WG-EG  
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BGBl.III/FNA 4133-2

Einführungsgesetz
zum Wechselgesetz

Wechselgesetz-Einführungsgesetz n-amtl

(WG-EG) n-amtl


vom 21.06.33 (RGBl_I_33,409)
zuletzt geändert durch Art.5 Nr.2 des Gesetzes vom 17.07.85 (BGBl_I_85,1507) aufgehoben durch Art.157 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.06 (BGBl_I_06,866)

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H-G Schmolke

 

§§§




Art.1   WG-EG
(Inkrafttreten)

(1)Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Wechselgesetz in Kraft tritt.

(2) (gegenstandslos)

(3) Die Vorschriften der Wechselordnung treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Teile des Wechselgesetzes außer Kraft.

(4) - (6) (gegenstandslos)

§§§



Art.2   WG-EG
(aufgehoben)

§§§



Art.3   WG-EG
(Verweisungen)

(1) Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechselordnung verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes.

(2) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen.

§§§



Art.4   WG-EG
(gegenstandslos)

§§§



Art.5   WG-EG
(Verhinderung im Ausland)

1...
2Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann der Reichsminister der Justiz bestimmen, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
3In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne dass es der Vornahme der Handlung bedarf.

§§§



Art.6   WG-EG
(gegenstandslos)

§§§




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§§§