Anm AO Schmolke
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Ungereimtheiten
  1. zu § 15 Abs.1 Nr.2 AO
    Hier liegt mE ein gesetzgeberisches Versäumis vor. Wie auch im Verwaltungsverfahrensgesetz und im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, so hat der Bundesgesetzgeber es auch bei der Abgabenordnung es bisher versäumt, den Angehörigenbegriff den durch den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes veränderten Umständen anzupassen. Siehe dazu die Kritik in den Anmerkungen zu § 20 VwVfG.

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Rechtssprechungshinweise
  1. Die Rechtsprechung zu den Befangenheitsfällen im Kommunalrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht, lassen sich weitgehend auch auf das Steuerrecht übertragen.

§§§



  AO - Anmerkungen [ ]  

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