledigung von Kassenaufgaben gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.

§§§



A-2Kassenanordnung6-12

§_6   GemKVO (F)
Allgemeines

(1) 1Die Gemeindekasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten (1) Anordnung (Kassenanordnung)

  1. Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),

  2. Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung),

  3. Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung).

2Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht dieser Verordnung entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlaß geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält.

(2) (2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen.
2Die Namen der Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen.
3Wer nach § 11 zugleich die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Auszahlungsanordnung erteilen.

(3) Bedienstete der Gemeindekasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.

§§§

§_7   GemKVO (F)
Zahlungsanordnung

(1) (1) 1Die Zahlungsanordnung muß enthalten

  1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,

  2. den Grund der Zahlung,

  3. die oder den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,

  4. die Fälligkeit,

  5. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,

  6. die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung nach §§ 11 Abs.1 vorliegt,

  7. das Datum der Anordnung,

  8. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.

2Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift der Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nr.8 die elektronische Signatur eingesetzt werden.
3Die Bestätigung nach Satz 1 Nr.6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung (§ 11 Abs.1 mit der Zahlungsanordnung verbunden ist.

(2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.

(3) 1Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
2Bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben ist dies in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen.

§§§

§_8   GemKVO
Allgemeine Zahlungsanordnung

(1) 1Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 7 Abs.1 Nr.2, 5, 7 und 8 beschränken.
2Sie ist zulässig für

  1. Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne daß der Zahlungspflichtige oder die Höhe vorher feststehen,

  2. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,

  3. geringfügige Ausgaben, für die sofortige Barzahlung üblich ist,

  4. Ausgaben für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen.

(2) Der Bürgermeister kann für Einnahmen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, daß die Gemeindekasse rechtzeitig vor der Fälligkeit die Unterlagen über die anzunehmenden Beträge erhält.

§§§

§_9   GemKVO
Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren

1Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen.
2Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn

  1. zu erwarten ist, daß der Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Gemeindekasse abrechnet,

  2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und

  3. gewährleistet ist, daß das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.

3Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr.3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

§§§

§_10   GemKVO
Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung

(1) 1Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, daß sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einnahmen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen.
2Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.

(2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden

  1. Kassenmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,

  2. Einnahmen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nr.2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden.

(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden

  1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,

  2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.

§§§

§_11   GemKVO (F)
Sachliche und rechnerische Feststellung

(1) 1Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen.
2Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch elektronische Signatur (1) zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung).
3In den Fällen des § 10 Abs.2 Nr.1 und 2 und Abs.3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.

(2) 1Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung nach § 7, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen.
2Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
3Die anordnungsberechtigte Stelle hat der Gemeindekasse eine Bestätigung, daß die Feststellung vorliegt, als Beleg zu übermitteln.

(3) (2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form.
2Dabei können bei automatisierten Verfahren Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden, wenn durch geeignete Kontrollen die ordnungsgemäße Erledigung gesichert wird.
3Beschäftigten der Gemeindekasse darf die Befugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.

§§§

§_12   GemKVO (F)
Automatisiertes Anordnungs- und Feststellungsverfahren (1)

(aufgehoben)

§§§

A-3Zahlungsverkehr13-18

§_13   GemKVO (F)
Allgemeines

(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickein.

(2) (1) 1Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgezahlt werden.
2Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür vom der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgezahlt werden.

(3) Die Gemeindekasse darf einem Bediensteten der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, daß die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.

§§§

§_14   GemKVO (F)
Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten und Schecks (2)

(1) Neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks entgegengenommen werden.

(2) Auszahlungen dürfen nicht mittels Debitkarten oder Kreditkarten geleistet werden.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt, welche Einzahlungen mittels Geld-, Debit- oder Kreditkarten angenommen werden dürfen.

§§§



§_15   GemKVO (F)
Einzahlungsquittung

(1) 1Die Gemeindekasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und geldwerte Drucksachen darstellt, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen.
2aÜber sonstige Einzahlungen hat die Gemeindekasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen;
2bdabei ist der Zahlungsweg anzugeben.

(2) 1Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks (1) bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben.
2In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten.

(3) 1Der Bürgermeister regelt die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung.
2Die Regelung muß den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.
3Bei Kleinbeträgen nach § 33 (2) der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 8.November 1973 (Amtsbl.S.777), die durch Automaten vereinnahmt werden, kann von einer Quittungsleistung abgesehen werden.

§§§

§_16   GemKVO
Verfahren bei Stundung und Vollstreckung

(1) 1Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse erteilen.
2Im übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 1 Abs.1 Satz 2 Stundungen nicht gewähren.

(2) 1Die Gemeindekasse hat für Einnahmen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich die Vollstreckung vorzunehmen oder zu veranlassen.
2Sie kann von der Vollstreckung zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, daß

  1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird,

  2. eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlaß in Betracht kommt.
    3Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.

§§§

§_17   GemKVO
Auszahlungen

(1) 1Die Gemeindekasse hat die Ausgaben bei Fälligkeit zu leisten.
2Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen der Gemeinde aufrechnen, soweit sie dazu ermächtigt ist.

(2) Ausgaben für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.

§§§

§_18   GemKVO (F)
Auszahlungsnachweis

(1) 1Die Gemeindekasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen.
2Der Bürgermeister kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann.

(2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung, falls eine solche nicht vorgeschrieben oder nach § 8 allgemein erteilt ist, auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs.1 (1) oder auf einem besonderen Beleg anzugeben oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren (1), an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist.

§§§

A-4Verwaltung19-22

§_19   GemKVO
Verwaltung der Kassenmittel

(1) 1Die Gemeindekasse hat darauf zu achten, daß die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind.
2Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken.
3Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind.

(2) 1Der Bürgermeister regelt die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten und die Bewirtschaftung des Kassenbestands.
2Die anordnenden Stellen haben die Gemeindekasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.
3Wenn der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, hat ihn die Gemeindekasse über die Anlegung vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel regelmäßig zu unterrichten.

(3) Muß der Kassenbestand vorübergehend aus Rücklagen oder durch Kassenkredite verstärkt werden oder können Rücklagen angelegt oder Kassenkredite zurückgezahlt werden, hat die Gemeindekasse unverzüglich die Weisung des Bürgermeisters einzuholen.

§§§

§_20   GemKVO (F)
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

(1) 1Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks (1) und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren.
2Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

(2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

§§§

§_21   GemKVO (F)
Verwahrung von Wertgegenständen

(1) 1Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung übergeben werden.
2Im übrigen sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, von der Gemeindekasse zu verwahren.
3Das gleiche gilt für Gebührenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 15 Abs.1 Satz 1 ohne Quittung abgegeben werden.
4Der Bürgermeister kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung beauftragen.

(2) 1Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen.
2Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren.
3§ 13 Abs.2 und 3 und § 20 Abs.1 gelten entsprechend.

(3) Verwahrt die Gemeindekesse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Januar 1995 (BGBl.I S.34) in der jeweils geltenden Fassung, (1) wahrzunehmen.

§§§

§_22   GemKVO
Verwahrung von anderen Gegenständen

1Andere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden.
2§ 13 Abs.2 und 3, § 20 Abs.1 und § 21 Abs.2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§§§

A-5Buchführung23-36
U-1Allgemeines

§_23   GemKVO
Grundsätze für die Buchführung

(1) Die Buchführung muß ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.

(2) aDie Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein;
bsie sind zeitnah vorzunehmen.

§§§

§_24   GemKVO (F)
Form und Sicherung der Bücher (1)

(1) 1Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren oder in visuell lesbarer Form geführt werden.
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden.

(2) 1Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.
2Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
3Änderungen müssen so vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.

(3) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

§§§



U-2Bücher25-31

§_25   GemKVO
Zeitliche und sachliche Buchung

Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Sachbuch zu buchen.

§§§

§_26   GemKVO (F)
Zeitbuch

(1) 1Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneininder einzeln oder nach Absatz 2 und 3 in Summen zusammengefaßt im Zeitbuch zu buchen.
2Die Buchung umfaßt mindestens

  1. die laufende Nummer,

  2. den Buchungstag,

  3. ein Identifikationsmerkmal, das (1) die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,

  4. den Betrag.

3Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluß nicht mehr geändert werden.
4...(2).

(2) 1Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden.
2Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 (3) entsprechend.

(3) 1Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden.
2Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.

§§§

§_27   GemKVO (F)
Buchungstag

(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen

  1. bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck (1) bei ihr eingeht,

  2. bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,

  3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird,

  4. bei den von Gelderhebern erhobenen Einzahlungen am Tag, an dem der Gelderheber mit der Gemeindekasse abrechnet.

(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen

  1. bei unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks (2) oder bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,

  2. bei Barzahlungen am Tag der Ubergabe oder Ubersendung von Bargeld oder der Ubergabe von Schecks (2),

  3. bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einnahmebuchung vorgenommen wird.

(3) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind Einnahmen und Ausgaben am selben Tag zu buchen.

(4) 1Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in Absatz 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden.
2Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus Absatz 1 bis 3 ergibt.

§§§

§_28   GemKVO (F)
Sachbuch

(1) 1Das Sachbuch ist so einzurichten, daß aus ihm der kassenmäßige Abschluß und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können.
2Es ist zu gliedern in

  1. das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,

  2. adas Sachbuch für Vorschüsse (Vorschußbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch);
    bdas Vorschußbuch und das Verwahrbuch können zusammengefaßt werden.

(2) 1Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen.
2Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen bestimmt der Bürgermeister, soweit das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) keine verbindlichen Muster bekanntgegeben hat.

(3) Die sachliche Buchung umfaßt mindestens

  1. die zur Sollstellung angeordneten Beträge,

  2. die Einzahlungen und Auszahlungen,

  3. den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,

  4. Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.

(4) 1Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind.
2Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend.

§§§

§_29   GemKVO (F)
Buchungen im Sachbuch

1Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs.1 (1) zum Soll zu stellen.
2Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden.
3Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.

§§§

§_30   GemKVO (F)
Weitere Bücher

(1) 1Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Gemeindekasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen.
2Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.

(2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch zu führen.

(3) 1Die in Absatz 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden.
2...(1).

(4) Der Bürgermeister bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

§§§

§_31   GemKVO (F)
Absetzungen von Einnahmen und Ausgaben

(1) 1Die Rückzahlung zuviel eingegangener Beträge ist bei den Einnahmen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltseinnahmerest besteht.
2In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Ausgaben zu behandeln.

(2) 1Die Rückzahlung zuviel ausgezahlter Beträge ist bei den Ausgaben abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltsausgaberest besteht.
2In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einnahmen zu behandeln.

(3) 1§ 14 Abs.2 und 3 (1) GemHVO bleibt unberührt.
2Zweckgebundene Einnahmen, die nicht im Haushaltsjahr verwendet werden, können in den Büchern für das Haushaltsjahr abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden.

§§§

U-3Abschlüsse32-36

§_32   GemKVO (F)
Tagesabschluß

(1) (1) 1Die Gemeindekasse hat

  1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluß des Buchungstages (§ 27) oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassenbestand,

  2. für jeden Buchungstag unmittelbar nach Abschluss der zeitlichen Buchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassensollbestand

zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen.
2Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter zu unterschreiben.
3Erfolgen die Kontogegenbuchführung und die zeitliche Buchung in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabschlusses nach Satz 1 der Barkassenbestand und der Bestand aus den Kontogegenbüchern ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand aus den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden.

(2) 1Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben, sind unverzüglich aufzuklären.
2Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuß zu buchen.
3Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen.
4Ein Kassenüberschuß ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen.
5Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen.

§§§

§_33   GemKVO
Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher

1In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluß des Zeitbuchs und Sachbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt.
2Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

§§§

§_34   GemKVO
Jahresabschluß

(1) 1Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen.
2Nach dem Abschlußtag dürfen nur noch Abschlußbuchungen (§ 46 Nr.1) vorgenommen werden.

(2) Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie ein Fehlbetrag sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen.

§§§

§_35   GemKVO (F)
Belege

(1) 1Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein.
2In den Fällen der §§ 8 und 9 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 11 Abs.2 Satz 2 und 3).
3Soweit Anordnungs- und Feststellungsverfahren automatisiert sind, können die begründenden Unterlagen unmittelbar entweder auf optischer Speicherplatte oder auf Bildträgern übernommen werden (1).

(2) (2) Bei der Übernahme von Belegen auf optische Speicherplatten oder auf Bildträgern muss sichergestellt werden, dass die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen sowie Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.

§§§

§_36   GemKVO (F)
Aufbewahrung der Jahresrechnung, der Bücher und Belege (1)

(1) 1Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet (2) aufzubewahren.
2Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) 1Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren (3) in ausgedruckter Form.
2Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sieben Jahre aufzubewahren.
3Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren.
4Die Fristen beginnen am 1.Januar des der Beschlußfassung über die Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres.
5Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren.

(3) (4) Werden die Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Abschluss der überörtlichen Prüfung auf optische Speicherplatten oder auf Bildträger aufbewahrt werden.

(4) (5) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespreicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.

§§§

A-6Geschäftsbesorgung 37-38

§_37   GemKVO (F)
Zahlungsverkehr

(1) Läßt die Gemeinde nach § 100 KSVG (1) den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. Zahlungsanordnungen vor übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher zum Soll gestellt wurden,

  2. die Zahlungsanordnungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können,

  3. die erledigende Stelle

    1. mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,

    2. adie Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind;
      bim letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der erledigenden Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,

    3. Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,

    4. im Fall eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt,

    5. den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen.

(2) 1Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch der Gemeinde führen.
2Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einnahmen oder geleisteten Ausgaben zusammengefasst in ihre Zeitbücher zu übernehmen und am Tag zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.

§§§

§_38   GemKVO (F)
Buchführung

Lässt die Gemeinde nach § 100 KSVG (1) die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,

  2. die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert,

  3. der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 32), Zwischenabschlüsse (§ 33) und der Jahresabschluss (§ 34) übermittelt werden.

2Im Übrigen gilt § 37 Abs.1 Nr.2 und 3 Buchst.c bis e entsprechend.

§§§

A-7Örtliche Prüfung39-41

§_39   GemKVO (F)
Zahl der Prüfungen

(1) (1) Bei der Gemeindekasse ist mindestens jährlich, bei jeder ihrer Zahlstellen mindestens in jedem zweiten Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen.

(2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(3) Handvorschüsse sind mindestens in jedem zweiten Jahr (2) einmal unvermutet zu prüfen.

§§§

§_40   GemKVO (F)
Inhalt der Prüfungen

(1) Durch (1) die Kassenprüfung ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt.

(2) Durch die Kassenprüfung ist außerdem festzustellen, ob

  1. der Zahlungsverkehr ordnungsmäßig abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen und geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,

  2. die Bücher ordnungsmäßig geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Sachbuch denen im Zeitbuch entsprechen,

  3. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,

  4. der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,

  5. die verwahrten Wertgegenstände und anderen Gegenstände vorhanden sind,

  6. im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt werden.

(3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Absatz 2 Nr.1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden.

(4) aDie Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung;
bdie Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können jedoch von der Prüfung ausgenommen werden.

§§§

§_41   GemKVO (F)
Prüfungsbericht

(1) 1Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen.
2Dieser ist dem Bürgermeister vorzulegen.
3Der Prüfungsbericht muss die Art und den Umfang der Prüfung angeben sowie die wesentlichen Feststellungen der Prüfung und etwaige Erklärungen von Kassenbediensteten hierzu enthalten.

(2) Dem Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung (1) ist der Kassenbestandsnachweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und von den mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterschreiben ist.

(3) 1aUnwesentliche Beanstandungen sind nach Möglichkeit im Verlauf der Prüfung auszuräumen;
1bvon ihrer Aufnahme in den Prüfungsbericht soll abgesehen werden.
2Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

§§§

A-8Sonderkassen42-44

§_42   GemKVO
Allgemeines

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§§§

§_43   GemKVO
Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung

1Bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung gelten die §§ 28 bis 31, 33 und 34 nicht.
2Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereichs übertragen werden.
3aEinnahmen können ohne Zahlungsanordnung angenommen werden;
3bsoweit Zahlungsanordnungen erforderlich sind, müssen Buchungsstelle und Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) nicht angegeben werden.

§§§

§_44   GemKVO
Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen

1Der Bürgermeister kann wirtschaftlichen Unternehmen mit Sonderrechnung gestatten, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, unter der Voraussetzung, dass der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren.
2Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.

§§§

A-9Schluss45-48

§_45   GemKVO
Schriftform

Allgemeine Regelungen nach dieser Verordnung bedürfen der Schriftform.

§§§

§_46   GemKVO (F)
Begriffsbestimmungen (4)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

  1. Abschlussbuchungen:
    Die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensübersicht des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen.

  2. Auszahlungen:
    Die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3).

  3. Bargeld:
    Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind.

  4. Einzahlungen:
    Die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 8.3).

  5. Elektronische Signaturen:
    Fortgeschrittene elektronische Signaturen nach § 2 Nr.2 des Signaturgesetzes oder qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes.

  6. Kassenmittel:
    Die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 46 Nr.9 GemHVO)

  7. Zahlungsmittel:

    7.1Bargeld, Schecks

    7.2Geldkarte:
Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elekrtonischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht.

    7.3Debitkarte:
Kartensysteme, die dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens.

    7.4Kreditkarte:
Kartensysteme der Kreditunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte eines Kreditunternehmens installierten Magnetstreifens.

    8. Zahlungsverkehr:

    8.1 Unbare Zahlungen:
Die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten - Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisung oder Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks.

    8.2 Barzahlungen:
aDie Übergabe oder Übersendung von Bargeld;
bals Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks,

    8.3 Verrechnungen:
Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

§§§

§_47   GemKVO
Anwendung auf die Gemeindeverbände

Die Vorschriften des ersten bis neunten Abschnitts gelten für die Gemeindeverbände entsprechend.

§§§

§_48   GemKVO
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1977 in Kraft.
2Die Kassenwirtschaft ist bis einschließlich des Haushaltsjahres 1976 nach den bisherigen Vorschriften zu führen.

§§§

Anlage zu § 14 Abs.1 (F)

Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks (1) und Wechseln

  1. Entgegennahme von Schecks (1)

    1.1 Schecks (1) sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.

    1.2 1Der angenommene Scheck (1) ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt.
    2Die Nummer des Schecks, (1) das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen.
    3Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird.

    1.3 aAngenommene Schecks (1) sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Gemeindekasse einzureichen.
    bIhre Einlösung ist zu überwachen.

    1.4 Bevor der Scheck (1) eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht oder der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind,

    1.5. 1Auf Schecks (1) dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.
    2Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen.

  2. 1Entgegennahme von Wechseln
    Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Gemeindekasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben.
    2Die Gemeindekasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen des Bürgermeisters einzuholen.
    3Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel in anderer Weise gewährleistet ist.

§§§

  GemKVO [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de