FeuVO   (4)  
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 Heizräume 

§_17   FeuVO (F)
Heizräume

(1)

(1) 1Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden.
2Dies gilt nicht für Feuerstätten, die ihrer Zweckbestimmung nach in anderen Räumen aufgestellt werden müssen.
3Bei gewerblichen Betrieben oder freistehenden Kesselhäusern können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellräume Bedenken nicht bestehen.

(2) Heizräume dürfen mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen Aufenthaltsräume für Kesselwärter, und mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(3) 1Heizräume mit Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses liegen.
2Heizräume mit Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind oberhalb des Erdgeschosses zulässig, wenn die Feuerstätten Feuerungseinrichtungen mit Gebläse haben oder wenn bei Verwendung anderer Feuerungseinrichtungen durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß Rauch oder Abgas in den Heizraum nicht austreten kann.

(4) aHeizräume müssen einen Rauminhalt von mindestens 8 m3 und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben;
bim übrigen gelten § 5 Abs.4 und § 11 Abs.5 entsprechend.

(5) Arbeitsbühnen müssen so hergestellt oder angeordnet sein, daß die Durchlüftung des Heizraumes nicht beeinträchtigt wird.

(6) 1Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 350 kW müssen mindestens einen Ausgang, Heizräume für Feuerstätten mit einer größeren Gesamtnennwärmeleistung mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben.
2aDie Ausgänge müssen ins Freie oder auf einen als Rettungsweg dienenden Flur führen;
2bihre Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
3aEiner der beiden Ausgänge kann als Notausstieg ausgebildet sein;
3berforderlichenfalls muß eine Steigleiter angebracht sein.

§§§



§_18   FeuVO (F)
Wände, Stützen, Decken und Fußböden der Heizräume

(1)

(1) 1Wände und Stützen der Heizräume sowie Decken über und unter Heizräumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Als Trennwände zwischen den Heizräumen und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räume, ausgenommen tragende oder aussteifende Trennwände sowie Trennwände zwischen Heizraum und Heizöllagerräumen, genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen.
3Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Heizräumen unzulässig.

(2) aTüren in feuerbeständigen Wänden nach Absatz 1 müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein;
bdies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen.

(3) Wände und Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen müssen so ausgebildet sein, daß die Aufenthaltsräume nicht übermäßig erwärmt werden können.

(4) Fußböden der Heizräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) 1Leitungen dürfen durch Wände und Decken nach Absatz 1 Satz 1 nur hindurchgeführt werden, wenn die Leitungen selbst keinen Brand übertragen können oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind.
2Zwischenräume in den Durchbrüchen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Bodenabläufe in Heizräumen mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe müssen Sperren oder Abscheider für diese Brennstoffe haben.

(7) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten auch für zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume, es sei denn, daß diese Räume von den Heizräumen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sind.

§§§



§_19   FeuVO (F)
Lüftungsanlagen für Heizräume

(1)

(1) 1Heizräume müssen Be- und Entlüftungsanlagen, wie Lüftungsöffnungen in Außenwänden oder Lüftungsleitungen mit oder ohne Ventilatoren haben.
2Sie müssen den Heizraum lüften und während des Betriebes der Feuerstätten die erforderliche Verbrennungsluft zuführen.
3Die Lüftungsanlagen sind so anzuordnen, daß der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1Zur Belüftung muß der Heizraum mindestens eine Anlage haben, durch die die Zugluft vom Freien angesaugt und dem Heizraum zugeführt, wird.
2aDie Belüftungsanlage muß so beschaffen sein, daß im Heizraum bei einer Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten von nicht mehr als 1000 kW kein größerer Unterdruck als 0,03 mbar, bei größerer Gesamtnennwärmeleistung kein größerer Unterdruck als 0,5 mbar, entsteht, wenn alle Feuerstätten im Heizraum mit Nennwärmeleistung betrieben werden und die Entlüftungsanlage den nach Absatz 3 bestimmten Volumenstrom fördert;
2bwenn durch eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, daß von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine betrieben werden kann, braucht nur der Betrieb der Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung berücksichtigt zu werden.
3Belüftungsanlagen dürfen nur absperrbar sein, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei ausreichend geöffneter Absperrvorrichtung betrieben werden können.

(3) 1Die Entlüftungsanlage des Heizraumes muß die Abluft ins Freie fördern.
2Der Volumenstrom der Entlüftungsanlage muß je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten im Heizraum mindestens 0,5 m3/h, bei Feuerstätten, deren Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zugeführt wird, mindestens 0,75 m3/h betragen.
3Wenn durch eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, daß von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine im Betrieb sein kann, braucht nur die Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden.
4Entlüftungsanlagen dürfen nicht absperrbar sein.

(4) 1aEntlüftungsanlagen mit Ventilatoren dürfen nicht mehr als das 1,3 fache der für die betriebenen Feuerstätten erforderlichen Volumenströme fördern können;
1bsie dürfen jedoch bis zum 1,3 fachen des nach Absatz 3 bestimmten Gesamtvolumenstromes fördern können, wenn die Belüftungsanlage nach Absatz 2 nicht abgesperrt werden kann.
2Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren müssen Vorrichtungen haben, die die Feuerstätten außer Betrieb setzen, wenn der für die betriebenen Feuerstätten erforderliche Volumenstrom länger als eine Minute um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

(5) 1Lüftungsleitungen sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch während einer Zeit von mindestens 90 Minuten (Feuerwiderstandsdauer) vom Heizraum und von den zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen nach § 18 Abs.7 erster Halbsatz nicht in andere Räume übertragen werden können.
2Die Mündungen der Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, daß Feuer und Rauch auch nicht über das Freie vom Heizraum oder von den zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörenden Räumen in andere Räume übertragen werden können.
4Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein und nicht zur Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume oder durch zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume nach § 18 Abs.7 erster Halbsatz führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§§§



§_20   FeuVO (F)
Beleuchtung und Notschalter für Heizräume

(1)

(1) Heizräume und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.

(2) 1Brenner und Brennstoffördereinrichtungen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können.
2Neben dem Schalter muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Notschalter - Feuerung" vorhanden sein.
3Die Feuerstätten dürfen durch diesen Schalter nur in Betrieb genommen werden können, wenn dies nach der Bauart der Brenner und Brennstoffördereinrichtung ungefährlich ist.

(3) 1Wird im Heizraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Heizraum zugänglich, muß die Heizölzufuhr zu den Feuerstätten von der Stelle, an der der Notschalter nach Absatz 2 angeordnet ist, jederzeit absperrbar sein.
2Heizölleitungen zwischen den Absperreinrichtungen und den Heizölbehältern dürfen nicht tiefer liegen als der Behälterscheitel oder die Behälterdecke.
3Neben den Absperreinrichtungen muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Heizölabsperrung - Feuerung" vorhanden sein.

§§§



 Brennstofflagerung 

§_21   FeuVO (F)
Lagerräume für feste Brennstoffe und für Heizöl

(1)

(1) 1Werden feste Brennstoffe für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 150 kW im Gebäude gelagert, so ist ein Brennstofflagerraum erforderlich.
2Wände und Stützen der Brennstofflagerräume sowie Decken über und unter Brennstofflagerräumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3Als Trennwände zwischen Heizräumen und Brennstofflagerräumen genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen.
4Öffnungen in diesen Wänden sind zulässig.
5Türen in feuerbeständigen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein, wenn die Türen nicht unmittelbar ins Freie führen.
6Die Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) 1Werden mehr als 5 000 l Heizöl in Gebäuden gelagert, so ist ein Heizöllagerraum erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf.
2Die Lagermenge darf 100000 l je Heizöllagerraum nicht überschreiten.
3Wände und Stützen der Heizöllagerräume sowie Decken über und unter Heizöllagerräumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4aZugänge in diesen Wänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder entsprechenden Klappen versehen sein;
4bdies gilt nicht für Zugänge vom Freien.
5Die Fußböden sowie Einbauten und Unterteilungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
6Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien beschäumt werden können.

(3) An Zugängen zu Heizöllagerräumen muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Heizöllagerung" vorhanden sein.

(4) Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.

(5) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§§§



§_22   FeuVO (F)
Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen

(1)

(1) In Wohnungen darf Heizöl

  1. in ortsfesten Behältern bis zu 100 l und

  2. in Kanistern bis zu 40 l gelagert werden.

(2) 1aAußerhalb von Wohnungen in Räumen ohne Feuerstätten dürfen Heizöl bis zu 5000 l je Gebäude, bei Unterteilung in Brandabschnitte je Abschnitt, gelagert werden, wenn bei Lagerung von mehr als 620 l Heizöl die Räume mindestens feuerhemmende Wände und Decken haben;
1bdie Räume müssen gelüftet werden können.
2In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müssen die Räume mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen gegen den Treppenraum versehen sein.

(3) Außerhalb von Wohnungen in Räumen mit Feuerstätten darf Heizöl in ortsfesten Behältem bis zu 5 000 l je Raum gelagert werden, wenn

  1. der Raum die Anforderungen des § 21 Abs.2 Satz 3 bis 6, Abs.4 und 5 erfüllt, nicht anderweitig genutzt wird und entsprechend § 21 Abs.2 und 3 ausgerüstet ist,

  2. die Feuerstätten außerhalb eines Auffangraumes für auslaufendes Heizöl stehen und

  3. adie Behälter von der Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m haben;
    bein geringerer Abstand kann gestattet werden, wenn ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

(4) In Einfamilierihäusern darf Heizöl bis zu 5000 l gelagert werden, wenn

  1. die Feuerstätten außerhalb eines Auffangraumes für auslaufendes Heizöl stehen und

  2. adie Behälter von der Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m haben;
    bein geringerer Abstand kann gestattet werden, wenn ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

(5) Bei Lagerung von Heizöl von mehr als 620 l je Gebäude außerhalb von Wohnungen müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in der Nähe der Lagerbehälter griffbereit vorhanden sein.

§§§



 Schluss 


§_23   FeuVO (F)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs.1 und 3 bis 9 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe errichtet oder aufstellt,

2. entgegen § 6 Abs.1, bis 3 offene Kamine für Holz errichtet oder aufstellt,

3. entgegen § 11 Abs.1 und 3 bis 13 Gasfeuerstätten errichtet oder aufstellt,

4. entgegen § 12 offene Kamine für gasförmige Brennstoffe errichtet oder aufstellt,

5. in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen Heizöl in Mengen oder in Behältern lagert, die nach § 22 nicht zulässig sind oder in einem Raum lagert, der den Anforderungen des § 22 Abs.3 oder 4 nicht entspricht.

§§§

§_24   FeuVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.April 1981 in Kraft.

§§§



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