AZV  
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BGBl.III/FNA 2030-2-1

Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

(Arbeitszeitverordnung)

(AZV)


vom 15.06.54 (BGBl_I_54,149)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.04 (BGBl.I_04,2844)
geändert durch Art.1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
vom 11.11.05 (BGBl_I_05,3161)
außer Kraft durch Art.5 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)

= Art.1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   AZV
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
2aWird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten;
2bder Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei.
3Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

§§§



§_2   AZV
Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) 1Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern.
2In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

§§§



§_3   AZV
Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit

1Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.
2aDie Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten;
2bdie oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.

§§§



§_3a   AZV (F)
Gleitende Arbeitszeit

(1) 1In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
2Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen.

(2) 1Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden.
2Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden.
3Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
4Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.

(3) 1Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum) auszugleichen.
2In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(4) 1Beamtinnen und Beamte können mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Innerhalb eines Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es sei denn der Beamtin oder dem Beamten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zu.
3aEin ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird;
3bim Übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber Tag.
4Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.
5Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum 31.Dezember 2006 (1) von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.

§§§



§_3b   AZV
Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten

(1) 1Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden.
2aDie Zeit einer Freistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefasst werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen;
2beine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefasst werden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
3Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefasst werden (Blockmodell), wenn das 55.Lebensjahr vollendet ist, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im Rahmen des § 3a Abs.2 Satz 1 auch individuell festlegen.

§§§



§_4   AZV
Bereitschaftsdienst

aSoweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden;
bim wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.

§§§



§_5   AZV
Abweichende Festsetzung

Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§§§



§_6   AZV
Arbeitszeit und Dienststunden

Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden so festgesetzt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten überschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.

§§§



§_7   AZV
Mehrarbeit

(1) 1Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten.
2Die Gewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle beschränken.

(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

§§§



§_8   AZV
Ruhepausen

(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
2Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann.
3Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§§§



§_9   AZV
Ort und Zeit der Dienstleistung

1Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist.
2Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§§§



§_10   AZV
Nachtdienst

Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

§§§



§_11   AZV
Geltungsbereich

1Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
2Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

§§§



§_12   AZV
(weggefallen)

§§§



§_13   AZV
(Inkrafttreten)

§§§




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