EltZV  
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BGBl.III/FNA 2030-2-23

Verordnung
über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes

(Elternzeitverordnung)

(EltZV)


vom 17.12.85 (BGBl_I_85,2322)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.04 (BGBl.I_04,2842)
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.23 iVm Art.37 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
außer Kraft durch Art.4 Satz 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
vom 12.02.09 (BGBl_I_09,320)

früherer Name: Verordnung über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlV)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   EltZV (F)
(Anspruch auf Elternzeit)

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs.1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
2Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 92 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes genommen werden.
3Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

(3) 1aDie Elternzeit steht beiden Eltern zu;
1bsie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.
2Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.

(4) 1Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden.
3Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.

§§§



§_2   EltZV (F)
(Inanspruchnahme)

(1) 1Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs.1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden.
2In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird.
3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.

(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs.2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt.
2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs.4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1)) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
3Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs.2 und § 3 Abs.1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig.
4Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§§§



§_3   EltZV
(Erholungsurlaub)

Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs.3 Nr.1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.

§§§



§_4   EltZV
(Entlassung)

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§§§



§_5   EltZV (F)
(Beihilfe)

(1) 1Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben.
2Satz 1 gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (1) entsprechend.

(2) 1Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
2Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3) (2) 1aAuf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen,über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet.
2Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
3Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme.
5Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.

§§§



§_6   EltZV (F)
(Übergangsregelung)

(1) (1) Auf die vor dem 1.Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) (2) Auf die vor dem 1.Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Abs.3 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§§§



§_7   EltZV
(Richter)

1Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend.
2Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.

§§§



§_8   EltZV
(Inkrafttreten)

§§§




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