ERVVO-BGH  
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BGBl.III/FNA 310-4-8

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof

(e-Rechtsverkehrsverordnung-BGH) n-amtl

ERVVOBGH

(ERVVO-BGH) n-amtl (A)

vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3225)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



Auf Grund des § 130a Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 21 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-mer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 81 Abs.3 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Mai 1994 (BGBl.I S.1114) und des § 89 Abs.3 Satz 1 der Schiffs-registerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Mai 1994 (BGBl.I S.1133), von denen § 130a Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Artikel 2 Nr.2, § 21 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Artikel 5 Nr.2, § 81 Abs.3 Satz 1 der Grundbuchordnung durch Artikel 5a Nr.2 und § 89 Abs.3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung durch Artikel 5b Nr.2 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den moder-nen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.Juli 2001 (BGBl.I S.1542) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§§§

§_1   ERVVOBGH
Zulassung der elektronischen Form

Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung,


  2. Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,


  3. Verfahren nach der Grundbuchordnung,


  4. Verfahren nach der Schiffsregisterordnung.

§§§

§_2   ERVVOBGH
Art und Weise der Einreichung

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.

§§§

§_3   ERVVOBGH
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§

Anlage (zu § 2)

  1. Die elektronischen Dokumente sind nach Maßgabe der Nummer 5 als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) anzufügen und mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) zu übermitteln.


  2. aIm Betreff der Nachricht soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden.
    bBei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten soll stattdessen das Wort "Neueingang" verwendet werden.


  3. aZur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA Version 1.11 zu verwenden.
    bDie Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA Version 1.11 verifiziert werden kann.
    cDie Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst.
    dMehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.


  4. aDie Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden.
    bHierzu sind die vom Gericht bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden.
    cDie Nachricht kann zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur versehen werden.
    dFür Verschlüsselung und Signatur der Nachricht ist die Software GERVA Version 1.11 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.


  5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

    1. Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3;


    2. Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9);


    3. Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000;


    4. HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar;


    5. XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar.

  6. Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:

    1. eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,


    2. den Namen des Einsenders,


    3. das Datum im Format JJJJ-MM-TT.

  7. aZur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 5 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt.
    bDie Grafik muss mit der Software GERVA Version 1.11 darstellbar sein.

§§§


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