UntTAnpG 1-2
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BGBl.III/FNA 404-28


Unterhaltstitelanpassungsgesetz (F)

(UntTAG) n-amtl


vom 02.11.00 (BGBl_I_00,1480)

= Art.4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   UntTAG
(Anhängige Verfahren)

In anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem 1.Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.

§§§



§_2   UntTAG
(Übergangsregelungen)

Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1.Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.

§§§




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