HausratsVO  
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BGBl.III/FNA 404-3

Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Hausratsverordnung n-amtl

(HausratsVO) n-amtl


vom 21.10.44 (RGBl_I_44,256)
zuletzt geändert durch Art.62 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.09.09 durch durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




Auf Grund des § 131 des Ehegesetzes vom 6.Juli 1938 (Reichsgesetzbl.I S.807) wird verordnet:

 Allgemeines 

§_1   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_2   HausratsVO
Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung

1Soweit der Richter nach dieser Verordnung Rechtsverhältnisse zu gestalten hat, entscheidet er nach billigem Ermessen.
2Dabei hat er alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen.

§§§



 Wohnung 

§_3   HausratsVO
Wohnung im eigenen Haus eines Ehegatten

(1) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Hauses, in dem sich die Ehewohnung befindet, so soll der Richter die Wohnung dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

(2) Das gleiche gilt, wenn einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten der Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Ehewohnung befindet.

§§§



§_4   HausratsVO
Dienst- und Werkwohnung

Eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, soll der Richter dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn der Dritte einverstanden ist.

§§§



§_5   HausratsVO
Gestaltung der Rechtsverhältnisse

(1) 1Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, daß ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt.
2Der Richter kann den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.

(2) 1Besteht kein Mietverhältnis an der Ehewohnung, so kann der Richter zugunsten eines Ehegatten ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen.
2Hierbei setzt der Richter die Miete fest.

§§§



§_6   HausratsVO
Teilung der Wohnung

(1) 1Ist eine Teilung der Wohnung möglich und zweckmäßig, so kann der Richter auch anordnen, daß die Wohnung zwischen den Ehegatten geteilt wird.
2Dabei kann er bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat, die durch die Teilung und ihre etwaige spätere Wiederbeseitigung entstehen.

(2) 1Für die Teilwohnungen kann der Richter neue Mietverhältnisse begründen, die, wenn ein Mietverhältnis schon bestand, an dessen Stelle treten.
2§ 5 Abs.2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

§§§



§_7   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



 Hausrat 

§_8   HausratsVO
Gemeinsames Eigentum beider Ehegatten

(1) Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig.

(2) Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, gilt für die Verteilung (Absatz 1) auch dann, wenn er nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, als gemeinsames Eigentum, es sei denn, daß das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.

(3) 1Die Gegenstände gehen in das Alleineigentum des Ehegatten über, dem sie der Richter zuteilt.
2Der Richter soll diesem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§§§



§_9   HausratsVO
Alleineigentum eines Ehegatten

(1) Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der Richter dem anderen Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 kann der Richter ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem anderen Ehegatten begründen und die Miete festsetzen.
2Soweit im Einzelfall eine endgültige Auseinandersetzung über den Hausrat notwendig ist, kann er statt dessen das Eigentum an den Gegenständen auf den anderen Ehegatten übertragen und dafür ein angemessenes Entgelt festsetzen.

§§§



§_10   HausratsVO
Gläubigerrechte

(1) Haftet ein Ehegatte allein oder haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner für Schul den, die mit dem Hausrat zusammenhängen, so kann der Richter bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Bezahlung der Schuld verpflichtet ist.

(2) Gegenstände, die einem der Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind, soll der Richter dem anderen nur zuteilen, wenn der Gläubiger einverstanden ist.

§§§



 Verfahren 

§_11   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_12   HausratsVO (F)
Zeitpunkt der Antragstellung

Wird der Antrag auf Auseinandersetzung über die Ehewohnung später als ein Jahr nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über die Scheidung (1) gestellt, so darf der Richter in die Rechte des Vermieters oder eines anderen Drittbeteiligten nur eingreifen, wenn dieser einverstanden ist.

§§§



§_13   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_14   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_15   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_16   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_17   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_18   HausratsVO (F)
Rechtsstreit über Ehewohnung und Hausrat

(1) 1Macht ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrats in einem Rechtsstreit geltend, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das (1) zuständige Familiengericht abzugeben.
2Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für die Berechnung der in § 12 bestimmten Frist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.

§§§



§_18a   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_19   HausratsVO
(weggefallen)

§§§



 Kosten 

§_20   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_21 bis §_22   HausratsVO
(weggefallen)

§§§



§_23   HausratsVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§




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