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BS-Nr.2030-1-15
vom 18.02.1986 (Amtsbl_86,200)
zuletzt geändert durch durch Art.11 des Gesetzes Nr.1582 (Neuordnung-Disziplinarrecht)
vom 13.12.05 (Amtsbl_05,2010)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 100 Nr.2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1979 (Amtsbl.S.570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Januar 1986 (Amtsbl_86,98, sowie des § 4 Abs.1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.April 1975 (Amtsbl.S.566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.November 1984 (Amtsbl.S.1329), verordnet die Landesregierung:
(1) (2) 1Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
mit einem Kind, das sie in Adoptionspflege aufgenommen haben, oder
mit einem Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.3 Nr.3 oder im besonderen Härtefällen des § 1 Abs.5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebrechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
3Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
4Ein Anteil bis zu zwölf Monaten kann jedoch bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wenn das Kind tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Ein Anspruch auf Elternzeit steht beiden Elternteilen zu.
2Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.
3Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre für jedes Kind.
4Sie Sätze 1 und 2 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern (3).
(3) 1Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Im Übrigen darf während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitsnehmer oder Selbständiger mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in Satz 1 genannten Umfang nicht überschreitet.
3Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen versagt werden.
§§§
(1) (5) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs.1 Satz 1 und 2 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, anderfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
2Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird.
3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
5Die Elternzeit kann insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
(2) (6) 1aBei Beamten mit Lehraufgaben im Schul- oder Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf 1bdie Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig;
bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die dem Beamten nach Anwendung von Kürzungsvorschriften noch zustehenden Urlaubstage nach § 5 Abs.1 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter nicht während der Schulferien oder der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden können.
(3) (3) (7) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs.1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen anschließende Elternzeit (2) nicht rechtzeitig beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(4) (7) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs.1 bis 3 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt.
2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs.5 Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
3Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs.2 und § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig.
4Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigem Grund nicht erfolgen kann.
(5) (7) Stirbt das Kind während der Elternzeit (4), so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) (7) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit (1) nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.
2Dies gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit bei seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausübt (4).
(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach der Elternezeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (2)
(3) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit (3) mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
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(1) Während der Elternzeit (1) darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des (2) Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis (2) zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 44 und 45 des Saarländischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
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(1) Während der Elternzeit (2) hat der Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen hat.
(2) (3) 1Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,70 Euro (1) erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge - ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs.1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
2Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt werden soll.
(3) (4) 1aAuf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen (6), über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde;
1bsteht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht.
2Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
3Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde.
4Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Aufnahme (7).
(4) (5) § 15 Abs.5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen findet keine Anwendung.
§§§
1Diese Verordnung ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem 31.Dezember 1985 geboren worden ist.
2Ist das Kind vor dem 1.Januar 1986 geboren worden, sind die am 31.Dezember 1985 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
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Für eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligte Elternzeit gelten die Bestimmungen der Elternzeitverordnung in der bisherigen Fassung für die Dauer der Bewilligung fort.
§§§
1Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1986 in Kraft.
2Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richter bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. (1)
§§§
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